Rechtssatz RS0051493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051493
Geschäftszahl
3Ob44/92 (3Ob45/92)
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Rechtssatz
Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird; die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051493
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00044_9200000_002