Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagten Parteien haben schon in ihrer Klagebeantwortung die Aktivlegitimation der ursprünglichen Klägerin B. Erste Sparbank, B., Nationalunternehmen in Liquidation, zur Geltendmachung der zugunsten der P. Ersten Sparbank A. G. einverleibten Hypothekarforderung bestritten. Weiters haben sie sich bei der Streitverhandlung vom 23. Mai 1953 gegen die subjektive Klagsänderung durch Eintritt der nunmehrigen Staatsbank an Stelle der früheren Klägerin ausdrücklich ausgesprochen. Bei der vorliegenden Entscheidung war daher auch die Rechtsfrage zu prüfen, ob sowohl hinsichtlich der ursprünglich klagenden Partei als auch der nunmehr an deren Stelle getretenen Klägerin der Fall einer auch für das Inland wirksamen Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, wobei die jeweilige Änderung der Rechtspersönlichkeit der Klägerin einer Zustimmung der beklagten Parteien nicht bedurft hätte. Der Rechtsstandpunkt der Vorgerichte, daß es sich vorliegend um eine auch für das Inland wirksame Gesamtrechtsnachfolge handle, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sei, kann jedoch nicht geteilt werden. Aus den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden sowie der Abschrift der Vereinbarung vom 8. November 1951, welche Urkunden die Vorgerichte bei ihrer Entscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen haben, ergibt sich, daß die ursprüngliche Hypothekargläubigerin, die P. Erste Sparbank A. G., mit der S. Allgemeinen Kreditbank, Nationalunternehmen in Liquidation, in B., mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1949 fusionierte und am 12. Juli 1950 im Firmenregister gelöscht wurde. Die Vermögensmasse der S. Allgemeinen Kreditbank, Nationalunternehmen in Liquidation, wurde sodann laut Vereinbarung vom 8. November 1951 von der Klägerin übernommen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich festgelegt, daß das gesamte Vermögen dieser Bank, d. h. alle ihre Rechte und Verpflichtungen, mit universeller Rechtsnachfolge im Sinne des § 272 Bürg.Ges. übergeben, bzw. übernommen wird, wobei die Klägerin den Gegenwert des übernommenen Vermögens auf die Weise begleicht, daß sie an Stelle der S. Allgemeinen Kreditbank deren Verpflichtungen, insbesondere auch - dem Währungsliquidationsfonds gegenüber, übernimmt. Schließlich wurde auch die Firma S. Allgemeine Kreditbank, Nationales Unternehmen in Liquidation in B., am 5. Februar 1952 im Firmenregister gelöscht. Nach dem Inhalt der vorzitierten Urkunden handelt es sich demnach um eine schrittweise durchgeführte Nationalisierung der ursprünglichen Hypothekargläubigerin, der p. Ersten Sparbank A. G., die als Entziehung der Anteilsrechte der Aktionäre zu werten ist. Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes kommt jedoch ausländischen Nationalisierungsmaßnahmen keine exterritoriale Wirkung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Konfiskationsstaat selbst in Anspruch nimmt. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezweckt, einer Person ihre wirtschaftliche oder rechtliche Position durch wie immer Namen habende Nationalisierungsmaßnahmen zu entziehen, ist daher nur territorial beschränkt wirksam. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat das Problem durch restlose Durchführung des Territorialitätsprinzips geklärt und knüpft an die innerstaatlichen Auflösungsgrundsätze an. Der Wegfall der Rechtspersönlichkeit einer nationalisierten ausländischen Gesellschaft bewirkt, daß an die Stelle der Gesellschaft eine communio incidens tritt. Diese unterliegt ausschließlich der lex rei sitae. Die ehemaligen Mitglieder, im vorliegenden Fall die früheren Aktionäre der im Ausland aufgelösten Gesellschaft, setzen im Inland zwar die Gesellschaft nicht fort, wohl aber sind sie als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können demnach gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen (SZ. XXI 114; Rkv 330/50, 3 Ob 392/50, 2 Ob 353/51, 3 Ob 196/51, 3 Ob 296/51, 3 Ob 373, 374/53, 1 Ob 996/53). Ist aber über das im Inland befindliche Vermögen der ursprünglichen Hypothekargläubigerin lediglich eine communio incidens, bestehend aus den früheren Aktionären, verfügungsberechtigt, so mangelt der klagenden Partei auch die Legitimation zur Geltendmachung der gegenständlichen Hypothekarforderung. Das Klagebegehren war daher, insoweit es über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Teilbetrag von 23.542.05 Kc