Rechtssatz RS0061918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061918
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nach Konkurseröffnung unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs Verfallenen bzw dessen Masseverwalter beschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 450/56
Entscheidungstext OGH 03.10.1956 3 Ob 450/56
Veröff: SZ 29/68
- 6 Ob 11/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 11/91
Veröff: WBl 1992,96
- 7 Ob 183/03t
Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 183/03t
nur: Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft. (T1); Beisatz: Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt wird. (T2); Beisatz: Der einhellige Gesellschafterbeschluss kann auch unter Umständen konkludent gefasst werden. (T3); Beisatz: Die Fortsetzung einer Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch die Mitwirkung des Masseverwalters, soweit dies auf die Massegläubiger Einfluss haben kann. (T4)
- 7 Ob 50/04k
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 50/04k
Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 60/17t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 60/17t
Vgl; Beisatz: Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (auch) ohne Eigenverwaltung über das Vermögen eines Gesellschafters fällt nicht unter § 131 Z 5 UGB. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0061918
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0030OB00450_5600000_001