Rechtssatz RS0002025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002025
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Wird ein Beschluß über die Einstellung der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte gem § 12 KO, § 12 AO unter einer Tagebuchzahl gefällt und zugestellt, handelt es sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens. Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.Wird ein Beschluß über die Einstellung der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte gem Paragraph 12, KO, Paragraph 12, AO unter einer Tagebuchzahl gefällt und zugestellt, handelt es sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens. Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht Paragraph 123, GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002025
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00044_7800000_001