s. A. hinausgeht, abzuweisen.Die beklagten Parteien haben schon in ihrer Klagebeantwortung die Aktivlegitimation der ursprünglichen Klägerin B. Erste Sparbank, B., Nationalunternehmen in Liquidation, zur Geltendmachung der zugunsten der P. Ersten Sparbank A. G. einverleibten Hypothekarforderung bestritten. Weiters haben sie sich bei der Streitverhandlung vom 23. Mai 1953 gegen die subjektive Klagsänderung durch Eintritt der nunmehrigen Staatsbank an Stelle der früheren Klägerin ausdrücklich ausgesprochen. Bei der vorliegenden Entscheidung war daher auch die Rechtsfrage zu prüfen, ob sowohl hinsichtlich der ursprünglich klagenden Partei als auch der nunmehr an deren Stelle getretenen Klägerin der Fall einer auch für das Inland wirksamen Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, wobei die jeweilige Änderung der Rechtspersönlichkeit der Klägerin einer Zustimmung der beklagten Parteien nicht bedurft hätte. Der Rechtsstandpunkt der Vorgerichte, daß es sich vorliegend um eine auch für das Inland wirksame Gesamtrechtsnachfolge handle, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sei, kann jedoch nicht geteilt werden. Aus den von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden sowie der Abschrift der Vereinbarung vom 8. November 1951, welche Urkunden die Vorgerichte bei ihrer Entscheidung einer rechtlichen Würdigung unterzogen haben, ergibt sich, daß die ursprüngliche Hypothekargläubigerin, die P. Erste Sparbank A. G., mit der S. Allgemeinen Kreditbank, Nationalunternehmen in Liquidation, in B., mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1949 fusionierte und am 12. Juli 1950 im Firmenregister gelöscht wurde. Die Vermögensmasse der S. Allgemeinen Kreditbank, Nationalunternehmen in Liquidation, wurde sodann laut Vereinbarung vom 8. November 1951 von der Klägerin übernommen. In dieser Vereinbarung wurde ausdrücklich festgelegt, daß das gesamte Vermögen dieser Bank, d. h. alle ihre Rechte und Verpflichtungen, mit universeller Rechtsnachfolge im Sinne des Paragraph 272, Bürg.Ges. übergeben, bzw. übernommen wird, wobei die Klägerin den Gegenwert des übernommenen Vermögens auf die Weise begleicht, daß sie an Stelle der S. Allgemeinen Kreditbank deren Verpflichtungen, insbesondere auch - dem Währungsliquidationsfonds gegenüber, übernimmt. Schließlich wurde auch die Firma S. Allgemeine Kreditbank, Nationales Unternehmen in Liquidation in B., am 5. Februar 1952 im Firmenregister gelöscht. Nach dem Inhalt der vorzitierten Urkunden handelt es sich demnach um eine schrittweise durchgeführte Nationalisierung der ursprünglichen Hypothekargläubigerin, der p. Ersten Sparbank A. G., die als Entziehung der Anteilsrechte der Aktionäre zu werten ist. Nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechtes kommt jedoch ausländischen Nationalisierungsmaßnahmen keine exterritoriale Wirkung zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Konfiskationsstaat selbst in Anspruch nimmt. Jede Verfügung eines ausländischen Staates, die bezweckt, einer Person ihre wirtschaftliche oder rechtliche Position durch wie immer Namen habende Nationalisierungsmaßnahmen zu entziehen, ist daher nur territorial beschränkt wirksam. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat das Problem durch restlose Durchführung des Territorialitätsprinzips geklärt und knüpft an die innerstaatlichen Auflösungsgrundsätze an. Der Wegfall der Rechtspersönlichkeit einer nationalisierten ausländischen Gesellschaft bewirkt, daß an die Stelle der Gesellschaft eine communio incidens tritt. Diese unterliegt ausschließlich der lex rei sitae. Die ehemaligen Mitglieder, im vorliegenden Fall die früheren Aktionäre der im Ausland aufgelösten Gesellschaft, setzen im Inland zwar die Gesellschaft nicht fort, wohl aber sind sie als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können demnach gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen (SZ. römisch 21 114; Rkv 330/50, 3 Ob 392/50, 2 Ob 353/51, 3 Ob 196/51, 3 Ob 296/51, 3 Ob 373, 374/53, 1 Ob 996/53). Ist aber über das im Inland befindliche Vermögen der ursprünglichen Hypothekargläubigerin lediglich eine communio incidens, bestehend aus den früheren Aktionären, verfügungsberechtigt, so mangelt der klagenden Partei auch die Legitimation zur Geltendmachung der gegenständlichen Hypothekarforderung. Das Klagebegehren war daher, insoweit es über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Teilbetrag von 23.542.05 Kc s. A. hinausgeht, abzuweisen.