Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien den Ersatz des Schadens, den sie durch den Unfall vom 1. Oktober 1946 erlitten hat.
Das Prozeßgericht hat mit Zwischenurteil vom 15. Jänner 1950 zu Recht erkannt, daß der Anspruch der Klägerin dem Gründe nach gegenüber den Beklagten nicht zu Recht bestehe.
In tatsächlicher Beziehung hat das Prozeßgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Klägerin wurde infolge eines Anfalles einer akuten Geistesstörung am 30. September 1946 in die Krankenanstalt H. B. in Bad I. eingeliefert und in einem Krankenzimmer untergebracht, nachdem sie vorher bei der Untersuchung durch den Anstaltsarzt Dr. B. sich verhältnismäßig ruhig benommen hatte. Auch in der darauffolgenden Nacht verhielt sich die Klägerin vollkommen ruhig. Anläßlich einer Visite der Krankenschwester in der Frühe des 1. Oktober 1946 verhielt sie sich ruhig und normal. Kurze Zeit nach dieser Visite zwängte sich die Klägerin durch das Fenster des Krankenzimmers und sprang in den Hofraum hinab, wobei sie sich durch den Sturz schwere Verletzungen zuzog, die eine Amputierung beider Beine notwendig machten. Das Fenster des Gartenzimmers war in der Weise gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, daß es in drei Längsflügel geteilt war, wobei die beiden äußeren Fensterflügel starr befestigt waren und nur der mittlere Teil um eine vertikale Achse gedreht werden konnte, wodurch eine Drehung um 10 cm ermöglicht wurde. Das Prozeßgericht führt weiter an, daß nach dem Vorbringen des Erstbeklagten eine weitere Drehung dieses mittleren Fensterteiles dadurch erschwert war, daß der Fensterteil bei der Drehung an den Fensterstock anstoßen mußte und der drehbare Fensterrahmen auf einer Eisenplatte auflag und in einen Zapfen eingriff. Ob das Prozeßgericht auch diese weitere Sicherung als erwiesen angenommen hat, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Klägerin gelang es trotz der Sicherungen, sich durch das Fenster hindurchzuzwängen und in den Hofraum hinabzuspringen.In tatsächlicher Beziehung hat das Prozeßgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Klägerin wurde infolge eines Anfalles einer akuten Geistesstörung am 30. September 1946 in die Krankenanstalt H. B. in Bad römisch eins. eingeliefert und in einem Krankenzimmer untergebracht, nachdem sie vorher bei der Untersuchung durch den Anstaltsarzt Dr. B. sich verhältnismäßig ruhig benommen hatte. Auch in der darauffolgenden Nacht verhielt sich die Klägerin vollkommen ruhig. Anläßlich einer Visite der Krankenschwester in der Frühe des 1. Oktober 1946 verhielt sie sich ruhig und normal. Kurze Zeit nach dieser Visite zwängte sich die Klägerin durch das Fenster des Krankenzimmers und sprang in den Hofraum hinab, wobei sie sich durch den Sturz schwere Verletzungen zuzog, die eine Amputierung beider Beine notwendig machten. Das Fenster des Gartenzimmers war in der Weise gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, daß es in drei Längsflügel geteilt war, wobei die beiden äußeren Fensterflügel starr befestigt waren und nur der mittlere Teil um eine vertikale Achse gedreht werden konnte, wodurch eine Drehung um 10 cm ermöglicht wurde. Das Prozeßgericht führt weiter an, daß nach dem Vorbringen des Erstbeklagten eine weitere Drehung dieses mittleren Fensterteiles dadurch erschwert war, daß der Fensterteil bei der Drehung an den Fensterstock anstoßen mußte und der drehbare Fensterrahmen auf einer Eisenplatte auflag und in einen Zapfen eingriff. Ob das Prozeßgericht auch diese weitere Sicherung als erwiesen angenommen hat, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Der Klägerin gelang es trotz der Sicherungen, sich durch das Fenster hindurchzuzwängen und in den Hofraum hinabzuspringen.
Das Prozeßgericht hat den Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten, dem Primararzt des Krankenhauses, und der Zweitbeklagten, einer Anstaltsärztin, dem Gründe nach als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil diesen Beklagten eine Einflußnahme und eine Verbindlichkeit hinsichtlich der bereits behördlich genehmigten technischen Einrichtungen des Krankenhauses nicht zukam und weil ein besonderer Anlaß, die bestehenden Sperrvorrichtungen des Krankenzimmers zu überprüfen, nicht vorgelegen war.
Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil hinsichtlich des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.