Aus der Begründung:
Ob ein unter Verletzung der Vorschrift des § 302 EO. an einen der dort genannten Drittschuldner erteilter Auftrag zur Erklärung mit Rekurs angefochten werden kann, ist eine Streitfrage. Sie wird zuerst vom OLG. Wien in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1898 (zitiert bei Weißkopf, GerZ. 1901 S. 104) mit der Begründung bejaht, daß sich die Bestimmung des § 345 Abs. 1 Z. 2 EO. nicht auf den Fall beziehe, daß an die im § 302 EO. genannten Drittschuldner ein Auftrag zur Erklärung ergehe. Den gleichen Standpunkt nehmen die Entscheidung GlUNF. 1788 sowie Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., II S. 1071, und Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO. in ihrer praktischen Anwendung, 3. Aufl. S. 1123, ein. Hingegen hält Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, I S. 332, allerdings ohne weitere Begründung, den Rekurs für unzulässig. Weißkopf a. a. O., ferner die Entscheidung AnwZ. 1936 S. 234 und die nicht veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 811/54 lehnen das Rekursrecht eines der im § 302 EO. genannten Drittschuldner ab, weil der Auftrag zur Erklärung nicht erzwingbar sei und erst im allfälligen Schadenersatzprozeß des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner wegen Verweigerung der Erklärung entschieden werden müsse, ob der Beschluß zu Recht ergangen sei.Ob ein unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 302, EO. an einen der dort genannten Drittschuldner erteilter Auftrag zur Erklärung mit Rekurs angefochten werden kann, ist eine Streitfrage. Sie wird zuerst vom OLG. Wien in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1898 (zitiert bei Weißkopf, GerZ. 1901 S. 104) mit der Begründung bejaht, daß sich die Bestimmung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO. nicht auf den Fall beziehe, daß an die im Paragraph 302, EO. genannten Drittschuldner ein Auftrag zur Erklärung ergehe. Den gleichen Standpunkt nehmen die Entscheidung GlUNF. 1788 sowie Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., römisch zwei S. 1071, und Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO. in ihrer praktischen Anwendung, 3. Aufl. S. 1123, ein. Hingegen hält Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, römisch eins S. 332, allerdings ohne weitere Begründung, den Rekurs für unzulässig. Weißkopf a. a. O., ferner die Entscheidung AnwZ. 1936 S. 234 und die nicht veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 811/54 lehnen das Rekursrecht eines der im Paragraph 302, EO. genannten Drittschuldner ab, weil der Auftrag zur Erklärung nicht erzwingbar sei und erst im allfälligen Schadenersatzprozeß des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner wegen Verweigerung der Erklärung entschieden werden müsse, ob der Beschluß zu Recht ergangen sei.
Aber schon Petschek hat (a. a. O.) dieses zuerst von Weißkopf gebrachte Argument zutreffend mit dem Hinweis bekämpft, daß der Auftrag im Sinne des § 301 EO. ein Beschluß sei, dem materielle Rechtskraft zukomme und an den die Parteien gebunden seien, so daß es nicht angehe, diese Frage erst im Schadenersatzprozeß zu entscheiden. § 301 EO. ist zum größten Teil der Bestimmung des § 840 DZPO. nachgebildet. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied darin, daß nach deutschem Recht der betreibende Gläubiger den Drittschuldner zur Erklärung auffordert, wogegen nach österreichischem Recht das Gericht hiezu einen Auftrag erteilt. Der Auftrag ist allerdings nicht vollstreckbar, da § 301 EO. als Folge des Ungehorsams nur die Schadenersatzpflicht kennt. Könnte seine Wirksamkeit nun im Prozeßweg überprüft werden, so wäre er auch nicht bindend, so daß ihm alle Merkmale einer gerichtlichen Verfügung fehlen würden. Dieser Beschluß wäre dann nichts anderes als die gerichtliche Vermittlung einer Aufforderung des betreibenden Gläubigers an den Drittschuldner. Dies trifft aber, wie dargelegt wurde, für das österreichische Recht im Gegensatz zur DZPO. nicht zu. