Der Rechtsmittelwerber beharrt auf seiner irrigen Rechtsansicht, der Beklagte sei durch die während des anhängigen Fahrnisexekutionsverfahrens geleistete Teilzahlung von S 60.000 am 16.Feber 1990 gegenüber anderen Gläubigern "begünstigt" worden und müsse sich daher diese Zahlung auf die Ausgleichsquote (40 % von S 141.403,74 = S 56.561,50) anrechnen lassen. Der gesetzliche Schutzgedanke müsse dazu führen, daß der Ausgleichsgläubiger sogar über die Quoten des bestätigten Ausgleichs hinausgehende Zahlungen dem Schuldner zu refundieren habe.
Das Revisionsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger vermengt die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auf Absonderungsrechte und die im Konkursfalle gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten mit der allein entscheidenden Frage über die Wirkungen des bestätigten Ausgleiches: Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird (Heil, Insolvenzrecht, Rz 277). § 53 Abs 4 AO sieht das Wiederaufleben der Forderung auf den vollen Betrag für die Ausgleichsgläubiger vor, denen gegenüber der Ausgleichsschuldner in Verzug geraten ist. Die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist (Heil, aaO, Rz 278; vgl auch § 56 AO und § 163 KO). Als Ausgleichsgläubiger steht jedem, der eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene persönliche Forderung vermögensrechtlichen Inhalts besitzt, die nicht von der Geltendmachung im Ausgleichsverfahren durch das Gesetz ausgeschlossen ist, die Geltendmachung dieses seines Anspruches im Ausgleichsverfahren zu. Damit scheiden Forderungen, die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ganz oder teilweise erloschen sind, also auch bereits ganz oder teilweise bezahlte Verbindlichkeiten aus dem Kreis der Ausgleichsforderungen aus. Der Beklagte hat im Ausgleich nur seine aus dem Zuwachs der Zinsen und Kosten bis zur Ausgleichseröffnung angewachsene vollstreckbare Forderung geltend gemacht, soweit nicht durch die Zahlung von S 60.000 vom 16.Feber 1990 der Anspruch erloschen war, also nur den nach der auf Kosten und Zinsen und einen Teil des Kapitals verrechneten Teilzahlung verbliebenen Forderungsrest.Das Revisionsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger vermengt die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auf Absonderungsrechte und die im Konkursfalle gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten mit der allein entscheidenden Frage über die Wirkungen des bestätigten Ausgleiches: Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird (Heil, Insolvenzrecht, Rz 277). Paragraph 53, Absatz 4, AO sieht das Wiederaufleben der Forderung auf den vollen Betrag für die Ausgleichsgläubiger vor, denen gegenüber der Ausgleichsschuldner in Verzug geraten ist. Die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist (Heil, aaO, Rz 278; vergleiche auch Paragraph 56, AO und Paragraph 163, KO). Als Ausgleichsgläubiger steht jedem, der eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene persönliche Forderung vermögensrechtlichen Inhalts besitzt, die nicht von der Geltendmachung im Ausgleichsverfahren durch das Gesetz ausgeschlossen ist, die Geltendmachung dieses seines Anspruches im Ausgleichsverfahren zu. Damit scheiden Forderungen, die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ganz oder teilweise erloschen sind, also auch bereits ganz oder teilweise bezahlte Verbindlichkeiten aus dem Kreis der Ausgleichsforderungen aus. Der Beklagte hat im Ausgleich nur seine aus dem Zuwachs der Zinsen und Kosten bis zur Ausgleichseröffnung angewachsene vollstreckbare Forderung geltend gemacht, soweit nicht durch die Zahlung von S 60.000 vom 16.Feber 1990 der Anspruch erloschen war, also nur den nach der auf Kosten und Zinsen und einen Teil des Kapitals verrechneten Teilzahlung verbliebenen Forderungsrest.
Da der Schuldner die mit S 141.403,74 angemeldete Restforderung anerkannt hat, kann er nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen, diese Forderung habe nicht mit dem angemeldeten Betrag zu Recht bestanden.Da der Schuldner die mit S 141.403,74 angemeldete Restforderung anerkannt hat, kann er nicht mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen, diese Forderung habe nicht mit dem angemeldeten Betrag zu Recht bestanden.
Daß er auf diese Forderung eine Zahlung geleistet habe, behauptet der Kläger selbst nicht.
Die während des auf Grund des früher erworbenen Titels (Versäumungsurteil vom 13.Dezember 1989) bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren geleistete Teilzahlung von S 60.000 verringerte die ursprünglich höhere Forderung, konnte aber die Ausgleichsforderung weder ganz noch teilweise zum Erlöschen bringen, weil die befreiende Wirkung des Ausgleiches sich nur auf die Ausgleichsschuld, nicht aber auf früher bestandene und durch Teilzahlung getilgte höhere Verbindlichkeiten bezieht.
Damit hat das Erlöschen (und allfällige Wiederaufleben) der in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung (oder Sicherstellung) neu erworbenen Zwangspfandrechte nach § 12 Abs 1 AO nichts zu tun. Auch wenn der Kläger in Unkenntnis der Rechtslage noch am 16.Feber 1990 eine Teilzahlung von S 60.000 an den Beklagten leistete, um nach der Begründung der richterlichen Pfandrechte an beweglichen Sachen (am 16.Jänner 1990 bzw 8.Feber 1990) vom Beklagten die Einwilligung in die Einstellung des Verkaufsverfahrens zu erlangen (vgl Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers zu E 336/90 - 8), obwohl dann später am 22. März 1990 das Verwertungsverfahren auf Antrag des Ausgleichsverwalters ohnehin nach § 12 Abs 2 AO eingestellt wurde, ist für ihn nichts gewonnen.Damit hat das Erlöschen (und allfällige Wiederaufleben) der in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung (oder Sicherstellung) neu erworbenen Zwangspfandrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, AO nichts zu tun. Auch wenn der Kläger in Unkenntnis der Rechtslage noch am 16.Feber 1990 eine Teilzahlung von S 60.000 an den Beklagten leistete, um nach der Begründung der richterlichen Pfandrechte an beweglichen Sachen (am 16.Jänner 1990 bzw 8.Feber 1990) vom Beklagten die Einwilligung in die Einstellung des Verkaufsverfahrens zu erlangen vergleiche Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers zu E 336/90 - 8), obwohl dann später am 22. März 1990 das Verwertungsverfahren auf Antrag des Ausgleichsverwalters ohnehin nach Paragraph 12, Absatz 2, AO eingestellt wurde, ist für ihn nichts gewonnen.
Er hat damit die früher höhere Schuld auf den restlichen Betrag, der im Ausgleichsverfahren geltend gemacht und anerkannt wurde, vermindert, es besteht aber kein Rückforderungsanspruch im Ausgleich. Das Ausgleichsverfahren begründet anders als der Konkurs keine Anfechtbarkeit früher vorgenommener Rechtshandlungen (Heil, aaO, Rz 210).
Daß der Kläger aus anderen Gründen zur Rückforderung der auf eine fällige titulierte Schuld vor seinem Ausgleichsantrag geleisteten Teilzahlung von S 60.000 berechtigt gewesen wäre als dem, daß er die Verwertung der Pfandgegenstände abzuwenden suchte und erst später den Ausgleichsantrag einbrachte, hat er nicht geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Anrechnung dieser Zahlung auf die nach dem Ausgleich zu erfüllende Verbindlichkeit abgelehnt. Damit ist aber durch den qualifizierten Verzug Wiederaufleben der ganzen Ausgleichsforderung eingetreten, weil auf diese keine Zahlung erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.