Zu der für die Rechtsmittelzulässigkeit wesentlichen Frage der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist Folgendes auszuführen:
1. Die auf titellose Benützung eines Grundstücks gestützte Räumungsklage ist kein Fall des § 49 Abs 2 Z 5 JN, bei dem die Anrufung des Obersten Gerichtshofs unabhängig vom Streitwert zulässig wäre (RIS-Justiz RS0046865). Den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450; RS0042437). Grundsätzlich wäre für die auf die Eigentumsfreiheit gestützte Klage der dreifache Einheitswert der Liegenschaft maßgeblich (§ 60 Abs 2 JN; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Wenn ein Einheitswert existierte, wäre eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gesetzwidrig. Nach dem Rechtsmittelvorbringen selbst existiert aber für das GSt Nr 141/3 (neu) nach der Abtrennung vom alten Gutsbestand noch kein neuer Einheitswertbescheid. Dies wird auch durch die Gründe der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 R 211/04s des Landesgerichts Krems an der Donau bestätigt. Auch dort wurde ausgesprochen, dass ein Einheitswert noch nicht festgesetzt wurde. Die im Grundbuchsverfahren (das mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 78/05i beendet wurde) vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit mehr als 20.000 EUR ist jedoch für ein anderes Verfahren keineswegs bindend. Mangels Vorliegens eines zwingend heranzuziehenden Einheitswerts für das streitgegenständliche Grundstück hatte das Berufungsgericht nach richterlichem Ermessen eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert des Grundstücks zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0109331). Eine wahrnehmbare Überschreitung des richterlichen Ermessens bei dieser Bewertung ist nicht zu erkennen. Da keine zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, ist die Bewertung des Berufungsgerichts unanfechtbar und bindend (§ 500 Abs 4 ZPO; 7 Ob 111/02b, 1 Ob 50/04s, 3 Ob 206/05y u.v.a.). Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Abänderungsantrag ist daher zurückzuweisen.1. Die auf titellose Benützung eines Grundstücks gestützte Räumungsklage ist kein Fall des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, bei dem die Anrufung des Obersten Gerichtshofs unabhängig vom Streitwert zulässig wäre (RIS-Justiz RS0046865). Den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann der Oberste Gerichtshof nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450; RS0042437). Grundsätzlich wäre für die auf die Eigentumsfreiheit gestützte Klage der dreifache Einheitswert der Liegenschaft maßgeblich (Paragraph 60, Absatz 2, JN; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Wenn ein Einheitswert existierte, wäre eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gesetzwidrig. Nach dem Rechtsmittelvorbringen selbst existiert aber für das GSt Nr 141/3 (neu) nach der Abtrennung vom alten Gutsbestand noch kein neuer Einheitswertbescheid. Dies wird auch durch die Gründe der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 R 211/04s des Landesgerichts Krems an der Donau bestätigt. Auch dort wurde ausgesprochen, dass ein Einheitswert noch nicht festgesetzt wurde. Die im Grundbuchsverfahren (das mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 78/05i beendet wurde) vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit mehr als 20.000 EUR ist jedoch für ein anderes Verfahren keineswegs bindend. Mangels Vorliegens eines zwingend heranzuziehenden Einheitswerts für das streitgegenständliche Grundstück hatte das Berufungsgericht nach richterlichem Ermessen eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert des Grundstücks zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0109331). Eine wahrnehmbare Überschreitung des richterlichen Ermessens bei dieser Bewertung ist nicht zu erkennen. Da keine zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, ist die Bewertung des Berufungsgerichts unanfechtbar und bindend (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; 7 Ob 111/02b, 1 Ob 50/04s, 3 Ob 206/05y u.v.a.). Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Abänderungsantrag ist daher zurückzuweisen.
2. Trotz der fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittels als „außerordentliche Revision" und des irrig an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags, den Bewertungsausspruch abzuändern, ist das Rechtsmittel noch nicht als unzulässig zurückzuweisen. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR kann die Partei an das Berufungsgericht den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs stellen und diesen mit der ordentlichen Revision verbinden (§ 508 Abs 1 ZPO). Im Hinblick auf diese Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es allenfalls einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (§ 84 Abs 3 ZPO iVm § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Der Oberste Gerichtshof darf über das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (4 Ob 71/04a mwN). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.2. Trotz der fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittels als „außerordentliche Revision" und des irrig an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags, den Bewertungsausspruch abzuändern, ist das Rechtsmittel noch nicht als unzulässig zurückzuweisen. Im Zwischenbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR kann die Partei an das Berufungsgericht den Antrag auf Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs stellen und diesen mit der ordentlichen Revision verbinden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Im Hinblick auf diese Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es allenfalls einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0109623; RS0109501). Der Oberste Gerichtshof darf über das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (4 Ob 71/04a mwN). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.