Aus den Entscheidungsgründen:
Die vom Revisionswerber vermißte Feststellung, daß der Sachverständige Dipl-Ing R nach seiner Erklärung das gegenständliche Gelände früher nicht gesehen hat, ist deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung die Erklärung des Beklagten, die Hangkante sei im südlich der Sohle des B-Grabens gelegenen Bereich früher weiter nördlich verlaufen, ohnedies als richtig unterstellten (siehe hiezu die Feststellung über die technische Unmöglichkeit der völligen Wiederherstellung des früheren Zustandes, welche nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll ist).
Da auch bei Vornahme der vermißten Feststellung der Beklagte nur diesen Umstand für sich ableiten kann, liegt die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor.
Entscheidend ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob beim festgestellten Sachverhalt die klagende Partei ihre Verpflichtung aus dem Exekutionstitel erfüllt hat oder nicht.
Das Berufungsgericht zog, insoweit ungerügt, als Feststellungsgrundlage auch die Erklärung des Sachverständigen heran, daß infolge der durch die Verlegung der Ölleitung notwendig bedingten Veränderung der Trasse, also einer auf die Verlegung der Ölleitung zurückzuführenden Veränderung des Gesamtgeländes, keine andere Wiederherstellungsmöglichkeit besteht als jene, welche die klagende Partei im Zuge des gegenständlichen Rechtsstreites ohnedies vorgenommen hat. Das Begehren auf "Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" i S des § 454 ZPO stellt inhaltlich nichts anderes dar, als jenes auf "Zurückversetzung in den vorigen Stand" i S des § 1323 ABGB (ebenso RZ 1962, 228 u a), in beiden Fällen genügt schon grundsätzlich die Herstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage (ebenso Ehrenzweig II/1[2], 65, SZ 5/138, EvBl Nr 328/54, 7 Ob 253/68 u a). Falls daher eine genaue Wiederherstellung des früheren Zustandes schon von vornherein unmöglich ist wie im vorliegenden Fall (vgl SZ 5/138 u a), kann das Wiederherstellungsbegehren gem § 454 ZPO und damit auch die diesem Begehren entsprechende Wiederherstellungsverpflichtung nur dahin lauten, daß der frühere Zustand soweit als möglich wiederhergestellt wird. Da hier feststeht, daß die klagende Partei im Laufe des Oppositionsprozesses den früheren Zustand so weit als möglich wiederhergestellt hat - die Verpflichtung zur Errichtung einer früher nicht vorhandenen Mauer wäre durch den Endbeschluß nicht gedeckt -, ferner die erst nach Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten mögliche neue Einwendung ungeachtet der Bestimmung des § 35 Abs 3 EO auch während des Rechtsstreites erhoben werden konnte (ebenso Heller - Berger - Stix, 120, SZ 2/54, JBl 1934, 172, 3 Ob 1/70 u a), tritt der Oberste Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht bei.Das Berufungsgericht zog, insoweit ungerügt, als Feststellungsgrundlage auch die Erklärung des Sachverständigen heran, daß infolge der durch die Verlegung der Ölleitung notwendig bedingten Veränderung der Trasse, also einer auf die Verlegung der Ölleitung zurückzuführenden Veränderung des Gesamtgeländes, keine andere Wiederherstellungsmöglichkeit besteht als jene, welche die klagende Partei im Zuge des gegenständlichen Rechtsstreites ohnedies vorgenommen hat. Das Begehren auf "Wiederherstellung des letzten Besitzstandes" i S des Paragraph 454, ZPO stellt inhaltlich nichts anderes dar, als jenes auf "Zurückversetzung in den vorigen Stand" i S des Paragraph 1323, ABGB (ebenso RZ 1962, 228 u a), in beiden Fällen genügt schon grundsätzlich die Herstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage (ebenso Ehrenzweig II/1[2], 65, SZ 5/138, EvBl Nr 328/54, 7 Ob 253/68 u a). Falls daher eine genaue Wiederherstellung des früheren Zustandes schon von vornherein unmöglich ist wie im vorliegenden Fall vergleiche SZ 5/138 u a), kann das Wiederherstellungsbegehren gem Paragraph 454, ZPO und damit auch die diesem Begehren entsprechende Wiederherstellungsverpflichtung nur dahin lauten, daß der frühere Zustand soweit als möglich wiederhergestellt wird. Da hier feststeht, daß die klagende Partei im Laufe des Oppositionsprozesses den früheren Zustand so weit als möglich wiederhergestellt hat - die Verpflichtung zur Errichtung einer früher nicht vorhandenen Mauer wäre durch den Endbeschluß nicht gedeckt -, ferner die erst nach Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten mögliche neue Einwendung ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, EO auch während des Rechtsstreites erhoben werden konnte (ebenso Heller - Berger - Stix, 120, SZ 2/54, JBl 1934, 172, 3 Ob 1/70 u a), tritt der Oberste Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht bei.