Die offene Handelsgesellschaft Conditorei Cafe Sch. & Co. wurde durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben. Das Registergericht forderte die Gesellschafter auf, binnen Monatsfrist gemäß § 148 HGB. die Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden. Noch innerhalb der offenen Monatsfrist stellte Peter T. den Antrag, Rechtsanwalt Dr. N. zum Liquidator zu bestellen, und verwahrte sich gleichzeitig gegen eine Bestellung seiner Mitgesellschafter zu Liquidatoren. Er meldete, daß der Gesellschafter Kurt Sch. seit Mai 1958 nach den USA. verreist und unbekannten Aufenthaltes sei. In einer weiteren Eingabe teilte er mit, daß die Bemühungen um eine einverständliche Ernennung von Liquidatoren gescheitert seien, und beantragte die Bestellung von zwei Liquidatoren von Amts wegen. Drei Tage später wurde ein Antrag der Gesellschafter, Peter T., Edith Sch. und Josef M. auf Eintragung der Liquidatoren Dr. L. und Dr. N. überreicht, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, daß der dritte Gesellschafter Kurt Sch. unbekannten Aufenthaltes und auf unbestimmte Zeit abwesend sei.Die offene Handelsgesellschaft Conditorei Cafe Sch. & Co. wurde durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben. Das Registergericht forderte die Gesellschafter auf, binnen Monatsfrist gemäß Paragraph 148, HGB. die Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden. Noch innerhalb der offenen Monatsfrist stellte Peter T. den Antrag, Rechtsanwalt Dr. N. zum Liquidator zu bestellen, und verwahrte sich gleichzeitig gegen eine Bestellung seiner Mitgesellschafter zu Liquidatoren. Er meldete, daß der Gesellschafter Kurt Sch. seit Mai 1958 nach den USA. verreist und unbekannten Aufenthaltes sei. In einer weiteren Eingabe teilte er mit, daß die Bemühungen um eine einverständliche Ernennung von Liquidatoren gescheitert seien, und beantragte die Bestellung von zwei Liquidatoren von Amts wegen. Drei Tage später wurde ein Antrag der Gesellschafter, Peter T., Edith Sch. und Josef M. auf Eintragung der Liquidatoren Dr. L. und Dr. N. überreicht, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, daß der dritte Gesellschafter Kurt Sch. unbekannten Aufenthaltes und auf unbestimmte Zeit abwesend sei.
Das Registergericht verfügte die Eintragung der gemäß § 146 HGB. als Liquidatoren bestellten Dr. Leopold N. und Dr. Magnus L. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß zwar die Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei, daß aber dem Auftrag durch die Gesellschafter nachgekommen worden sei, weil mitgeteilt wurde, daß eine Einigung sämtlicher Gesellschafter mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Kurt Sch. nicht erzielt werden konnte. Der Gesellschafter Peter T. habe den Antrag auf amtswegige Bestellung von Liquidatoren gestellt, weil die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ein sofortiges Handeln erfordere. Das Erstgericht nahm als wichtigen Grund zur Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht die Tatsache an, daß es zu keinem Gesellschafterbeschluß hinsichtlich der Person der Abwickler gekommen ist. Die beiden bestellten Anwälte besäßen die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen, wobei es kein Hindernis sei, daß Dr. N. bisher den Gesellschafter T. vertreten habe, weil ihm schon seine Standespflichten als Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Abwickler auferlegten.Das Registergericht verfügte die Eintragung der gemäß Paragraph 146, HGB. als Liquidatoren bestellten Dr. Leopold N. und Dr. Magnus L. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß zwar die Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei, daß aber dem Auftrag durch die Gesellschafter nachgekommen worden sei, weil mitgeteilt wurde, daß eine Einigung sämtlicher Gesellschafter mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Kurt Sch. nicht erzielt werden konnte. Der Gesellschafter Peter T. habe den Antrag auf amtswegige Bestellung von Liquidatoren gestellt, weil die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ein sofortiges Handeln erfordere. Das Erstgericht nahm als wichtigen Grund zur Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht die Tatsache an, daß es zu keinem Gesellschafterbeschluß hinsichtlich der Person der Abwickler gekommen ist. Die beiden bestellten Anwälte besäßen die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen, wobei es kein Hindernis sei, daß Dr. N. bisher den Gesellschafter T. vertreten habe, weil ihm schon seine Standespflichten als Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Abwickler auferlegten.
Der Gesellschafter Kurt Sch. beschwerte sich durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen die Verfügung unter Hinweis darauf, daß in erster Linie die Gesellschafter selbst als Liquidatoren berufen seien und kein wichtiger Grund vorliege, von diesem Grundsatz abzugehen. Da zwischen den Gesellschaftern sehr große Spannungen bestunden, könne jedenfalls der Vertreter eines Gesellschafters nicht ohne Zustimmung der anderen als Liquidator berufen werden. Dr. N. habe immer nur die Interessen des Gesellschafters Peter T. vertreten und nie die Interessen der Gesellschaft.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich der Bestellung des Liquidators Dr. L., hob aber den Beschluß im übrigen auf und trug dem Erstgericht die Bestellung eines anderen Liquidators an Stelle des Dr. N. auf. Das Gesetz gebe keinen Anhaltspunkt, welcher Grund als wichtig anzusehen sei, um die Liquidatorenbestellung durch das Gericht zu rechtfertigen. Wichtige Gründe lägen aber jedenfalls vor, wenn eine gedeihliche Durchführung der Liquidation durch die vom Gesetz berufenen Liquidatoren nicht zu erwarten sei. Der Gesellschafter Kurt Sch. befinde sich im Ausland, und schon dieser Umstand allein lasse seine Bestellung als Liquidator untunlich erscheinen, wozu noch die zwischen den Gesellschaftern bestehenden tiefgreifenden Unstimmigkeiten träten, die sich aus dem Inhalt des abgeführten Rechtsstreits über die Kündigung der Gesellschaft sowie aus der gegen Kurt Sch. erstatteten Strafanzeige ergäben. Die Bestellung des Dr. N. zum Liquidator sei aber nach der gegebenen Sachlage nicht vertretbar. Der Gesellschafter Kurt Sch. müsse bei ihm immer den Eindruck haben, daß er nicht so sehr die Belange der Gesellschaft als die des bisher von ihm vertretenen Gesellschafters verfolge. Es fehle ihm daher das erforderliche Vertrauen aller Gesellschafter.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gesellschafters Peter T. nicht Folge.