Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ V/270 ausgesprochene Rechtsansicht, dass dem betreibenden Gläubiger nicht das Recht zustehe, an Stelle einer nach § 346 EO fruchtlos durchgeführten Exekution jene nach den §§ 353, 354 EO zu erwirken, sondern dass er im Fall fruchtlos verlaufener Abnahmeexekution nur die Interessenklage nach § 368 EO erheben könne, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zu übernehmen ist aus der vorzitierten Entscheidung lediglich der Rechtssatz, dass die Art der auf Übergabe bestimmter beweglicher Sachen oder beweglicher Sachen bestimmter Gattung zugelassenen Exekution nicht dem Belieben oder der Wahl des betreibenden Gläubigers anheimgestellt bleibt, vielmehr schon die Tatsache, ob sich die zu leistenden Sachen in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden oder nicht, die Exekutionsart, sei es nach §§ 346 bis 348 EO, sei es nach §§ 353 bis 358 EO bestimmt. Daraus folgt jedoch noch keineswegs, dass dem betreibenden Gläubiger, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Annahme über die bestehenden Gewahrsameverhältnisse herausstellt, die Möglichkeit genommen werden soll, das nach der Sachlage tatsächlich in Betracht kommende Exekutionsmittel zur Anwendung zu bringen. Ergibt sich daher aus dem gänzlich oder teilweise fruchtlosem Vollzug der Exekutionsführung nach § 346 EO, dass die angenommene Gewahrsame des Verpflichteten tatsächlich nicht besteht, dann erscheint auch die Exekutionsführung nach den §§ 353, 354 EO, welche erst die Beschaffung der zu leistenden Sache voraussetzt, ohne weiters zulässig. Die Ansicht der zitierten Entscheidung, dass bei rechtskräftiger Bewilligung einer bestimmten Exekutionsart nur mehr die zu ihrer Durchsetzung zugelassene weitere Exekutionsführung in Frage steht, ist keineswegs zwingend, da § 14 EO die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel grundsätzlich zulässt, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass die Exekutionsanträge gleichzeitig eingebracht werden müssen. Der Sinn der Zulassung mehrerer Exekutionsmittel kann aber nur darin erblickt werden, dass dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit geboten werden soll, durch den Erfolg des einen oder des anderen mehrerer in Anwendung gebrachter Exekutionsmittel rascher und sicherer zur Durchsetzung seines Anspruches zu gelangen, wenn sich auch ein Teil der bewilligten Exekutionsmittel als fruchtlos erweist. Erweist sich sohin wie im vorliegenden Fall das bewilligte Exekutionsmittel nach § 346 EO mangels bestehender Gewahrsame des Verpflichteten als erfolglos, steht nunmehr der Anwendung des Exekutionsmittels nach § 353 EO kein Hindernis entgegen. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen Exekutionsbewilligung abzuändern.Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ V/270 ausgesprochene Rechtsansicht, dass dem betreibenden Gläubiger nicht das Recht zustehe, an Stelle einer nach Paragraph 346, EO fruchtlos durchgeführten Exekution jene nach den Paragraphen 353, 354, EO zu erwirken, sondern dass er im Fall fruchtlos verlaufener Abnahmeexekution nur die Interessenklage nach Paragraph 368, EO erheben könne, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zu übernehmen ist aus der vorzitierten Entscheidung lediglich der Rechtssatz, dass die Art der auf Übergabe bestimmter beweglicher Sachen oder beweglicher Sachen bestimmter Gattung zugelassenen Exekution nicht dem Belieben oder der Wahl des betreibenden Gläubigers anheimgestellt bleibt, vielmehr schon die Tatsache, ob sich die zu leistenden Sachen in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden oder nicht, die Exekutionsart, sei es nach Paragraphen 346 bis 348 EO, sei es nach Paragraphen 353 bis 358 EO bestimmt. Daraus folgt jedoch noch keineswegs, dass dem betreibenden Gläubiger, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Annahme über die bestehenden Gewahrsameverhältnisse herausstellt, die Möglichkeit genommen werden soll, das nach der Sachlage tatsächlich in Betracht kommende Exekutionsmittel zur Anwendung zu bringen. Ergibt sich daher aus dem gänzlich oder teilweise fruchtlosem Vollzug der Exekutionsführung nach Paragraph 346, EO, dass die angenommene Gewahrsame des Verpflichteten tatsächlich nicht besteht, dann erscheint auch die Exekutionsführung nach den Paragraphen 353, 354, EO, welche erst die Beschaffung der zu leistenden Sache voraussetzt, ohne weiters zulässig. Die Ansicht der zitierten Entscheidung, dass bei rechtskräftiger Bewilligung einer bestimmten Exekutionsart nur mehr die zu ihrer Durchsetzung zugelassene weitere Exekutionsführung in Frage steht, ist keineswegs zwingend, da Paragraph 14, EO die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel grundsätzlich zulässt, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass die Exekutionsanträge gleichzeitig eingebracht werden müssen. Der Sinn der Zulassung mehrerer Exekutionsmittel kann aber nur darin erblickt werden, dass dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit geboten werden soll, durch den Erfolg des einen oder des anderen mehrerer in Anwendung gebrachter Exekutionsmittel rascher und sicherer zur Durchsetzung seines Anspruches zu gelangen, wenn sich auch ein Teil der bewilligten Exekutionsmittel als fruchtlos erweist. Erweist sich sohin wie im vorliegenden Fall das bewilligte Exekutionsmittel nach Paragraph 346, EO mangels bestehender Gewahrsame des Verpflichteten als erfolglos, steht nunmehr der Anwendung des Exekutionsmittels nach Paragraph 353, EO kein Hindernis entgegen. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen Exekutionsbewilligung abzuändern.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO.Der Kostenspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraphen 78, 74, EO.