Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage unbestritten fest:
Die beklagte Partei und das Werk C der klagenden Partei standen unter USIA-Verwaltung. Die in der Klage im Einzelnen angeführte Kommerzeinrichtung wurde der beklagten Partei von der Klägerin im Jahre 1953 zur Ausführung von Bestellungen der beklagten Partei leihweise überlassen und von dieser übernommen. Im Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von den Russen an die beklagte Partei (13. 8. 1955) war die Kommerzeinrichtung in diesem Betrieb in Benützung und befindet sich auch derzeit in der Verfügungsgewalt der beklagten Partei. In der Wiener Zeitung vom 23. 9. 1956 Nr 222, wurde nachstehender Gläubigeraufruf im Sinne des § 19 Abs 1 des 1. StVDG, BGBl Nr 165/56, veröffentlicht: "Gemäß § 19 des 1. StVDG, BG vom 25. 7. 1956, BGBl 165/56, werden alle Gläubiger hiemit aufgefordert, ihre vermeintlichen Ansprüche und Forderungen gegen die T***** Aktiengesellschaft - Werk Klosterneuburg bis spätestens 31. Dezember 1956 bei der unterzeichneten Firma mittels eingeschriebenen Briefes anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. T***** Aktiengesellschaft. Der Vorstand." Die Klägerin war zur Zeit der leihweisen Übergabe der Kommerzeinrichtung im Jahre 1953 Eigentümerin der der Beklagten geliehenen Gegenstände.Die beklagte Partei und das Werk C der klagenden Partei standen unter USIA-Verwaltung. Die in der Klage im Einzelnen angeführte Kommerzeinrichtung wurde der beklagten Partei von der Klägerin im Jahre 1953 zur Ausführung von Bestellungen der beklagten Partei leihweise überlassen und von dieser übernommen. Im Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes von den Russen an die beklagte Partei (13. 8. 1955) war die Kommerzeinrichtung in diesem Betrieb in Benützung und befindet sich auch derzeit in der Verfügungsgewalt der beklagten Partei. In der Wiener Zeitung vom 23. 9. 1956 Nr 222, wurde nachstehender Gläubigeraufruf im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, des 1. StVDG, BGBl Nr 165/56, veröffentlicht: "Gemäß Paragraph 19, des 1. StVDG, BG vom 25. 7. 1956, BGBl 165/56, werden alle Gläubiger hiemit aufgefordert, ihre vermeintlichen Ansprüche und Forderungen gegen die T***** Aktiengesellschaft - Werk Klosterneuburg bis spätestens 31. Dezember 1956 bei der unterzeichneten Firma mittels eingeschriebenen Briefes anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind. T***** Aktiengesellschaft. Der Vorstand." Die Klägerin war zur Zeit der leihweisen Übergabe der Kommerzeinrichtung im Jahre 1953 Eigentümerin der der Beklagten geliehenen Gegenstände.
Das Erstgericht stellte ferner fest:
Die Kommerzeinrichtung wurde von der Beklagten der Klägerin im Jahre 1953 zur Ausführung von Bestellungen der Beklagten leihweise überlassen und von dieser übernommen und sollte an die Klägerin zurückgestellt werden, wenn diese die Produktion, für welche die Kommerzeinrichtung bestimmt ist, wieder aufnehmen kann. Seit mindestens Jänner 1957 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückstellung dieser Kommerzeinrichtung, weil sie diese für ihre eigene Produktion dringend benötigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das in erster Linie auf dem Leihvertrag, aber auch auf das Eigentumsrecht der Klägerin (siehe vorbereitender Schriftsatz der Klägerin ON 4) gestützt wurde. Es nahm den von der Beklagten behaupteten Eigentumserwerb während der USIA-Verwaltung nicht als erwiesen an und hielt die Bestimmung des § 19 des 1. StVDG nicht für anwendbar, da unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Ansprüchen nur Ansprüche obligatorischer Natur verstanden werden können, nicht aber auch Eigentumsansprüche. Im Zusammenhalt mit der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Kommerzeinrichtung in der Verfügungsmacht der beklagten Partei befinde, dass die von der klagenden Partei für die Aufnahme der eigenen Produktion benötigt werde und dass für die Übergabe kein fester Zeitpunkt vereinbart worden sei, ergebe sich weiters, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 369 ABGB, sondern auch jene des § 973 ABGB vorliegen und das Klagebegehren auf Herausgabe der geliehenen Kommerzeinrichtung gerechtfertigt sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das in erster Linie auf dem Leihvertrag, aber auch auf das Eigentumsrecht der Klägerin (siehe vorbereitender Schriftsatz der Klägerin ON 4) gestützt wurde. Es nahm den von der Beklagten behaupteten Eigentumserwerb während der USIA-Verwaltung nicht als erwiesen an und hielt die Bestimmung des Paragraph 19, des 1. StVDG nicht für anwendbar, da unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Ansprüchen nur Ansprüche obligatorischer Natur verstanden werden können, nicht aber auch Eigentumsansprüche. Im Zusammenhalt mit der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Kommerzeinrichtung in der Verfügungsmacht der beklagten Partei befinde, dass die von der klagenden Partei für die Aufnahme der eigenen Produktion benötigt werde und dass für die Übergabe kein fester Zeitpunkt vereinbart worden sei, ergebe sich weiters, dass nicht nur die Voraussetzungen des Paragraph 369, ABGB, sondern auch jene des Paragraph 973, ABGB vorliegen und das Klagebegehren auf Herausgabe der geliehenen Kommerzeinrichtung gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, bestätigte das erstgerichtliche Urteil, sprach aber aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 10.000 S übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wegen unrichtiger Auslegung der Bestimmungen des § 19 des 1. StaatsvertragsdurchführungsGes.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wegen unrichtiger Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 19, des 1. StaatsvertragsdurchführungsGes.