Aus der Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsteller Oswald und Olga E laut Rückschein im Akt am 24. Jänner 1978, allerdings unter der GZ 5834/77 zugestellt. Ihr am 7. Feber 1978 beim Erstgericht überreichter, gegen die Abweisung der vorgenannten Exekutionseinstellungsanträge gerichteter Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen verspätet.
Während die Beschlußfassung des Erstgerichtes - an sich ebenso unzulässig verbunden wie bereits die Antragstellung, vgl. RSpr. 1930, 51 (Nr. 114) - sowohl eine Grundbuchsache als auch Exekutionssachen betraf, hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß ausschließlich in Exekutionssachen entschieden.Während die Beschlußfassung des Erstgerichtes - an sich ebenso unzulässig verbunden wie bereits die Antragstellung, vergleiche RSpr. 1930, 51 (Nr. 114) - sowohl eine Grundbuchsache als auch Exekutionssachen betraf, hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß ausschließlich in Exekutionssachen entschieden.
Der Umstand, daß dieser Beschluß trotzdem sowie trotz des erwähnten Hinweises des Rekursgerichtes unter der GZ 5834/77 zugestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß es sich beim angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens handelt (vgl. MietSlg. 19 579 und EvBl. 1970/118). Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht nach § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.Der Umstand, daß dieser Beschluß trotzdem sowie trotz des erwähnten Hinweises des Rekursgerichtes unter der GZ 5834/77 zugestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß es sich beim angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens handelt vergleiche MietSlg. 19 579 und EvBl. 1970/118). Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht nach Paragraph 123, GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.
Da die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs. 2 Z. 2 EO (Rekursfirst von 14 Tagen) nur für die "Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" des Zwangspfandrechtes gilt, nicht aber für alle weiteren nach Exekutionsbewilligung möglichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren (vgl. zu § 96 EO Heller - Berger - Stix, 939 Nr. 179 des Formularenbuches bzw. zum analogen Fall des § 83 Abs. 3 EO SZ 13/13 und JBl. 1970, 43), beträgt die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall der Abweisung eines gemäß § 12 KO gestellten Antrages zufolge der allgemeinen Vorschrift des § 65 EO 8 Tage; sie war daher in Ansehung der Antragsteller - als Einzelrechtsnachfolger der - verpflichteten Partei in Ansehung von 13/2670 Anteilen der Liegenschaft EZ 1831 II KG H - mit Ablauf des 1. Feber 1978 verstrichen.Da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, EO (Rekursfirst von 14 Tagen) nur für die "Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" des Zwangspfandrechtes gilt, nicht aber für alle weiteren nach Exekutionsbewilligung möglichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren vergleiche zu Paragraph 96, EO Heller - Berger - Stix, 939 Nr. 179 des Formularenbuches bzw. zum analogen Fall des Paragraph 83, Absatz 3, EO SZ 13/13 und JBl. 1970, 43), beträgt die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall der Abweisung eines gemäß Paragraph 12, KO gestellten Antrages zufolge der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 65, EO 8 Tage; sie war daher in Ansehung der Antragsteller - als Einzelrechtsnachfolger der - verpflichteten Partei in Ansehung von 13/2670 Anteilen der Liegenschaft EZ 1831 römisch zwei KG H - mit Ablauf des 1. Feber 1978 verstrichen.
Demzufolge war der erst am 7. Feber 1978 überreichte Revisionsrekurs verspätet. Er war daher zurückzuweisen.