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Entscheidung 3 Ob 43/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob43/97p

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Peter Karl S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 28,896.363 S sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Leoben als Rekursgerichts vom 11. September 1996, GZ 2 R 424/96v und 2 R 425/96s-85, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 25.Juli 1996, GZ 5 E 139/94p-73, und vom 26.Juli 1996, GZ 5 E 139/94p-75, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19.September 1994 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von insgesamt 28,896.363 S sA die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften des Verpflichteten bewilligt (ON 2).

Am 25.Juli 1996 erließ das Erstgericht das Versteigerungsedikt für zwei Liegenschaften und setzte als Versteigerungstermin den 25. September 1996 fest (ON 73). Mit Beschluß vom 26.Juli 1996 stellte das Erstgericht die Versteigerungsbedingungen für zwei andere Liegenschaften fest (ON 75).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen mit Beschluß vom 11. September 1996 und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Ausscheidung der Exekutionsobjekte aus der Konkursmasse des Verpflichteten keinen Parteiwechsel, sondern bloß die Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Verpflichteten durch den Masseverwalter bewirkt habe. Die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen werde daher durch den im Konkursverfahren erlassenen Ausscheidungsbeschluß nicht berührt. Die Rechtswirkungen der bekämpften Beschlüsse seien in der Person des Verpflichteten eingetreten, mag er im Zeitpunkt deren Erlassung durch den Masseverwalter vertreten oder nicht vertreten worden sein. Die Zustellung von Beschlußausfertigungen an den Masseverwalter sei zutreffend gewesen, weil das Erstgericht damals nach dem Akteninhalt vom Ausscheidungsbeschluß keine Kenntnis gehabt habe. Die Versteigerungsbedingungen seien zutreffend ohne Begründung genehmigt worden, weil sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, es wäre eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden.

Da das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Verpflichteten nach inhaltlicher Prüfung keine Folge gab, also die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigte, war - mangels Vorliegens einer durch das Gesetz gebotenen Ausnahme - auch auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt dagegen nur dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 3, ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Der absolute Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht demnach der in Absatz eins, ausgesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzung vor und verhindert - abgesehen von gesetzlichen, hier jedoch nicht vorliegenden Ausnahmen - jede Anfechtung eines vollbestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist somit aus den gleichen Gründen zurückzuweisen, die auch für den in diesem Verfahren erlassenen Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 24.Jänner 1996 (3 Ob 135/95-63) maßgeblich waren.

Infolge der absoluten Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels bedarf es hier - mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Ausscheidungsbeschlusses, der sich auf bisher dem Konkurs und der Zwangsversteigerung unterworfenes Vermögen des Verpflichteten bezöge - auch keines Sanierungsverfahrens (siehe die Entscheidung zu 3 Ob 44/97k).

Anmerkung

E45561 03A00437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00043.97P.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19970226_OGH0002_0030OB00043_97P0000_000