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Entscheidung 3 Ob 41/26i×

Entscheidung 3 Ob 41/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob41/26i

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 43 R 604/25d-370, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die am 16. 5. 2026 eingebrachten Nachträge zum außerordentlichen Revisionsrekurs vom 26. 1. 2026 werden zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Zu römisch eins.

Rechtliche Beurteilung

[1]         Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Die vom Betroffenen nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Nachträge vom 16. 5. 2026 sind daher zurückzuweisen (RS0100170). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht vergleiche RS0005946 [T11]; 3 Ob 86/25f vom 24. 6. 2025 [Rz 1]).

Zu römisch zwei.

[2]         Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG bedarf nach Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG keiner Begründung.

Textnummer

E148216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00041.26I.0602.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260602_OGH0002_0030OB00041_26I0000_000