Rechtssatz RS0004366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004366
Geschäftszahl
3Ob404/52 (3Ob419/52)
Entscheidungsdatum
09.07.1952
Rechtssatz
Wenn die Abnahmeexekution fruchtlos verlaufen ist, weil sich die Annahme des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete habe diese Sachen in seiner Gewahrsame, als unrichtig erwies, kann ein Exekutionsantrag nach §§ 353, 354 EO gestellt werden (entgegen der Entscheidung SZ V 270).Wenn die Abnahmeexekution fruchtlos verlaufen ist, weil sich die Annahme des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete habe diese Sachen in seiner Gewahrsame, als unrichtig erwies, kann ein Exekutionsantrag nach Paragraphen 353, 354, EO gestellt werden (entgegen der Entscheidung SZ römisch fünf 270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004366
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0030OB00404_5200000_001