Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047324×

Rechtssatz RS0047324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047324

Geschäftszahl

3Ob43/91; 6Ob9/97k

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Rechtssatz

Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 43/91
    Veröff: SZ 64/52
  • 6 Ob 9/97k
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 9/97k
    nur: Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047324

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_0030OB00043_9100000_001