[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse nicht statt, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall unzulässig (vgl RS0116626).1. Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO findet ein Rekurs gegen Beschlüsse nicht statt, durch welche die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall unzulässig vergleiche RS0116626).
[5] Die vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des Rekurses entspricht daher der Rechtslage.
[6] 2. Die Verpflichtete vertritt die Ansicht, die angefochtene Entscheidung betreffe auch die Frage, ob die Liegenschaft überhaupt ein Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen sein könne, obwohl diese zu hoheitlichen Zwecken, nämlich für die diplomatische Vertretung der Verpflichteten in der Republik Österreich, genutzt werde.
[7] Der Rechtsmittelausschluss nach § 239 Abs 1 Z 1 EO ist absolut (vgl RS0116626). Weder mit dem erwähnten Argument noch mit ihren Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Schiedsspruchs vermag die Verpflichtete daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufzuzeigen.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist absolut vergleiche RS0116626). Weder mit dem erwähnten Argument noch mit ihren Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Schiedsspruchs vermag die Verpflichtete daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens aufzuzeigen.
[8] 3. Soweit sich die Verpflichtete dagegen wendet, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung nicht nachgewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht die Exekutionsbewilligung betrifft und die Frage der rechtswirksamen Zustellung der Exekutionsbewilligung daher nicht in diesem Verfahren geprüft werden kann.
[9] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
[10] Für ihre nicht vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung haben die Betreibenden zutreffend keine Kosten verzeichnet (vgl RS0043690 [T6, T7]; RS0113633 [T4]).Für ihre nicht vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung haben die Betreibenden zutreffend keine Kosten verzeichnet vergleiche RS0043690 [T6, T7]; RS0113633 [T4]).