Rechtssatz RS0062298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062298
Geschäftszahl
3Ob407/58; 3Ob408/57; 6Ob214/17i
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Bestellung eines Liquidators durch das Gericht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 407/58
Entscheidungstext OGH 07.11.1958 3 Ob 407/58
Veröff: SZ 31/133
- 3 Ob 408/57
Entscheidungstext OGH 07.11.1958 3 Ob 408/57
- 6 Ob 214/17i
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 214/17i
Vgl; Beisatz: Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht. (T1)
Beisatz: Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062298
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19581107_OGH0002_0030OB00407_5800000_001