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Entscheidung 3 Ob 45/21w×

Entscheidung 3 Ob 45/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob45/21w

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die verpflichtete Partei V***** F*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 243/20p-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7. September 2020, GZ 6 E 1011/20s-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Betreibenden „schuldig, dafür Sorge zu tragen, dass die von [ihm] auf den Liegenschaften GST-NR .4***** und 8***** beherbergten Gäste lediglich das von [ihm] abgeleitete Gehrecht über die Liegenschaft [des Betreibenden] GST-NR .3***** ausüben, jedoch keine darüber hinausgehenden Störungshandlungen setzen.“

[2] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 7. 9. 2020 dem Betreibenden aufgrund dieses Urteils die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über den Verpflichteten wegen zuwiderzuhandelns eine Geldstrafe. Die Bestimmung ihrer Höhe wurde vorbehalten.

[3]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[5] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0012387; RS0132903; jüngst 3 Ob 190/20t). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]), auch wegen allfälliger Nichtigkeit vergleiche RS0044233 [T3]).

[6]           Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E131674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00045.21W.0422.000

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0030OB00045_21W0000_000