Rechtssatz RS0116626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116626
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Abs 1 Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß §239 Absatz eins, Z1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss ist in jedem Fall und daher auch dann unzulässig, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 178/02a
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 178/02a
- 3 Ob 45/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2026 3 Ob 45/26b
vgl; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 239 Abs 1 Z 1 EO ist absolut. (T1)
- 3 Ob 180/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.01.2026 3 Ob 180/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116626
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00178_02A0000_001