[3] Der dagegen vom Betreibenden erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1.1 Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist aber (unter anderem) ausnahmsweise dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn eine Bewertung hätte unterbleiben müssen (vgl RS0042515 [T10]; RS0042418). 1.1 Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist aber (unter anderem) ausnahmsweise dann für den Obersten Gerichtshof nicht bindend, wenn eine Bewertung hätte unterbleiben müssen vergleiche RS0042515 [T10]; RS0042418).
[5] 1.2 Gemäß § 502 Abs 5 Z 5 ZPO gilt die Beschränkung nach Abs 3 nicht für Streitigkeiten nach § 549 ZPO. Dies sind Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG), BGBl I Nr 148/2020, wurde ein spezielles Mandatsverfahren eingeführt und dieses (befristet für zehn Jahre, daher bis Ende des Jahres 2030) in den Ausnahmekatalog des § 502 Abs 5 Z 5 ZPO aufgenommen. Dies erfolgte mit dem Ziel, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs sicherzustellen und Auslegungsfragen in Bezug auf das Erfordernis eines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz zu vermeiden (RV 481 BlgNR 27. GP 11; vgl dazu auch Fucik/ Mokrejs-Weinhappel in Klicka/Koller, ZPO6 § 549 Rz 32). 1.2 Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO gilt die Beschränkung nach Absatz 3, nicht für Streitigkeiten nach Paragraph 549, ZPO. Dies sind Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden. Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2020,, wurde ein spezielles Mandatsverfahren eingeführt und dieses (befristet für zehn Jahre, daher bis Ende des Jahres 2030) in den Ausnahmekatalog des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO aufgenommen. Dies erfolgte mit dem Ziel, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs sicherzustellen und Auslegungsfragen in Bezug auf das Erfordernis eines Bewertungsausspruchs durch die zweite Instanz zu vermeiden Regierungsvorlage 481, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 11, ; vergleiche dazu auch Fucik/ Mokrejs-Weinhappel in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 549, Rz 32).
[6] 1.3 Die Bestimmung des § 528 Abs 3 ZPO (iVm § 78 EO) verweist zur Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses auf § 505 Abs 4 ZPO, der auch die Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 ZPO erfasst, für die daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist. 1.3 Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) verweist zur Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses auf Paragraph 505, Absatz 4, ZPO, der auch die Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO erfasst, für die daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
[7] 1.4 Davon ausgehend erweist sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Betreibenden nicht als jedenfalls unzulässig.
[8] 2.1 Die Auslegung eines Exekutionstitels und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen des Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RS0004662 [T4]; RS0000595 [T4]). 2.1 Die Auslegung eines Exekutionstitels und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen des Betreibenden entnehmbares konkretes Verhalten des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel verstößt, begründen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RS0004662 [T4]; RS0000595 [T4]).
[9] 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RS0000595). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren zu Lasten des Betreibenden (RS0000595 [T2]). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO (RS0000595). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren zu Lasten des Betreibenden (RS0000595 [T2]).
[10] 2.3 Für die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO ist nur maßgeblich, ob das vom Betreibenden im Exekutionsantrag behauptete Verhalten gegen den konkreten Exekutionstitel verstößt oder nicht (vgl RS0000709 [T2, T13]). Entgegen der Ansicht des Betreibenden kann im Exekutionsbewilligungsverfahren aber keine abstrakte straf- oder medienrechtliche Beurteilung dahin stattfinden, ob auch das kommentarlose Teilen von Beiträgen als Zueigenmachen inkriminierter Behauptungen zu qualifizieren ist. Auf die vom Betreibenden in seinem Rechtsmittel umfangreich erörterte Frage, ob auch ein bloßer „Retweet“ grundsätzlich ein haftungsbegründendes Verbreiten im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sein kann, ist daher nicht einzugehen. 2.3 Für die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO ist nur maßgeblich, ob das vom Betreibenden im Exekutionsantrag behauptete Verhalten gegen den konkreten Exekutionstitel verstößt oder nicht vergleiche RS0000709 [T2, T13]). Entgegen der Ansicht des Betreibenden kann im Exekutionsbewilligungsverfahren aber keine abstrakte straf- oder medienrechtliche Beurteilung dahin stattfinden, ob auch das kommentarlose Teilen von Beiträgen als Zueigenmachen inkriminierter Behauptungen zu qualifizieren ist. Auf die vom Betreibenden in seinem Rechtsmittel umfangreich erörterte Frage, ob auch ein bloßer „Retweet“ grundsätzlich ein haftungsbegründendes Verbreiten im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein kann, ist daher nicht einzugehen.
[11] 2.4 Nach dem Vorbringen des Betreibenden in seinem Antrag auf Exekutionsbewilligung hat die Verpflichtete in einem bestimmten sozialen Netzwerk über ihn einen aus zwei Teilen bestehenden Beitrag eines Dritten wiedergegeben und bereitgehalten. Dabei soll es sich nach der Rechtsmeinung des Betreibenden ebenfalls um ein Zueigenmachen handeln. Dass die Verpflichtete diese Wiedergabe allerdings mit einem Bekräftigungszusatz versehen hätte, wird nicht behauptet.
[12] Nach dem Wortlaut des Exekutionstitels ist es der Verpflichteten (nur) untersagt, sich die (inhaltlich unstrittig dem verbotenen Text gleichlautenden) Behauptungen in der Weise zu eigen zu machen, dass („indem“) sie diese wiedergegebenen Behauptungen über den Betreibenden ihrerseits mit zustimmenden oder bekräftigenden oder sonst als wahrheitsbestätigend erscheinenden Zusätzen versieht. Wenn das Rekursgericht zum Ergebnis gelangte, dass die bloße Wiedergabe der beanstandeten Beiträge keinen Titelverstoß begründet, ist dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im Rahmen der Auslegung des Exekutionstitels.
[13] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.