Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, die Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua Nr 3758/90 Rep Nr 1312 vom 20. Juni 2000 für vollstreckbar zu erklären und ihr die zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie die Pfändung des von der Verpflichteten betriebenen Gewerbes zur Hereinbringung von 317.355,38 EUR sA zu bewilligen. Sie legte eine Seite des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 1991, das Original der Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua samt darauf befindlicher Vollstreckbarkeitsklausel vom 24. Juli 2000 und der Bestätigung vom 28. Juli 2000 vor, wonach diese Verfügung-Zahlungsaufforderung keinem Rechtsmittel unterworfen sei; weiters die beglaubigte Übersetzung samt Beeidigungsklausel vom 29. September 2000, die beglaubigte Übersetzung der Beglaubigungsklausel sowie die Zustellurkunde des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Oktober 2000 samt jener der gemeinsamen Zustellabteilung vom 19. Oktober 2000. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 9. April 1991 ergebe sich ebenso wie aus der Verfügung-Zahlungsaufforderung, dass sich die verpflichtete Partei am Verfahren beteiligt habe. Irgendein Grund entsprechend dem EuGVÜ/LGVÜ, diese Entscheidung nicht anzuerkennen, liege nicht vor. Gemäß Art 54 Abs 2 EuGVÜ sei dieses Abkommen anwendbar, obwohl der Rechtsstreit bereits seit 1990 anhängig sei. Der italienische Kassationsgerichtshof habe mit Urteil vom 30. April 1998 entschieden, dass das italienische Gericht aufgrund der Bestimmungen des UN-Kaufrechts für den Rechtsstreit zuständig sei, eine Kopie dieses Urteils werde vorgelegt.Die betreibende Partei beantragte, die Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua Nr 3758/90 Rep Nr 1312 vom 20. Juni 2000 für vollstreckbar zu erklären und ihr die zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie die Pfändung des von der Verpflichteten betriebenen Gewerbes zur Hereinbringung von 317.355,38 EUR sA zu bewilligen. Sie legte eine Seite des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 1991, das Original der Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua samt darauf befindlicher Vollstreckbarkeitsklausel vom 24. Juli 2000 und der Bestätigung vom 28. Juli 2000 vor, wonach diese Verfügung-Zahlungsaufforderung keinem Rechtsmittel unterworfen sei; weiters die beglaubigte Übersetzung samt Beeidigungsklausel vom 29. September 2000, die beglaubigte Übersetzung der Beglaubigungsklausel sowie die Zustellurkunde des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Oktober 2000 samt jener der gemeinsamen Zustellabteilung vom 19. Oktober 2000. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 9. April 1991 ergebe sich ebenso wie aus der Verfügung-Zahlungsaufforderung, dass sich die verpflichtete Partei am Verfahren beteiligt habe. Irgendein Grund entsprechend dem EuGVÜ/LGVÜ, diese Entscheidung nicht anzuerkennen, liege nicht vor. Gemäß Artikel 54, Absatz 2, EuGVÜ sei dieses Abkommen anwendbar, obwohl der Rechtsstreit bereits seit 1990 anhängig sei. Der italienische Kassationsgerichtshof habe mit Urteil vom 30. April 1998 entschieden, dass das italienische Gericht aufgrund der Bestimmungen des UN-Kaufrechts für den Rechtsstreit zuständig sei, eine Kopie dieses Urteils werde vorgelegt.
Über Aufforderung des Erstgerichts legte die betreibende Partei darüber hinaus eine Prozessvollmacht vom 14. März 1991, eine Bestätigung des Gerichts von Mantua vom 26. Jänner 2001 sowie eine Übersetzung des Urteils des italienischen Kassationsgerichtshofs ergänzend vor.
