Aus der Begründung:
Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß bei wissentlicher Verletzung desNamensrechtes des Klägers der Zuspruch einer Geldbuße an den Kläger nach § 16 Abs. 2 UWG. gerechtfertigt wäre, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Ihrer Natur nach ist die Geldbuße nach § 16 Abs. 2 UWG. lediglich eine Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, die nur dann zuzusprechen ist, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begrundet ist. Es muß sich also um eine solche Beeinträchtigung des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens handeln, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet.Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß bei wissentlicher Verletzung desNamensrechtes des Klägers der Zuspruch einer Geldbuße an den Kläger nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. gerechtfertigt wäre, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Ihrer Natur nach ist die Geldbuße nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. lediglich eine Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile, die nur dann zuzusprechen ist, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begrundet ist. Es muß sich also um eine solche Beeinträchtigung des seelischen oder körperlichen Wohlbefindens handeln, die den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldbuße nicht gegeben. Umstände, die erkennen ließen, daß der Kläger durch das Vorgehen der Beklagten in seinem geschäftlichen Betrieb wirklich ernstlich beeinträchtigt worden wäre, sind von ihm nicht dargetan worden. Für die Annahme, daß die Beklagte mit der Verwendung des Verlagsnamens des Klägers die Absicht verfolgte, den Kläger in seinem Erwerb zu schädigen, ihn zu kränken oder ihm sonst persönliche Nachteile zuzufügen, hat das Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Es besteht vielmehr Grund zur Annahme, daß der Kläger sich durch die Handlung der Beklagten durchaus nicht ernstlich beeinträchtigt gefühlt und sie auch nicht als schwer kränkend empfunden hat, weil er sich mit der Einbringung der Klage trotz der Bestimmung des § 20 UWG. rund drei Jahre Zeit gelassen hat.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldbuße nicht gegeben. Umstände, die erkennen ließen, daß der Kläger durch das Vorgehen der Beklagten in seinem geschäftlichen Betrieb wirklich ernstlich beeinträchtigt worden wäre, sind von ihm nicht dargetan worden. Für die Annahme, daß die Beklagte mit der Verwendung des Verlagsnamens des Klägers die Absicht verfolgte, den Kläger in seinem Erwerb zu schädigen, ihn zu kränken oder ihm sonst persönliche Nachteile zuzufügen, hat das Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Es besteht vielmehr Grund zur Annahme, daß der Kläger sich durch die Handlung der Beklagten durchaus nicht ernstlich beeinträchtigt gefühlt und sie auch nicht als schwer kränkend empfunden hat, weil er sich mit der Einbringung der Klage trotz der Bestimmung des Paragraph 20, UWG. rund drei Jahre Zeit gelassen hat.
Dagegen ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger nach § 9 Abs. 2 UWG besteht. Diese Vorschrift verlangt im Gegensatz zu § 1 UWG weder Sittenwidrigkeit noch einen Wettbewerbszweck. Es genügt der geschäftliche Mißbrauch durch Benutzung des fremden Kennzeichenmittels. Das Verschulden besteht bei mißbräuchlicher Benutzung darin, daß der Verletzer wußte oder fahrlässigerweise nicht wußte, die mißbräuchliche Art der Benutzung sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen.Dagegen ist der Ansicht des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger nach Paragraph 9, Absatz 2, UWG besteht. Diese Vorschrift verlangt im Gegensatz zu Paragraph eins, UWG weder Sittenwidrigkeit noch einen Wettbewerbszweck. Es genügt der geschäftliche Mißbrauch durch Benutzung des fremden Kennzeichenmittels. Das Verschulden besteht bei mißbräuchlicher Benutzung darin, daß der Verletzer wußte oder fahrlässigerweise nicht wußte, die mißbräuchliche Art der Benutzung sei geeignet, Verwechslungen hervorzurufen.
Wenn die beklagte Partei bei Herausgabe des Kalenders 1948, die in den Bereich ihrer geschäftlichen Betätigung fiel, den Verlagsnamen des Klägers verwendete, den zu führen nur dieser befugt war, so mußte sie sich darüber im klaren sein, daß dadurch der Anschein erweckt wurde, es sei der Kalender tatsächlich im R.-Verlag erschienen. In der Handlung der Beklagten sind somit alle Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 UWG. verkörpert. Die Beklagte ist daher im Gründe der Bestimmung des § 9 Abs. 2 UWG. dem Kläger schadenersatzpflichtig.Wenn die beklagte Partei bei Herausgabe des Kalenders 1948, die in den Bereich ihrer geschäftlichen Betätigung fiel, den Verlagsnamen des Klägers verwendete, den zu führen nur dieser befugt war, so mußte sie sich darüber im klaren sein, daß dadurch der Anschein erweckt wurde, es sei der Kalender tatsächlich im R.-Verlag erschienen. In der Handlung der Beklagten sind somit alle Tatbestandsmerkmale des Paragraph 9, Absatz 2, UWG. verkörpert. Die Beklagte ist daher im Gründe der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, UWG. dem Kläger schadenersatzpflichtig.
Mit der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten allein ist nun allerdings für den Kläger, der den Zuspruch einer bestimmten Schadenssumme begehrt noch nichts gewonnen. Der Verpflichtung der Beklagten zur Schadenersatzleistung an den Kläger entspricht das Recht des Klägers, von der beklagten Partei Schadenersatz zu verlangen, sofern er einen Schaden tatsächlich erlitten hat.
