Die Klägerin hat ihre Mietwohnung im Hause Wien, III., X.-straße 6/6 mit der Wohnung Nr. 5 im Hause Wien, III., Y.-gasse 1, dessen Eigentümer der Beklagte ist, auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung getauscht. Sie behauptet in der Klage, bei dem Vertragsabschluß vom Beklagten in Irrtum geführt worden zu sein, und stellt das Begehren, den Tauschvertrag für nichtig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, auf seine Kosten zwecks Wiederherstellung des früheren Zustandes der Klägerin die Wohnung Y.-gasse 1/5 gegen Räumung der Wohnung X.-straße 6/6 binnen 14 Tagen bei Exekution geräumt zu übergeben.Die Klägerin hat ihre Mietwohnung im Hause Wien, römisch drei., römisch zehn.-straße 6/6 mit der Wohnung Nr. 5 im Hause Wien, römisch drei., Y.-gasse 1, dessen Eigentümer der Beklagte ist, auf Grund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung getauscht. Sie behauptet in der Klage, bei dem Vertragsabschluß vom Beklagten in Irrtum geführt worden zu sein, und stellt das Begehren, den Tauschvertrag für nichtig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, auf seine Kosten zwecks Wiederherstellung des früheren Zustandes der Klägerin die Wohnung Y.-gasse 1/5 gegen Räumung der Wohnung römisch zehn.-straße 6/6 binnen 14 Tagen bei Exekution geräumt zu übergeben.
Das Gericht erster Instanz hat die Klagsbehauptungen als erwiesen angenommen und dem Klagebegehren stattgegeben.
Das Berufungsgericht nahm auf Grund des vom Erstrichter festgestellten Sachverhaltes als erwiesen an, daß der Irrtum über die Beschaffenheit der Wohnung Nr. 6 im Hause X.straße Nr. 6 vom Beklagten zumindest veranlaßt wurde und daß daher jedenfalls die Voraussetzungen nach § 871 ABGB. vorliegen. Es berücksichtigte auch die in der Berufungsverhandlung erfolgte Außerstreitstellung, daß schon zur Zeit der Klagseinbringung die Wohnung Nr. 5 im Hause Y.gasse 1 vom Beklagten an Paul H. auf Grund eines neuerlichen Wohnungstausches vermietet war.Das Berufungsgericht nahm auf Grund des vom Erstrichter festgestellten Sachverhaltes als erwiesen an, daß der Irrtum über die Beschaffenheit der Wohnung Nr. 6 im Hause römisch zehn.straße Nr. 6 vom Beklagten zumindest veranlaßt wurde und daß daher jedenfalls die Voraussetzungen nach Paragraph 871, ABGB. vorliegen. Es berücksichtigte auch die in der Berufungsverhandlung erfolgte Außerstreitstellung, daß schon zur Zeit der Klagseinbringung die Wohnung Nr. 5 im Hause Y.gasse 1 vom Beklagten an Paul H. auf Grund eines neuerlichen Wohnungstausches vermietet war.
Das Berufungsgericht schloß aus diesem Sachverhalte, daß das Räumungsurteil gegen Paul H. nicht vollstreckt werden könnte. Es wies auch darauf hin, daß die Klägerin hätte behaupten müssen, die Eigentümerin des Hauses X.straße 6 sei bereit, dem Beklagten die Wohnung Nr. 6 wieder zu vermieten. Schließlich könne (Roquette, Mietrecht S. 153) ein bereits vollzogener Wohnungstausch überhaupt nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Ungiltigkeit des Eintrittsvertrages nicht auch die auf seiner Grundlage geschlossenen Mietverträge beseitige. Aus diesen Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zur Abweisung beider Klagebegehren.Das Berufungsgericht schloß aus diesem Sachverhalte, daß das Räumungsurteil gegen Paul H. nicht vollstreckt werden könnte. Es wies auch darauf hin, daß die Klägerin hätte behaupten müssen, die Eigentümerin des Hauses römisch zehn.straße 6 sei bereit, dem Beklagten die Wohnung Nr. 6 wieder zu vermieten. Schließlich könne (Roquette, Mietrecht S. 153) ein bereits vollzogener Wohnungstausch überhaupt nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Ungiltigkeit des Eintrittsvertrages nicht auch die auf seiner Grundlage geschlossenen Mietverträge beseitige. Aus diesen Erwägungen gelangte das Berufungsgericht zur Abweisung beider Klagebegehren.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin teilweise Folge und stellte das Urteil des Prozeßgerichtes, soweit dieses den zwischen den Streitteilen geschlossenen Wohnungstauschvertrag als nichtig aufhob, wieder her; im übrigen wurde der Revision nicht Folge gegeben.