Mit Beschluss vom 9. März 2001 erklärte das Erstgericht die Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua vom 20. Juni 2000 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte darüber hinaus die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sowie die Pfändung des von der verpflichteten Partei betriebenen Gewerbes und der diesem Gewerbebetrieb zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung. Da die das Verfahren einleitende Klage bereits 1990 eingebracht worden sei, richte sich die Vollstreckbarerklärung trotz des nach Inkrafttreten des EuGVÜ im Verhältnis Österreich-Italien zustandegekommenen Exekutionstitel nach dem am 2. Oktober 1974 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 1974/521). Sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem EuGVÜ sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts, auf den sich die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gründe, zulässig. Nach Art 6 des österreichisch-italienischen Vertrags sei das Gericht des ersuchten Staats bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Staats begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. In der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung fänden sich zwar keine Feststellungen für die Zuständigkeit des Gerichts von Mantua, doch habe der italienische Kassationsgerichtshof in Rom in seiner Entscheidung vom 30. April 1998 die Zuständigkeit des Gerichts von Mantua festgestellt. Die Zuständigkeit des italienischen Gerichts sei daher zu bejahen. Die Bestimmungen des EuGVÜ kämen zur Anwendung. Die betreibende Partei habe die entsprechenden Urkunden vorgelegt, auch die Identität der verpflichteten Partei mit der beklagten Partei im Verfahren des Gerichts von Mantua sei aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 14. März 1991 zweifelsfrei gegeben.Mit Beschluss vom 9. März 2001 erklärte das Erstgericht die Verfügung-Zahlungsaufforderung des Gerichts von Mantua vom 20. Juni 2000 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte darüber hinaus die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sowie die Pfändung des von der verpflichteten Partei betriebenen Gewerbes und der diesem Gewerbebetrieb zugrundeliegenden Gewerbeberechtigung. Da die das Verfahren einleitende Klage bereits 1990 eingebracht worden sei, richte sich die Vollstreckbarerklärung trotz des nach Inkrafttreten des EuGVÜ im Verhältnis Österreich-Italien zustandegekommenen Exekutionstitel nach dem am 2. Oktober 1974 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 1974/521). Sowohl nach diesem Abkommen als auch nach dem EuGVÜ sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts, auf den sich die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gründe, zulässig. Nach Artikel 6, des österreichisch-italienischen Vertrags sei das Gericht des ersuchten Staats bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Staats begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. In der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung fänden sich zwar keine Feststellungen für die Zuständigkeit des Gerichts von Mantua, doch habe der italienische Kassationsgerichtshof in Rom in seiner Entscheidung vom 30. April 1998 die Zuständigkeit des Gerichts von Mantua festgestellt. Die Zuständigkeit des italienischen Gerichts sei daher zu bejahen. Die Bestimmungen des EuGVÜ kämen zur Anwendung. Die betreibende Partei habe die entsprechenden Urkunden vorgelegt, auch die Identität der verpflichteten Partei mit der beklagten Partei im Verfahren des Gerichts von Mantua sei aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 14. März 1991 zweifelsfrei gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch die Exekutionsanträge ab. Lediglich den Antrag der verpflichteten Partei, die Einverleibung der Löschung des Zwangspfandrechts sowie die Einstellung der Gewerbepfändung zu veranlassen, wies es zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der betreibende Gläubiger im Anwendungsbereich des Art 13 Abs 4 des 4. Beitrittsübereinkommens in seinem Vollstreckbarerklärungsantrag Tatsachen zu behaupten und zu beweisen habe, aus denen sich ableiten lasse, dass das Ursprungsgericht im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständig gewesen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch die Exekutionsanträge ab. Lediglich den Antrag der verpflichteten Partei, die Einverleibung der Löschung des Zwangspfandrechts sowie die Einstellung der Gewerbepfändung zu veranlassen, wies es zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der betreibende Gläubiger im Anwendungsbereich des Artikel 13, Absatz 4, des 4. Beitrittsübereinkommens in seinem Vollstreckbarerklärungsantrag Tatsachen zu behaupten und zu beweisen habe, aus denen sich ableiten lasse, dass das Ursprungsgericht im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständig gewesen sei.
