Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.
Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Verpflichteten nach inhaltlicher Prüfung keine Folge gab, also die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigte, war - mangels Vorliegens einer durch das Gesetz gebotenen Ausnahme - auch auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt dagegen nur dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 78 EO und § 528 Abs 3 ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht demnach der in Abs 1 ausgesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzung vor und verhindert - abgesehen von gesetzlichen, hier jedoch nicht vorliegenden Ausnahmen - jede Anfechtung eines vollbestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt dagegen nur dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht demnach der in Absatz eins, ausgesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzung vor und verhindert - abgesehen von gesetzlichen, hier jedoch nicht vorliegenden Ausnahmen - jede Anfechtung eines vollbestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist somit aus den gleichen Gründen zurückzuweisen, die auch für den in diesem Verfahren erlassenen Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 24.Jänner 1996 (3 Ob 135/95-63) maßgeblich waren.
Infolge der absoluten Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels bedarf es hier - mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Ausscheidungsbeschlusses, der sich auf bisher dem Konkurs und der Zwangsversteigerung unterworfenes Vermögen des Verpflichteten bezöge - auch keines Sanierungsverfahrens (siehe die Entscheidung zu 3 Ob 44/97k).