Aus der Begründung:
Dem Registergericht wurde durch die Eingabe des Antragstellers zur Kenntnis gebracht, daß über das Vermögen eines Kommanditisten der Konkurs verhängt worden war. Es hatte daher schon von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesellschaftsvertrag damit die Auflösung der Gesellschaft verbunden war, in welchem Falle die Gesellschaft in Liquidation zu treten hatte. Da eine entsprechende Anmeldung der Gesellschaft nicht vorlag, war nach § 14 HGB. vorzugehen.Dem Registergericht wurde durch die Eingabe des Antragstellers zur Kenntnis gebracht, daß über das Vermögen eines Kommanditisten der Konkurs verhängt worden war. Es hatte daher schon von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesellschaftsvertrag damit die Auflösung der Gesellschaft verbunden war, in welchem Falle die Gesellschaft in Liquidation zu treten hatte. Da eine entsprechende Anmeldung der Gesellschaft nicht vorlag, war nach Paragraph 14, HGB. vorzugehen.
Das Erstgericht hat dies nur deshalb unterlassen, weil es die Ansicht vertrat, daß der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall die Auflösung der Gesellschaft nicht anordne. Da das Rekursgericht die gegenteilige Meinung vertrat, mußte es folgerichtig zur Anordnung des Zwangsverfahrens nach den §§ 132 ff. FGG. kommen. Zu prüfen ist daher nur, ob die Meinung des Erstgerichtes oder die des Rekursgerichtes richtig ist. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung des Rekursgerichtes an. Die Bestimmung des § 131 Z. 5 HGB., die auch gemäß § 161 Abs. 2 HGB. für Kommanditisten gilt, ist zwingendes Recht, weil der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmen kann, daß zum Nachteil der Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft unter seiner Mitwirkung fortgesetzt wird. Die Auflösung der Gesellschaft kann daher nur durch die Vertragsbestimmung vermieden werden, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Bestimmung müßte entweder schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder es müßte dies unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs verfallenen, bzw. dessen Masseverwalters, beschlossen werden. Im Gesellschaftsvertrag ist eine solche Vereinbarung nicht enthalten. Daß als Auflösungsgrund nur der Konkurs eines Komplementärs angeführt erscheint und deshalb anzunehmen sei, daß die Gesellschaft bei Konkurs eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird, genügt nicht, weil das Gesetz verlangt, daß im Vertrag die Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vereinbart worden sein muß. Nur eine solche Bestimmung aber könnte die sonst zwingend vorgeschriebene Auflösung verhindern. Ob ein nachträglicher Beschluß gefaßt wurde und ob die Gesellschaft durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit unter Ausschluß des in Konkurs geratenen Kommanditisten eine Fortsetzung gefunden hat, wird erst in einem eventuellen Einspruchsverfahren zu klären sein.Das Erstgericht hat dies nur deshalb unterlassen, weil es die Ansicht vertrat, daß der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall die Auflösung der Gesellschaft nicht anordne. Da das Rekursgericht die gegenteilige Meinung vertrat, mußte es folgerichtig zur Anordnung des Zwangsverfahrens nach den Paragraphen 132, ff. FGG. kommen. Zu prüfen ist daher nur, ob die Meinung des Erstgerichtes oder die des Rekursgerichtes richtig ist. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Meinung des Rekursgerichtes an. Die Bestimmung des Paragraph 131, Ziffer 5, HGB., die auch gemäß Paragraph 161, Absatz 2, HGB. für Kommanditisten gilt, ist zwingendes Recht, weil der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmen kann, daß zum Nachteil der Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft unter seiner Mitwirkung fortgesetzt wird. Die Auflösung der Gesellschaft kann daher nur durch die Vertragsbestimmung vermieden werden, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Bestimmung müßte entweder schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder es müßte dies unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs verfallenen, bzw. dessen Masseverwalters, beschlossen werden. Im Gesellschaftsvertrag ist eine solche Vereinbarung nicht enthalten. Daß als Auflösungsgrund nur der Konkurs eines Komplementärs angeführt erscheint und deshalb anzunehmen sei, daß die Gesellschaft bei Konkurs eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird, genügt nicht, weil das Gesetz verlangt, daß im Vertrag die Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vereinbart worden sein muß. Nur eine solche Bestimmung aber könnte die sonst zwingend vorgeschriebene Auflösung verhindern. Ob ein nachträglicher Beschluß gefaßt wurde und ob die Gesellschaft durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit unter Ausschluß des in Konkurs geratenen Kommanditisten eine Fortsetzung gefunden hat, wird erst in einem eventuellen Einspruchsverfahren zu klären sein.
Der angefochtene Beschluß entspricht daher dem Gesetz, so daß sich der Revisionsrekurs als unbegrundet erweist.