Die strikte Beweisführung über den Schadenseintritt im Wettbewerbsrecht stößt häufig auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Oft hängt die Schadenshöhe vom Umfang der Verletzungshandlung ab, worüber der Verletzte zunächst nichts Näheres wissen kann. Erst eine Auskunfterteilung oder Rechnungslegung (Bucheinsicht) durch den Verletzer kann darüber Klarheit schaffen. Eine Konkretisierung des Schadens in der Klage wird daher von der Praxis nicht verlangt. Es genügt, wenn der Verletzte die Richtung andeutet und dartut, daß ein Schaden mit "hoher Wahrscheinlichkeit" eingetreten ist. Es ist dann Sache des Verletzers, durch Gegenbeweis darzutun, daß ein Schaden nicht eingetreten sein kann.
Die Schadenszufügung, worunter jede nachteilige Beeinträchtigung der Vermögenslage zu verstehen ist, kann in einem dem Verletzten tatsächlicherwachsenen Schaden wie auch in einem dem Verletzten entgangenen Gewinn bestehen, den er ohne Eintritt der Verletzungshandlung gehabt hätte; so, wenn die durch die Verletzungshandlung etwa eingetretene Rufschädigung oder Marktverwirrung beim Verletzten eine Minderung des Absatzes zur Folge hatte. In dieser Richtung hat der Kläger insbesondere behauptet, daß durch den Mißbrauch des Verlagsnamens eine Störung der Bezugsquellen und des Kundendienstes eingetreten sei.
Da, wie schon erwähnt, die Forderung des entgangenen Gewinnes vielfach auf erhebliche Beweisschwierigkeiten stößt, räumen Lehre und Rechtsprechung dem Verletzten das Recht ein, bei Mißbrauch von Ausschließungsrechten an Stelle des entgangenen Gewinns eine angemessene Gebrauchsgebühr (Lizenz) für die unbefugte Verwendung seines Zeichens (Namens, Firma) zu verlangen. Die angemessene Festsetzung ist Sache des Einzelfalls, darüber lassen sich allgemeine Regeln nicht aufstellen. Die Höhe wird in erster Linie von dem Verkehrswert des verletzten Ausschließungsrechtes abhängen.
Neben den beiden Schadenberechnungsarten - entgangener Gewinn und entgangene Gebrauchsgebühr - ist eine dritte Berechnungsweise denkbar: die Herausforderung des vom Verletzer gemachten Gewinnes (Bereicherung).
Abweichend von § 108 Abs. 3 PatG. und § 87 Abs. 4 UrhG. enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine ausdrückliche Bestimmung, daß die durch den Eingriff in ein geschütztes Recht erzielte Bereicherung herauszugeben sei. Bei der Bemessung des durch einen Eingriff nach § 9 UWG. erlittenen Schadens - der auch den entgangenen Gewinn umfaßt - ist daher auch auf den Gewinn Bedacht zu nehmen, den der Eingreifer erzielt hat, da angenommen werden muß, daß der geschädigte Wettbewerber der Verwendung seines Zeichens nur dann zugestimmt hätte, wenn ihn der Eingreifer an dem durch den Eingriff erzielten Gewinn beteiligt hätte.Abweichend von Paragraph 108, Absatz 3, PatG. und Paragraph 87, Absatz 4, UrhG. enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine ausdrückliche Bestimmung, daß die durch den Eingriff in ein geschütztes Recht erzielte Bereicherung herauszugeben sei. Bei der Bemessung des durch einen Eingriff nach Paragraph 9, UWG. erlittenen Schadens - der auch den entgangenen Gewinn umfaßt - ist daher auch auf den Gewinn Bedacht zu nehmen, den der Eingreifer erzielt hat, da angenommen werden muß, daß der geschädigte Wettbewerber der Verwendung seines Zeichens nur dann zugestimmt hätte, wenn ihn der Eingreifer an dem durch den Eingriff erzielten Gewinn beteiligt hätte.
Stimmt der vom Verletzer erzielte Gewinn mit dem Verlust des Verletzten überein, dann handelt es sich - wenn auch gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt der Gewinnherausgabe - um den Ersatz des Schadens. Ist aber dem Verletzten kein Gewinn entgangen, sondern hat nur der Verletzer einen Profit gemacht dann handelt es sich um den Fall der reinen Bereicherung, wobei unter "Bereicherung" jede entgangene Verwertungsmöglichkeit (also schon die dem anderen entzogene Möglichkeit, seinerseits einen Gewinn zu machen) zu verstehen ist, die bei Verschulden des Verletzers gebührt.
Abschließend ist hiezu noch zu bemerken, daß die Höhe der dem Verletzten aus dem Titel der Gewinnbeteiligung gebührenden Entschädigung gemäß § 273 ZPO. nach Feststellung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu ermitteln ist. Auch ist bei der Feststellung des entstandenen Schadens zu beachten, daß regelmäßig schon durch jeden rechtswidrigen Zeicheneingriff der Wert eines Zeichens (eines Namens, einer Firma) beeinträchtigt wird und daß daher schon auf Grund dieser Erwägung dem Verletzten regelmäßig ein nach § 273 ZPO. abzuschätzender Entschädigungsbetrag gebührt.Abschließend ist hiezu noch zu bemerken, daß die Höhe der dem Verletzten aus dem Titel der Gewinnbeteiligung gebührenden Entschädigung gemäß Paragraph 273, ZPO. nach Feststellung aller maßgeblichen Gesichtspunkte zu ermitteln ist. Auch ist bei der Feststellung des entstandenen Schadens zu beachten, daß regelmäßig schon durch jeden rechtswidrigen Zeicheneingriff der Wert eines Zeichens (eines Namens, einer Firma) beeinträchtigt wird und daß daher schon auf Grund dieser Erwägung dem Verletzten regelmäßig ein nach Paragraph 273, ZPO. abzuschätzender Entschädigungsbetrag gebührt.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß die Sache zunächst noch nicht spruchreif ist und daß der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerechtfertigt war.