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß der im § 302 EO. genannte Drittschuldner nicht des Rechtsschutzes durch Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages zur Erklärung bedürfte.Aber schon Petschek hat (a. a. O.) dieses zuerst von Weißkopf gebrachte Argument zutreffend mit dem Hinweis bekämpft, daß der Auftrag im Sinne des Paragraph 301, EO. ein Beschluß sei, dem materielle Rechtskraft zukomme und an den die Parteien gebunden seien, so daß es nicht angehe, diese Frage erst im Schadenersatzprozeß zu entscheiden. Paragraph 301, EO. ist zum größten Teil der Bestimmung des Paragraph 840, DZPO. nachgebildet. Es besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied darin, daß nach deutschem Recht der betreibende Gläubiger den Drittschuldner zur Erklärung auffordert, wogegen nach österreichischem Recht das Gericht hiezu einen Auftrag erteilt. Der Auftrag ist allerdings nicht vollstreckbar, da Paragraph 301, EO. als Folge des Ungehorsams nur die Schadenersatzpflicht kennt. Könnte seine Wirksamkeit nun im Prozeßweg überprüft werden, so wäre er auch nicht bindend, so daß ihm alle Merkmale einer gerichtlichen Verfügung fehlen würden. Dieser Beschluß wäre dann nichts anderes als die gerichtliche Vermittlung einer Aufforderung des betreibenden Gläubigers an den Drittschuldner. Dies trifft aber, wie dargelegt wurde, für das österreichische Recht im Gegensatz zur DZPO. nicht zu. Es kann daher keineswegs gesagt werden, daß der im Paragraph 302, EO. genannte Drittschuldner nicht des Rechtsschutzes durch Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages zur Erklärung bedürfte.
Entscheidend ist daher bloß, ob sich die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Wortlaut des § 345 Abs. 1 Z. 2 EO. vereinen läßt. § 302 EO. erklärt die Bestimmung des § 301 EO. bei den dort angeführten Drittschuldnern für unanwendbar. Dasselbe gilt daher auch von der Vorschrift des § 345 Abs. 1 Z. 2 EO. Sie erklärt Beschlüsse im Sinne des § 301 EO. für unanfechtbar, nicht aber solche, auf welche sich diese Bestimmung gar nicht bezieht. Da abgesehen vom Falle des § 302 EO. jeder Drittschuldner erklärungspflichtig ist, könnte ein Rekurs nur der Verzögerung des Exekutionsverfahrens dienen. Dies wollte das Gesetz vermeiden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Drittschuldner gegen gesetzwidrige Aufträge schutzlos machen. Es würde dies auch gar nicht im Sinne der ihnen erteilten Begünstigung liegen.Entscheidend ist daher bloß, ob sich die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsmittels mit dem Wortlaut des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO. vereinen läßt. Paragraph 302, EO. erklärt die Bestimmung des Paragraph 301, EO. bei den dort angeführten Drittschuldnern für unanwendbar. Dasselbe gilt daher auch von der Vorschrift des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 2, EO. Sie erklärt Beschlüsse im Sinne des Paragraph 301, EO. für unanfechtbar, nicht aber solche, auf welche sich diese Bestimmung gar nicht bezieht. Da abgesehen vom Falle des Paragraph 302, EO. jeder Drittschuldner erklärungspflichtig ist, könnte ein Rekurs nur der Verzögerung des Exekutionsverfahrens dienen. Dies wollte das Gesetz vermeiden, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Drittschuldner gegen gesetzwidrige Aufträge schutzlos machen. Es würde dies auch gar nicht im Sinne der ihnen erteilten Begünstigung liegen.
Das Rekursgericht hat das Rechtsmittel daher zutreffend für statthaft erklärt. Da in der Sache selbst gegen den angefochtenen Beschluß nichts eingewendet werden kann und die Sachlage zum Zeitpunkt der Fassung des erstrichterlichen Beschlusses zu prüfen ist, war dem unbegrundeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.