Die Revision ist begründet.
Nach § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist in erster Linie die Absicht der Parteien, das ist der Geschäftszweck zu erforschen; der Zweck des Vertrages steht über seinem Wortlaut. Zur Vertragsauslegung müssen nicht nur Rechtshandlungen und Willenserklärungen der Parteien, sondern alle Umstände verwendet werden, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, es ist daher auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen. Die Erforschung aller Umstände kann zur Annahme führen, dass die Parteien sich über manches nur deshalb nicht äußerten, weil sie dafür die allgemeine, beiden bekannte Verkehrsübung maßgebend sein ließen. Durch ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung unter die Verkehrsübung wird sie mittelbar Vertragsinhalt. Die Übung des redlichen Verkehrs kann auch zur Vertragsergänzung und Vertragskorrektur führen. Wo die Erforschung des Parteiwillens wegen Lückenhaftigkeit versagt, wird die Verkehrsübung heranzuziehen sein (vgl Gschnitzer in Klang2 IV S 404 ff). Diese rechtlichen Erwägungen werden bei der Auslegung des Übergabsvertrages vom 31. 3. 1950 anzuwenden sein. Unter den Ausnahmerechten wird unter anderem bestimmt, dass die Beklagte zur Wohnung das Eckzimmer samt freier Beleuchtung, zur Mitbenützung den Brunnen und Abort, einen Schweinestall, den Kuhstall für eine Ziege, im Hofe einen geeigneten Platz zur Unterbringung von Holz und dergleichen, samt dem freien und ungehinderten Zu- und Abfahrt von und zu allen diesen Räumlichkeiten und Sachen, welche auf Ausgedingsdauer stets in gutem bewohn- und benützbaren Zustand zu erhalten, notwendigenfalls wiederherzustellen sind. Ob unter Hof der freie Wirtschaftshof im engeren Sinn, oder die Hofstelle, der Bauernhof, zu verstehen ist und ob der Klägerin auch geeignete Aufbewahrungsplätze im übergebenen Bauernhof, also in den Wirtschaftsgebäuden, Keller, Schüttboden, in den Schuppen, allenfalls in der wiederaufgebauten Scheune von den Beklagten für die von der Klägerin auf ihren vorbehaltenen Grundstücken eingebrachte Ernte und für die von den Beklagten zu übergebenden Naturalien zur Verfügung zu stellen sind, richtet sich in erster Linie nach der Absicht der Parteien, dem Geschäftszweck bei Abschluss des Vertrages, wobei aber alle Umstände berücksichtigt werden müssen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Es wird aber auch auf die Übung des redlichen Verkehrs, auf Treu und Glauben, auf die Gewohnheiten des Gebrauches, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen sein. Den Parteien war bei Abschluss des Übergabsvertrages bekannt, dass die Klägerin Gründe im Ausmaß von 2 ½ Joch ihrer Bauernwirtschaft von der Übergabe an die Beklagten ausgeschlossen und sich vorbehalten hat und dass sie verschiedene Naturalien als Ausgedingsleistungen von den Beklagten zu bekommen haben wird. Die Beklagten mussten nach dem Vertrag sogar die Verrichtung sämtlicher landwirtschaftlicher Zugarbeiten für die Grundstücke der Übergeberin einschließlich des Düngens mit Stallmist vornehmen. Sie wussten daher auch, dass die Klägerin von diesen Grundstücken Feldfrüchte ernten wird. Wurde nichts darüber gesprochen, dass die Klägerin die von ihren Gründen zu erntenden Feldfrüchte außerhalb der übergebenen Wirtschaftsgebäude, kurz des Bauernhofes, unterbringen muss, dann wird angenommen werden können, dass die Beklagten verpflichtet sind, die von der Klägerin geernteten Feldfrüchte, also das Stroh oder Heu, Maisstauden und die Körnerfrüchte ebenso wie die zu leistenden Naturalien wie Wein, Körnerfrucht und dergleichen auch im Bauernhof unterbringen zu lassen. Maßgebend hiefür werden aber die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung des Übergabsvertrags sein. Es wird daher eine ergänzende Vernehmung vor allem der Parteien darüber notwendig sein, wie und wo im Jahre 1950 und vorher das Stroh, das Heu, die