Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Mutter zweier Söhne, die am 7.3.1981 und am 26.10.1982 geboren wurden, und der am 9.10.1976 geborenen Beklagten. Ihre Ehe mit dem Vater der Kinder wurde am 16.12.1986 geschieden. In dem aus Anlaß der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern, daß die Obsorge für die beiden Söhne der Klägerin und für die Beklagte dem Vater zustehen soll. Die Klägerin verpflichtete sich, ihrer Tochter einen monatlichen Unterhalt von 2.300 S zu Handen des Vaters zu leisten. Der Vater verpflichtete sich in einem am 8.4.1987 vor dem Bezirksgericht Favoriten geschlossenen Vergleich, seinen beiden Söhnen ab 1.1.1987 einen monatlichen Unterhalt von je 1.750 S zu bezahlen.
Auf Grund des angeführten Vergleiches wurde der durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Beklagten gegen die Klägerin vom Erstgericht zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1.1.1987 bis 31.10.1989 in der Höhe von 78.200 S die Gehaltsexekution bewilligt.
Die Klägerin erhob gegen den betriebenen Anspruch die Einwendung, der Unterhalt sei gemäß einer Vereinbarung der Eltern in der Form bezahlt worden, daß die Forderung der Beklagten mit den Forderungen der Söhne kompensiert worden sei und der Vater für diese daher nur 1.200 S monatlich zu bezahlen gehabt und auch nur bezahlt habe. Sie begehrte auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten aus dem Vergleich "durch Zahlung bzw Kompensation aufgehoben wurde".
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wobei ihrem Vorbringen die Behauptung zu entnehmen ist, daß der Unterhalt für die Söhne ebenfalls vom Vater und nicht von der Klägerin geleistet worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte unter anderem fest, daß der Vater der Klägerin den Differenzbetrag von 1.200 S monatlich, der sich zwischen den Unterhaltsansprüchen der beiden Söhne von 3.500 S und jenem der Beklagten von 2.300 S ergab, im ganzen strittigen Zeitraum bezahlte, und war rechtlich der Meinung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten für den strittigen Zeitraum durch Kompensation erloschen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes für die Zeit vom 1.1.1987 bis 30.6.1989 und vom 1.9. bis 31.10.1989 und somit im Ausmaß von 73.600 S und wies (unbekämpft) nur das Mehrbegehren ab, das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs auch für die Zeit vom 1.7. bis 31.8.1989 und somit für einen weiteren Betrag von 4.600 S auszusprechen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Eltern der Kinder seien wechselseitig sowohl Unterhaltsschuldner als auch Empfänger der Unterhaltszahlungen. Die vorgenommene Gegenverrechnung der wechselseitig geschuldeten Zahlungen, bei der es sich nicht um eine Kompensation im rechtlichen Sinn handle, sei unbedenklich und nicht zu beanstanden. Ein Hin- und Herschieben von Geld anstelle der Zahlung bloß der "Spitze" wäre ein sinnentkleideter Formalismus. Nur für die Monate Juli und August 1989 sei es zu einer Gegenverrechnung nicht gekommen, weil sie hievon (gemeint offensichtlich: durch Vereinbarung der Parteien) ausgenommen worden seien.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Berufung zur Gänze Folge gegeben werde.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen oder ihr allenfalls nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil zur Bedeutung und Wirksamkeit der zwischen den Eltern der Kinder getroffenen Vereinbarung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil zur Bedeutung und Wirksamkeit der zwischen den Eltern der Kinder getroffenen Vereinbarung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt.