Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nicht der Kündigunggrund des § 19, Abs. 1, sondern der des § 19, Abs. 2, Z. 10 MietG. vorliege,Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nicht der Kündigunggrund des Paragraph 19,, Absatz eins,, sondern der des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 10, MietG. vorliege,
ist unangefochten geblieben. Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung auch bei wichtigen Kündigungsgrunden im Sinne des § 19, Abs. 1 MietG., die auf einem dem des § 19, Abs. 2, Z. 10 MietG. ähnlichen oder gleichwertigen Tatbestande beruhen, auf die Bestimmung des § 19, Abs. 4 MietG. Bedacht zu nehmen (SZ. XII/313 = Gerichtshalle 1931, S. 56 u. a. m.).ist unangefochten geblieben. Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung auch bei wichtigen Kündigungsgrunden im Sinne des Paragraph 19,, Absatz eins, MietG., die auf einem dem des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 10, MietG. ähnlichen oder gleichwertigen Tatbestande beruhen, auf die Bestimmung des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. Bedacht zu nehmen (SZ. XII/313 = Gerichtshalle 1931, S. 56 u. a. m.).
Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß ein wichtiger Kündigungsgrund sobald als möglich, jedenfalls ohne unnötige Verzögerung geltend zu machen ist, was insbesondere für den Kündigunggrund des § 19, Abs. 2, Z. 10 MietG. gilt, wie sich aus der Bestimmung des § 19, Abs. 4 MietG. ergibt. Wenn auch durch die Gesetze vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, und vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 129, sämtliche nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufene materiellrechtlichen Fristen, somit auch die des § 19, Abs. 4 MietG., bis zum 30. Juni 1949 verlängert wurden, so steht dies dem erwähnten Grundsatz, wonach wichtige Kündigungsgrunde ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, weil sonst angenommen wird, daß auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet wurde, nicht entgegen. Die Bestimmung des § 1 des Fristengesetzes hat nur insoweit einen Einfluß, als der Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 10 MietG. auch nach Ablauf der Frist des § 19, Abs. 4 MietG. geltend gemacht werden kann, sofern die rechtzeitige Geltendmachung des Kündigungsgrundes durch besondere Umstände unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert wurde. Da gemäß § 1450 ABGB. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf einer Frist des materiellen Rechtes nicht möglich ist, mußten auch solche Umstände, die die rechtzeitige Geltendmachung des Kündigungsanspruches verhinderten, nach dem bisherigen Stande der Gesetzgebung dennoch zum Verlust des Kündigungsrechtes führen. Da durch die gegenwärtigen Verhältnisse zahlreiche Hindernisse und Erschwerungen für eine rechtzeitige Geltendmachung von Forderungen oder Rechten verursacht wurden, erschien es notwendig, die gerichtliche Geltendmachung von Rechten auch nach Ablauf der Frist noch bis zum 30. Juni 1949 zuzulassen, und dies war der Grund zur Erlassung des Fristengesetzes (siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 385 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates). Keineswegs sollte aber durch das Fristengesetz der von Lehre und Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß wichtige Kündigungsgrunde durch verspätete Geltendmachung verschwiegen werden können, weil ihnen dies die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes benimmt (so Ob. II 633/25, Handl. II, Nr. 740; Klang, JBl. 1926, S. 206, u. a. m.), durchbrochen werden. Dies gilt um so mehr für die Frist des § 19, Abs. 4 MietG., welche Bestimmung von der Auffassung ausgeht, daß ein Vermieter, der trotz Kenntnis des entscheidenden Sachverhaltes mit der Kündigung längere Zeit zuwartet, zu erkennen gibt, daß er sich in seinen wesentlichen Interessen nicht verletzt erachte (Swoboda, S. 247, und die dort bezogene Rechtsprechung). Es liegt daher in der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß bei der Beurteilung der rechtzeitigen Geltendmachung des Kündigungsgrundes einerseits auf die Bestimmungen des Fristengesetzes, anderseits aber auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Vermieter den Kündigungsgrund ohne unnötige Verzögerung geltend gemacht hat, kein Widerspruch.Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß ein wichtiger Kündigungsgrund sobald als möglich, jedenfalls ohne unnötige Verzögerung geltend zu machen ist, was insbesondere für den Kündigunggrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 10, MietG. gilt, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. ergibt. Wenn auch durch die Gesetze vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, und vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 129, sämtliche nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufene materiellrechtlichen Fristen, somit auch die des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG., bis zum 30. Juni 1949 verlängert wurden, so steht dies dem erwähnten Grundsatz, wonach wichtige Kündigungsgrunde ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, weil sonst angenommen wird, daß auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes verzichtet wurde, nicht entgegen. Die Bestimmung des Paragraph eins, des Fristengesetzes hat nur insoweit einen Einfluß, als der Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 10, MietG. auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. geltend gemacht werden kann, sofern die rechtzeitige Geltendmachung des Kündigungsgrundes durch besondere Umstände unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert wurde. Da gemäß Paragraph 1450, ABGB. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf einer Frist des materiellen Rechtes nicht möglich ist, mußten auch solche Umstände, die die rechtzeitige Geltendmachung des Kündigungsanspruches verhinderten, nach dem bisherigen Stande der Gesetzgebung dennoch zum Verlust des Kündigungsrechtes führen. Da durch die gegenwärtigen Verhältnisse zahlreiche Hindernisse und Erschwerungen für eine rechtzeitige Geltendmachung von Forderungen oder Rechten verursacht wurden, erschien es notwendig, die gerichtliche Geltendmachung von Rechten auch nach Ablauf der Frist noch bis zum 30. Juni 1949 zuzulassen, und dies war der Grund zur Erlassung des Fristengesetzes (siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 385 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates). Keineswegs sollte aber durch das Fristengesetz der von Lehre und Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß wichtige Kündigungsgrunde durch verspätete Geltendmachung verschwiegen werden können, weil ihnen dies die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes benimmt (so Ob. römisch zwei 633/25, Handl. römisch zwei, Nr. 740; Klang, JBl. 1926, S. 206, u. a. m.), durchbrochen werden. Dies gilt um so mehr für die Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG., welche Bestimmung von der Auffassung ausgeht, daß ein Vermieter, der trotz Kenntnis des entscheidenden Sachverhaltes mit der Kündigung längere Zeit zuwartet, zu erkennen gibt, daß er sich in seinen wesentlichen Interessen nicht verletzt erachte (Swoboda, S. 247, und die dort bezogene Rechtsprechung). Es liegt daher in der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß bei der Beurteilung der rechtzeitigen Geltendmachung des Kündigungsgrundes einerseits auf die Bestimmungen des Fristengesetzes, anderseits aber auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Vermieter den Kündigungsgrund ohne unnötige Verzögerung geltend gemacht hat, kein Widerspruch.
Das Berufungsgericht ist daher im Recht, wenn es im Hinblick auf die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dem Prozeßgericht sowohl Erörterungen über den Zeitpunkt der vollständigen Kenntnisnahme des Kündigungstatbestandes durch den Kläger, als auch Feststellungen über die Gründe, aus denen der Kläger die Kündigung erst nach Ablauf der Frist des § 19, Abs. 4 MietG. eingebracht hat, aufträgt.Das Berufungsgericht ist daher im Recht, wenn es im Hinblick auf die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dem Prozeßgericht sowohl Erörterungen über den Zeitpunkt der vollständigen Kenntnisnahme des Kündigungstatbestandes durch den Kläger, als auch Feststellungen über die Gründe, aus denen der Kläger die Kündigung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 19,, Absatz 4, MietG. eingebracht hat, aufträgt.