Maisstauden, die Körnerfrüchte nach dem Drusch, der Wein, die Milch eingelagert beziehungsweise aufgehoben wurden, ferner ob die Waschküche zum Waschen der Wäsche regelmäßig benützt wurde und dergleichen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass im Jahre 1950 keine Scheune vorhanden war. Nach der im Akt erliegenden Skizze sind jedoch verschiedenen Gebäude (mehrere Schuppen, Stall usw) vorhanden; ob diese Gebäude allerdings schon im Jahre 1950 standen, steht nicht fest. In diesen Gebäuden wurde vielleicht seinerzeit auch Stroh und Heu und dergleichen untergebracht. Es wird auch festzustellen sein, ob vor oder anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages über den Wiederaufbau und die Art der Verwendung der Scheune Besprechungen zwischen den Streitteilen stattfanden, weil es davon abhängen kann, ob die Klägerin eine beschränkte Benützung der erst im Jahre 1954 wiederaufgebauten Scheune nach der Absicht der Parteien vielleicht verlangen kann. Möglicherweise muss auch ein Sachverständiger über die Gewohnheiten und Gebräuche, die für solche Übergabsvertäge in bäuerlichen Kreisen bestehen, vernommen werden, falls diese nicht gerichtsbekannt sind. Das Erstgericht wird schließlich die Klägerin anzuleiten haben, dass das Klagebegehren hinreichend bestimmt gefasst wird, so dass auf Grund eines allfälligen stattgebenden Urteils auch Exekutionen geführt werden kann.Nach Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist in erster Linie die Absicht der Parteien, das ist der Geschäftszweck zu erforschen; der Zweck des Vertrages steht über seinem Wortlaut. Zur Vertragsauslegung müssen nicht nur Rechtshandlungen und Willenserklärungen der Parteien, sondern alle Umstände verwendet werden, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, es ist daher auch auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen. Die Erforschung aller Umstände kann zur Annahme führen, dass die Parteien sich über manches nur deshalb nicht äußerten, weil sie dafür die allgemeine, beiden bekannte Verkehrsübung maßgebend sein ließen. Durch ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung unter die Verkehrsübung wird sie mittelbar Vertragsinhalt. Die Übung des redlichen Verkehrs kann auch zur Vertragsergänzung und Vertragskorrektur führen. Wo die Erforschung des Parteiwillens wegen Lückenhaftigkeit versagt, wird die Verkehrsübung heranzuziehen sein vergleiche Gschnitzer in Klang2 römisch vier S 404 ff). Diese rechtlichen Erwägungen werden bei der Auslegung des Übergabsvertrages vom 31. 3. 1950 anzuwenden sein. Unter den Ausnahmerechten wird unter anderem bestimmt, dass die Beklagte zur Wohnung das Eckzimmer samt freier Beleuchtung, zur Mitbenützung den Brunnen und Abort, einen Schweinestall, den Kuhstall für eine Ziege, im Hofe einen geeigneten Platz zur Unterbringung von Holz und dergleichen, samt dem freien und ungehinderten Zu- und Abfahrt von und zu allen diesen Räumlichkeiten und Sachen, welche auf Ausgedingsdauer stets in gutem bewohn- und benützbaren Zustand zu erhalten, notwendigenfalls wiederherzustellen sind. Ob unter Hof der freie Wirtschaftshof im engeren Sinn, oder die Hofstelle, der Bauernhof, zu verstehen ist und ob der Klägerin auch geeignete Aufbewahrungsplätze im übergebenen Bauernhof, also in den Wirtschaftsgebäuden, Keller, Schüttboden, in den Schuppen, allenfalls in der wiederaufgebauten Scheune von den Beklagten für die von der Klägerin auf ihren vorbehaltenen Grundstücken eingebrachte Ernte und für die von den Beklagten zu übergebenden Naturalien zur Verfügung zu stellen sind, richtet sich in erster Linie nach der Absicht der Parteien, dem Geschäftszweck bei Abschluss des Vertrages, wobei aber alle Umstände berücksichtigt werden müssen, aus denen Schlüsse auf die Absicht der Parteien zu ziehen sind. Es wird aber auch auf die Übung des redlichen Verkehrs, auf Treu und Glauben, auf die Gewohnheiten des