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Entscheidung 3 Ob 415/52×

Entscheidung 3 Ob 415/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob415/52

Entscheidungsdatum

02.07.1952

Norm

ABGB §1380
Gerichtsorganisationsgesetz §89
ZPO §204 (1)

Kopf

SZ 25/188

Spruch

Für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleiches ist es mangels anderer Vereinbarung notwendig, daß der Widerruf am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt ist.

Entscheidung vom 2. Juli 1952, 3 Ob 415/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Linz.

Text

Das Rekursgericht hat den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstrichters mit der Begründung abgeändert, daß kein Exekutionstitel vorliege, da der am 26. September 1951 unter der aufschiebenden Bedingung der Unterlassung des Widerrufes bis 15. Oktober 1951 abgeschlossene gerichtliche Vergleich infolge des am 16. Oktober 1951 bei Gericht eingelangten Widerrufes seitens des Klägers niemals wirksam geworden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach dem Inhalt des Vergleiches sollte dieser nur gelten, wenn er nicht bis 15. Oktober 1951 einschließlich vom Kläger oder vom Erstbeklagten durch Schriftsatz bei Gericht widerrufen wurde.

Da der Schriftsatz mit dem Widerruf des Klägers wohl am 15. Oktober 1951 zur Post gegeben wurde, aber erst am 16. Oktober 1951 bei Gericht einlangte, ist der Widerruf nach Ablauf der Frist erfolgt und daher der Vergleich wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 89, GOG., daß die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden und daß es daher genügt, wenn das Schriftstück am letzten Tage der Frist zur Post gegeben wurde, gilt nur bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen zur Vornahme prozessualer Akte. Abgesehen davon, daß der Widerruf des Vergleiches eine meritorische Erklärung darstellt, war er an eine vereinbarte Frist gebunden und für eine solche Frist gilt Paragraph 89, GOG. nicht. Aus diesem Gründe war der Beschluß der ersten Instanz wiederherzustellen.

Anmerkung

Z25188

Schlagworte

Postenlauf, Einrechnung bei bedingtem Vergleich, Vergleich, Einrechnung des Postenlaufs bei bedingtem Abschluß, Widerruf eines bedingten gerichtl. Vergleichs, Postenlauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00415.52.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19520702_OGH0002_0030OB00415_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung