Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 45/26b×

Entscheidung 3 Ob 45/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob45/26b

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. N*, Ukraine, 2. Nat*, Ukraine, 3. J*, Ukraine, 4. JS*, Ukraine, 5. JSC *, Ukraine, und 6. S*, Ukraine, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei R*, vertreten durch die OBLIN Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 120.000.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 46 R 302/25i-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Das Erstgericht ordnete die Anmerkung der mit Beschluss des Bezirksgerichts *, bewilligten Exekution durch Zwangsversteigerung ob der in seinem Sprengel liegenden Liegenschaften im Grundbuch an und forderte die Betreibenden zum Erlag eines Vorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Versteigerungsverfahrens binnen vier Wochen auf.

[2]        Das Rekursgericht wies den dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]        In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

[4]        1. Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse nicht statt, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall unzulässig vergleiche RS0116626).

[5]        Die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des Rekurses entspricht daher der Rechtslage.

[6]        2. Die Verpflichtete vertritt die Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe auch die Frage, ob die Liegenschaft überhaupt ein Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen sein könne, obwohl diese zu hoheitlichen Zwecken, nämlich für die diplomatische Vertretung der Verpflichteten in der Republik Österreich, genutzt werde.

[7]        Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist absolut vergleiche RS0116626). Weder mit dem erwähnten Argument noch mit ihren Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Schiedsspruchs vermag die Verpflichtete daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufzuzeigen.

[8]        3. Soweit sich die Verpflichtete dagegen wendet, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung nicht nachgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht die Exekutionsbewilligung betrifft und die Frage der rechtswirksamen Zustellung der Exekutionsbewilligung daher nicht in diesem Verfahren geprüft werden kann.

[9]        4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

[10]      Für ihre nicht vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung haben die Betreibenden zutreffend keine Kosten verzeichnet vergleiche RS0043690 [T6, T7]; RS0113633 [T4]).

Textnummer

E147232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00045.26B.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00045_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung