Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am 7.7.1992 einvernehmlich geschieden. In dem anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern hinsichtlich ihrer beiden Kinder: "Der mj.Mario R*****, geboren 23.8.1977, kommt in die Obsorge des Vaters, der für seinen Unterhalt aus eigenem aufkommen wird. Der mj.Daniel R*****, geboren 13.8.1979, kommt in die Obsorge der Mutter, die ebenfalls für seinen Unterhalt aus eigenem aufkommen wird". Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Mit Antrag vom 30.11.1995 begehrte die Mutter mit der Behauptung, Mario habe im September 1992 eine Lehre in Steyr begonnen und befinde sich seit dieser Zeit in ihrer "faktischen Obsorge", ihr die Obsorge auch für Mario zu übertragen und den Vater zu verpflichten, für beide Kinder seit 1992 rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse der Eltern und Kinder (beide absolvierten eine Lehre) erklärte sich der Vater bereit, für Mario vom 1.11.1992 bis 30.6.1993 monatlich 1.000 S, vom 1.7. bis 31.12.1993 monatlich 1.400 S und vom 1.1. bis 31.12.1994 (Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit) 600 S zu zahlen. Dem Unterhaltsbegehren für Daniel von 4.000 S monatlich vom 1.11.1992 bis 31.8.1994 und von 2.600 S monatlich vom 1.9.1994 bis 31.12.1995 und ab 1.1.1995 von 2.000 S trat der Vater unter Hinweis auf den gerichtlichen Vergleich und mit der Behauptung entgegen, Mario habe zwar während der Arbeitstage bei der Mutter gewohnt, der Vater habe jedoch an allen Wochenenden für beide Kinder, auch für Daniel, Unterhaltsleistungen in einem Ausmaß erbracht, das weit über das im Rahmen einer Besuchsrechtsregelung Übliche hinausgegangen sei.
Mit Beschluß vom 21.5.1996 wurde die Obsorge auch für Mario mit Zustimmung des Vaters auf die Mutter übertragen.
Mit Beschluß vom 14.10.1996 verpflichtete das Erstgericht den Vater, für Daniel folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:
vom 1.11.1992 bis 31.8.1994 4.000 S,
vom 1.9. bis 31.12.1994 2.600 S,
vom 1.1. bis 31.12.1995 2.250 S und
vom 1.1.1996 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
(Ende der Lehrzeit) 1.730 S.
Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht führte hiezu - aktenwidrig - aus, der Vater habe sich grundsätzlich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt und sich nur gegen die begehrte Höhe gewandt. Es sei anläßlich der Scheidung zu keiner Unterhaltsvereinbarung gekommen. Es stellte das monatliche Nettoeinkommen des Vaters in den Jahren 1992 bis 1996 ebenso fest wie jenes der Mutter. Daniel ist seit August 1994 Tischlerlehrling und bezog von August bis Dezember 1994 eine Lehrlingsentschädigung von
4.290 S, im Jahr 1995 von 4.520 S und ab 1.1.1996 von 5.740 S. Bis zum Beginn der Lehre sei ein monatlicher Unterhalt von 4.000 S angemessen, ab Beginn der Lehre ergebe die Hälfte des Differenzbetrages vom jeweiligen Eigeneinkommen auf den ASVG-Richtsatz die bestimmten Unterhaltsbeiträge des Vaters.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und wies den Unterhaltsantrag zur Gänze ab. Die Feststellung, der Vater habe sich grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen für Daniel bereit erklärt, sei aktenwidrig, es sei anläßlich der Scheidung auch tatsächlich zu einer Unterhaltsvereinbarung gekommen. Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches der Eltern anläßlich der Scheidung sei der Vater zu Unterhaltsleistungen für Daniel nicht verpflichtet. Es hätten sich die Verhältnisse nur für Mario insoweit geändert, als sich dieser "mehr oder weniger regelmäßig bei der Mutter aufgehalten habe und von dieser wohl auch versorgt worden sei". Über die Ansprüche von Mario sei aber ohnedies abgesprochen worden. In Ansehung Daniels sei für die Mutter ebensowenig eine Änderung der Verhältnisse eingetreten wie für Daniel selbst. Es habe daher bei der vergleichsweisen Regelung zu bleiben. Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und wies den Unterhaltsantrag zur Gänze ab. Die Feststellung, der Vater habe sich grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen für Daniel bereit erklärt, sei aktenwidrig, es sei anläßlich der Scheidung auch tatsächlich zu einer Unterhaltsvereinbarung gekommen. Aufgrund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleiches der Eltern anläßlich der Scheidung sei der Vater zu Unterhaltsleistungen für Daniel nicht verpflichtet. Es hätten sich die Verhältnisse nur für Mario insoweit geändert, als sich dieser "mehr oder weniger regelmäßig bei der Mutter aufgehalten habe und von dieser wohl auch versorgt worden sei". Über die Ansprüche von Mario sei aber ohnedies abgesprochen worden. In Ansehung Daniels sei für die Mutter ebensowenig eine Änderung der Verhältnisse eingetreten wie für Daniel selbst. Es habe daher bei der vergleichsweisen Regelung zu bleiben. Das Rekursgericht sprach aus, daß mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.