Rechtssatz RS0073000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073000
Geschäftszahl
3Ob68/57; Rkv5/58; 3Ob409/60; 3Ob57/61
Entscheidungsdatum
22.02.1961
Rechtssatz
Unter den im § 19 angeführten Ansprüchen können im wesentlichen nur solche obligatorischer Natur verstanden werden, die aus dem Betrieb der Unternehmungen vor ihrer Übergabe entstanden sind, also Schulden an Geld oder aus Lieferungsverträgen und dergleichen, nicht aber Eigentumsansprüche.Unter den im Paragraph 19, angeführten Ansprüchen können im wesentlichen nur solche obligatorischer Natur verstanden werden, die aus dem Betrieb der Unternehmungen vor ihrer Übergabe entstanden sind, also Schulden an Geld oder aus Lieferungsverträgen und dergleichen, nicht aber Eigentumsansprüche.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/57
Entscheidungstext OGH 07.02.1957 3 Ob 68/57
- Rkv 5/58
Entscheidungstext OGH 06.02.1958 Rkv 5/58
- 3 Ob 409/60
Entscheidungstext OGH 04.11.1960 3 Ob 409/60
- 3 Ob 57/61
Entscheidungstext OGH 22.02.1961 3 Ob 57/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073000
Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0030OB00068_5700000_002