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Entscheidung 3 Ob 42/26m×

Entscheidung 3 Ob 42/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob42/26m

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die verpflichtete Partei A*, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Paragraph 355, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Februar 2026, GZ 5 R 232/25s-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Die Verpflichtete hat es aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Unterlassungsauftrags (Paragraph 549, ZPO) zu unterlassen, sich in ihrer Tätigkeit als Journalistin die darin formulierten Behauptungen über das Verhalten des Betreibenden sowie wort- und sinngleiche Inhalte zu eigen zu machen, indem sie diese Behauptungen mit zustimmenden oder bekräftigenden oder sonst als wahrheitsbestätigend erscheinenden Zusätzen auf näher genannten elektronischen Netzwerken verbreitet.

[2]                 Das Rekursgericht wies die Anträge des Betreibenden auf Bewilligung der Unterlassungsexekution sowie auf Verhängung von Geldstrafen ab. Aus dem Antragsvorbringen ergebe sich deswegen kein Titelverstoß, weil das inkriminierte Teilen („Retweeten“) eines näher genannten Beitrags durch die Verpflichtete ohne einen entsprechenden Zustimmungs- oder Bekräftigungszusatz erfolgt sei. Das in den Anträgen des Betreibenden behauptete kommentarlose Teilen („Retweeten“) durch die Verpflichtete sei vom Exekutionstitel nicht erfasst. Dazu sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Der dagegen vom Betreibenden erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

[4]         1.1 Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist aber (unter anderem) ausnahmsweise dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn eine Bewertung hätte unterbleiben müssen vergleiche RS0042515 [T10]; RS0042418).

[5]         1.2 Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO gilt die Beschränkung nach Absatz 3, nicht für Streitigkeiten nach Paragraph 549, ZPO. Dies sind Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2020,, wurde ein spezielles Mandatsverfahren eingeführt und dieses (befristet für zehn Jahre, daher bis Ende des Jahres 2030) in den Ausnahmekatalog des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO aufgenommen. Dies erfolgte mit dem Ziel, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs sicherzustellen und Auslegungsfragen in Bezug auf das Erfordernis eines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz zu vermeiden Regierungsvorlage 481, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 11, ; vergleiche dazu auch Fucik/ Mokrejs-Weinhappel in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 549, Rz 32).

[6]         1.3 Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) verweist zur Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses auf Paragraph 505, Absatz 4, ZPO, der auch die Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO erfasst, für die daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

[7]                 1.4 Davon ausgehend erweist sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Betreibenden nicht als jedenfalls unzulässig.

[8]         2.1 Die Auslegung eines Exekutionstitels und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen des Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0004662 [T4]; RS0000595 [T4]).

[9]         2.2 Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO (RS0000595). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren zu Lasten des Betreibenden (RS0000595 [T2]).

[10]       2.3 Für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO ist nur maßgeblich, ob das vom Betreibenden im Exekutionsantrag behauptete Verhalten gegen den konkreten Exekutionstitel verstößt oder nicht vergleiche RS0000709 [T2, T13]). Entgegen der Ansicht des Betreibenden kann im Exekutionsbewilligungsverfahren aber keine abstrakte straf- oder medienrechtliche Beurteilung dahin stattfinden, ob auch das kommentarlose Teilen von Beiträgen als Zueigenmachen inkriminierter Behauptungen zu qualifizieren ist. Auf die vom Betreibenden in seinem Rechtsmittel umfangreich erörterte Frage, ob auch ein bloßer „Retweet“ grundsätzlich ein haftungsbegründendes Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein kann, ist daher nicht einzugehen.

[11]               2.4 Nach dem Vorbringen des Betreibenden in seinem Antrag auf Exekutionsbewilligung hat die Verpflichtete in einem bestimmten sozialen Netzwerk über ihn einen aus zwei Teilen bestehenden Beitrag eines Dritten wiedergegeben und bereitgehalten. Dabei soll es sich nach der Rechtsmeinung des Betreibenden ebenfalls um ein Zueigenmachen handeln. Dass die Verpflichtete diese Wiedergabe allerdings mit einem Bekräftigungszusatz versehen hätte, wird nicht behauptet.

[12]               Nach dem Wortlaut des Exekutionstitels ist es der Verpflichteten (nur) untersagt, sich die (inhaltlich unstrittig dem verbotenen Text gleichlautenden) Behauptungen in der Weise zu eigen zu machen, dass („indem“) sie diese wiedergegebenen Behauptungen über den Betreibenden ihrerseits mit zustimmenden oder bekräftigenden oder sonst als wahrheitsbestätigend erscheinenden Zusätzen versieht. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangte, dass die bloße Wiedergabe der beanstandeten Beiträge keinen Titelverstoß begründet, ist dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Rahmen der Auslegung des Exekutionstitels.

[13]          3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E147664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00042.26M.0512.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260512_OGH0002_0030OB00042_26M0000_000

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