Aus der Begründung:
Die Frage, ob die für die Jugendfürsorgestelle Mattighofen erschienene Vertreterin nach Verkundung des Urteiles des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 12. Jänner 1954, C 187/53-3, ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben, konnte, ist zu verneinen. Bereits in seiner Entscheidung vom 8. Jänner 1907, GlUNF. 3771 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens dieses Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußere. Umsoweniger steht dieses Recht aber dem Vormund zu. Dieser Rechtsstandpunkt wird durch das in einer gleichgerichteten Frage ergangene Judikat 180 (PlenB. vom 12. Juni 1907) noch erhärtet, das ausdrücklich ausspricht, daß der in gleicher Weise wie der Vormund nach § 1034 ABGB. gerichtlich bevollmächtigte Prozeßkurator so lange selbständig bleibt, als er prozessual tätig ist, um den Anspruch seines Kuranden durchzusetzen, ihn einzutreiben oder einen solchen von ihm abzuwehren oder ihn überhaupt im Zuge der Prozeßverhandlung oder des Exekutionsverfahrens vertritt, daß aber der Vormund oder Kurator hinsichtlich aller Dispositionshandlungen über den im Streit verfangenen Anspruch, die Verwaltungshandlungen hinsichtlich eines Teiles des Vermögens des Vertretenen darstellen, wie Abschluß von Vergleichen, Anerkenntnis der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie Verzichtsleistungen auf die von der vertretenen Partei geltend gemachten Ansprüche, sohin in Verfügungen über den Streitgegenstand bzw. das Vermögen seines Pflegebefohlenen durch § 233 ABGB. beschränkt ist. Daß eine Rechtsmittelverzichtserklärung eine solche Dispositionshandlung über den in Streit verfangenen Anspruch darstellt, kann aber nicht bezweifelt werden. Da gemäß § 472 ZPO. die Berufung nur dann unzulässig ist, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat, wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht vom § 474/2 ZPO. Gebrauch gemacht. Das gleiche gilt hinsichtlich der von der Nebenintervenientin Rosa W. mit gleichem Schriftsatz eingebrachten Berufung.Die Frage, ob die für die Jugendfürsorgestelle Mattighofen erschienene Vertreterin nach Verkundung des Urteiles des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 12. Jänner 1954, C 187/53-3, ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben, konnte, ist zu verneinen. Bereits in seiner Entscheidung vom 8. Jänner 1907, GlUNF. 3771 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens dieses Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußere. Umsoweniger steht dieses Recht aber dem Vormund zu. Dieser Rechtsstandpunkt wird durch das in einer gleichgerichteten Frage ergangene Judikat 180 (PlenB. vom 12. Juni 1907) noch erhärtet, das ausdrücklich ausspricht, daß der in gleicher Weise wie der Vormund nach Paragraph 1034, ABGB. gerichtlich bevollmächtigte Prozeßkurator so lange selbständig bleibt, als er prozessual tätig ist, um den Anspruch seines Kuranden durchzusetzen, ihn einzutreiben oder einen solchen von ihm abzuwehren oder ihn überhaupt im Zuge der Prozeßverhandlung oder des Exekutionsverfahrens vertritt, daß aber der Vormund oder Kurator hinsichtlich aller Dispositionshandlungen über den im Streit verfangenen Anspruch, die Verwaltungshandlungen hinsichtlich eines Teiles des Vermögens des Vertretenen darstellen, wie Abschluß von Vergleichen, Anerkenntnis der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie Verzichtsleistungen auf die von der vertretenen Partei geltend gemachten Ansprüche, sohin in Verfügungen über den Streitgegenstand bzw. das Vermögen seines Pflegebefohlenen durch Paragraph 233, ABGB. beschränkt ist. Daß eine Rechtsmittelverzichtserklärung eine solche Dispositionshandlung über den in Streit verfangenen Anspruch darstellt, kann aber nicht bezweifelt werden. Da gemäß Paragraph 472, ZPO. die Berufung nur dann unzulässig ist, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat, wurde vom Berufungsgericht zu Unrecht vom Paragraph 474 /, 2, ZPO. Gebrauch gemacht. Das gleiche gilt hinsichtlich der von der Nebenintervenientin Rosa W. mit gleichem Schriftsatz eingebrachten Berufung.