Gebrauches, auf die Verkehrssitte, Rücksicht zu nehmen sein. Den Parteien war bei Abschluss des Übergabsvertrages bekannt, dass die Klägerin Gründe im Ausmaß von 2 ½ Joch ihrer Bauernwirtschaft von der Übergabe an die Beklagten ausgeschlossen und sich vorbehalten hat und dass sie verschiedene Naturalien als Ausgedingsleistungen von den Beklagten zu bekommen haben wird. Die Beklagten mussten nach dem Vertrag sogar die Verrichtung sämtlicher landwirtschaftlicher Zugarbeiten für die Grundstücke der Übergeberin einschließlich des Düngens mit Stallmist vornehmen. Sie wussten daher auch, dass die Klägerin von diesen Grundstücken Feldfrüchte ernten wird. Wurde nichts darüber gesprochen, dass die Klägerin die von ihren Gründen zu erntenden Feldfrüchte außerhalb der übergebenen Wirtschaftsgebäude, kurz des Bauernhofes, unterbringen muss, dann wird angenommen werden können, dass die Beklagten verpflichtet sind, die von der Klägerin geernteten Feldfrüchte, also das Stroh oder Heu, Maisstauden und die Körnerfrüchte ebenso wie die zu leistenden Naturalien wie Wein, Körnerfrucht und dergleichen auch im Bauernhof unterbringen zu lassen. Maßgebend hiefür werden aber die Verhältnisse zur Zeit der Errichtung des Übergabsvertrags sein. Es wird daher eine ergänzende Vernehmung vor allem der Parteien darüber notwendig sein, wie und wo im Jahre 1950 und vorher das Stroh, das Heu, die Maisstauden, die Körnerfrüchte nach dem Drusch, der Wein, die Milch eingelagert beziehungsweise aufgehoben wurden, ferner ob die Waschküche zum Waschen der Wäsche regelmäßig benützt wurde und dergleichen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, dass im Jahre 1950 keine Scheune vorhanden war. Nach der im Akt erliegenden Skizze sind jedoch verschiedenen Gebäude (mehrere Schuppen, Stall usw) vorhanden; ob diese Gebäude allerdings schon im Jahre 1950 standen, steht nicht fest. In diesen Gebäuden wurde vielleicht seinerzeit auch Stroh und Heu und dergleichen untergebracht. Es wird auch festzustellen sein, ob vor oder anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages über den Wiederaufbau und die Art der Verwendung der Scheune Besprechungen zwischen den Streitteilen stattfanden, weil es davon abhängen kann, ob die Klägerin eine beschränkte Benützung der erst im Jahre 1954 wiederaufgebauten Scheune nach der Absicht der Parteien vielleicht verlangen kann. Möglicherweise muss auch ein Sachverständiger über die Gewohnheiten und Gebräuche, die für solche Übergabsvertäge in bäuerlichen Kreisen bestehen, vernommen werden, falls diese nicht gerichtsbekannt sind. Das Erstgericht wird schließlich die Klägerin anzuleiten haben, dass das Klagebegehren hinreichend bestimmt gefasst wird, so dass auf Grund eines allfälligen stattgebenden Urteils auch Exekutionen geführt werden kann.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, das Verfahren erster und zweiter Instanz auch an Feststellungsmängeln leidet, die eine erschöpfende Beurteilung noch nicht ermöglichen und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, mussten die Urteile erster und zweiter Instanz im angeführten Umfang aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen werden. Obwohl die Klägerin nur einen Abänderungsantrag stellte, konnte die Aufhebung erfolgen, weil ein Abänderungsantrag den Aufhebungsantrag in sich schließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht, das Verfahren erster und zweiter Instanz auch an Feststellungsmängeln leidet, die eine erschöpfende Beurteilung noch nicht ermöglichen und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, mussten die Urteile erster und zweiter Instanz im angeführten Umfang aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen werden. Obwohl die Klägerin nur einen Abänderungsantrag stellte, konnte die Aufhebung erfolgen, weil ein Abänderungsantrag den Aufhebungsantrag in sich schließt. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.