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Entscheidung 3 Ob 45/16p×

Entscheidung 3 Ob 45/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022778 Rechtssatz 29.08.1968Zivilrecht
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97, EvBl 1961/526 ua).
RS0023355 Rechtssatz 29.11.1961Zivilrecht
Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet. Dies gilt auch für einen beschränkten Verkehr (Kommissi …
RS0023938 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.
RS0028885 Rechtssatz 06.05.1959Zivilrecht
Der Begriff der Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB ist im Sinne des habituellen Zustandes zu verstehen, also dahin, dass Untüchtigkeit vorliegt, wenn der Besorgungsgehilfe die für eine bestimmte Arbeit erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt o …
RS0124440 Rechtssatz 17.12.2008Zivilrecht
Der Geschädigte hat sowohl bei durch Handlung als auch bei durch Unterlassung verursachter Schädigung die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen. Dafür ist der Anscheinsbeweis zulässig.
RS0128699 Rechtssatz 29.11.2012Zivilrecht
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßna …