Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Auf dieses nach dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist gemäß Art III Abs 1 EO-Nov 2000 die EO idF der EO-Nov 2000 anzuwenden.Auf dieses nach dem 30. September 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren ist gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000 die EO in der Fassung der EO-Nov 2000 anzuwenden.
Gemäß § 137 Abs 1 erster Satz EO nF hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtlich sichergestellten Forderung bewilligt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen (§ 137 Abs 1 dritter Satz EO). Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz EO unanfechtbar (Angst in Angst, EO, § 137 Rz 1; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 239 Rz 2; beide bereits zur neuen Rechtslage). Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung 3 Ob 317/97g (in RIS-Justiz RS0041425) erkannt, dass (nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000) ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss in jedem Fall und daher auch dann unzulässig ist, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist. Mit der EO-Nov 2000 ist insoweit - mit Ausnahme des Entfalls des hier nicht relevanten Klammerausdrucks "§ 133 letzter Absatz" - keine Änderung der Rechtslage erfolgt. Für eine andere Auslegung bzw teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses des § 239 Abs 1 Z 1 EO, wie sie die betreibende Partei fordert, besteht kein Anlass.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz EO nF hat das Bewilligungsgericht von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtlich sichergestellten Forderung bewilligt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen (Paragraph 137, Absatz eins, dritter Satz EO). Die Anordnung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, aber auch der Hinweis, dass die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer pfandrechtlich bereits sichergestellten Forderung geführt wird, und auch dessen Unterbleiben sind gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz EO unanfechtbar (Angst in Angst, EO, Paragraph 137, Rz 1; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 239, Rz 2; beide bereits zur neuen Rechtslage). Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung 3 Ob 317/97g (in RIS-Justiz RS0041425) erkannt, dass (nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000) ein Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss in jedem Fall und daher auch dann unzulässig ist, wenn es darum geht, in welchem Rang die Anmerkung einzutragen ist. Mit der EO-Nov 2000 ist insoweit - mit Ausnahme des Entfalls des hier nicht relevanten Klammerausdrucks "§ 133 letzter Absatz" - keine Änderung der Rechtslage erfolgt. Für eine andere Auslegung bzw teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wie sie die betreibende Partei fordert, besteht kein Anlass.
Der zutreffend begründete Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der unzulässige Rekurs der betreibenden Partei zurückgewiesen wurde, ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.