Im Verhältnis zwischen Österreich und Italien stehe seit 1. Juni 1999 das EuGVÜ (idF des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996) in Kraft. Die hier zu beurteilende italienische Entscheidung sei zwar nach diesem Zeitpunkt ergangen, doch sei die zugrundeliegende Klage bereits 1990 erhoben worden. Solche Entscheidungen seien in Österreich gemäß Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens (einer dem Art 54 Abs 2 EuGVÜ entsprechenden Übergangsbestimmung) nur unter der Voraussetzung exequierbar, dass das Ursprungsgericht aufgrund von Vorschriften zuständig gewesen sei, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des EuGVÜ oder eines Abkommens übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen Österreich und Italien in Kraft gewesen sei. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die verpflichtete Partei ihren Sitz 1990 in Italien gehabt hätte, wäre es gemäß § 55 Abs 2 EO Sache der betreibenden Partei gewesen, bereits in ihrem Vollstreckbarerklärungsantrag schlüssige Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ableiten ließe, dass das italienische Ursprungsgericht nach einem der Tatbestände der Art 5 ff EuGVÜ oder des Art 5 Z 2 bis 7 des österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens zuständig gewesen sei. Ein stichhältiges Vorbringen fehle jedoch. Der Antrag der betreibenden Partei habe überhaupt keine Ausführungen über den Rechtsgrund enthalten, auf welchen die betreibende Partei ihre Klage gestützt habe. Der Hinweis auf ein gleichzeitig vorgelegtes Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs, in dem die Zuständigkeit des italienischen Ursprungsgerichts bejaht worden sei, reiche nicht aus. Die erweiterte Zuständigkeitskontrolle nach Art 54 Abs 2 EuGVÜ und Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens sei umfassend und selbständig, ohne Bindung an allfällige vom Ursprungsgericht getroffene Feststellungen. Ausführungen des italienischen Kassationsgerichtshofs, eines vom Ursprungsgericht verschiedenen italienischen Gerichts, genügten daher nicht. Ein Verfahren zur Verbesserung des Vollstreckbarerklärungsantrags nach § 54 Abs 3 EO komme nur bei völligem Fehlen von Ausführungen in Richtung Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens in Betracht, nicht aber in diesem Fall, wo solche Ausführungen zwar vorhanden, aber ungenügend gewesen seien.Im Verhältnis zwischen Österreich und Italien stehe seit 1. Juni 1999 das EuGVÜ in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996) in Kraft. Die hier zu beurteilende italienische Entscheidung sei zwar nach diesem Zeitpunkt ergangen, doch sei die zugrundeliegende Klage bereits 1990 erhoben worden. Solche Entscheidungen seien in Österreich gemäß Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens (einer dem Artikel 54, Absatz 2, EuGVÜ entsprechenden Übergangsbestimmung) nur unter der Voraussetzung exequierbar, dass das Ursprungsgericht aufgrund von Vorschriften zuständig gewesen sei, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels römisch zwei des EuGVÜ oder eines Abkommens übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen Österreich und Italien in Kraft gewesen sei. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die verpflichtete Partei ihren Sitz 1990 in Italien gehabt hätte, wäre es gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO Sache der betreibenden Partei gewesen, bereits in ihrem Vollstreckbarerklärungsantrag schlüssige Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ableiten ließe, dass das italienische Ursprungsgericht nach einem der Tatbestände der Artikel 5, ff EuGVÜ oder des Artikel 5, Ziffer 2 bis 7 des österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens zuständig gewesen sei. Ein stichhältiges Vorbringen fehle jedoch. Der Antrag der betreibenden Partei habe überhaupt keine Ausführungen über den Rechtsgrund enthalten, auf welchen die betreibende Partei ihre Klage gestützt habe. Der Hinweis auf ein gleichzeitig vorgelegtes Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs, in dem die Zuständigkeit des italienischen Ursprungsgerichts bejaht worden sei, reiche nicht aus. Die erweiterte Zuständigkeitskontrolle nach Artikel 54, Absatz 2, EuGVÜ und Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens sei umfassend und selbständig, ohne Bindung an allfällige vom Ursprungsgericht getroffene Feststellungen. Ausführungen des italienischen Kassationsgerichtshofs, eines vom Ursprungsgericht verschiedenen italienischen Gerichts, genügten daher nicht. Ein Verfahren zur Verbesserung des Vollstreckbarerklärungsantrags nach Paragraph 54, Absatz 3, EO komme nur bei völligem Fehlen von Ausführungen in Richtung Artikel 13, Absatz 2, des 4. Beitrittsübereinkommens in Betracht, nicht aber in diesem Fall, wo solche Ausführungen zwar vorhanden, aber ungenügend gewesen seien.