Begründung:
Nach Sitzverlegung von L***** nach P***** ist unter HRA 690 beim Erstgericht seit 14.5.1982 die Firma Sch***** Transport Gesellschaft mbH & Co KG im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) eingetragen. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ist die Sch***** Transport Gesellschaft mbH; Kommanditisten sind Hermann E*****, gleichzeitig Geschäftsführer der GesmbH, mit einer Kommanditeinlage von S 500.000 und Elfriede S***** mit einer Kommanditeinlage von S 250.000.
Mit Gesuch vom 31.5.1989 beantragten Karl M*****, Hermann E***** und Elfriede S***** in das Handelsregister einzutragen, daß die persönlich haftende Gesellschafterin Sch***** Transport GesmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden und Herr Karl M***** als persönlich haftender Gesellschafter in die KG eingetreten sei. Sie brachten hiezu vor, über das Vermögen der Sch***** Transport GesmbH sei mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 17.5.1989, S 15/89 der Konkurs eröffnet worden. Die verbliebenen Gesellschafter hätten laut Kommanditgesellschaftsvertrag beschlossen, anstelle der Sch***** Transport GesmbH Herrn Karl M***** in die KG eintreten zu lassen und die KG mit diesem als persönlich haftendem Gesellschafter fortzusetzen. Laut dem mündlich abgeschlossenen Kommanditgesellschaftsvertrag sei die Gesellschaft zur Fortführung der Firma berechtigt.
Mit Beschluß des KG Steyr vom 7.6.1989, S 21/89, wurde auch über das Vermögen des Hermann E***** der Konkurs eröffnet.
Der Vertreter der Einschreiter ersuchte, mit der Entscheidung über das Gesuch so lange zuzuwarten, bis ein vom Masseverwalter im Konkurs der Sch***** GesmbH in Auftrag gegebenes Gutachten über das Auseinandersetzungsguthaben der Kommanditgesellschafter als Voraussetzung für dessen Zustimmung vorliege. Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen forderte das Erstgericht den Einschreiter letztmalig unter Fristsetzung auf, die ausdrückliche Zustimmung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Gesellschafter Sch***** Transport GesmbH, S 15/89, und des Hermann E*****, S 21/89, über die weiterhin unveränderte Fortführung der Firma beizubringen.
Mit Beschluß vom 24.4.1991 lehnte das Erstgericht den Antrag der Einschreiter auf Eintragung eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ab. Es führte aus, eine ausdrückliche Einwilligung zur unveränderten Fortführung der Firma durch den Masseverwalter sei nicht beigebracht worden, weshalb das Gesuch nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Frist abzuweisen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Karl M***** keine Folge. Mit der Eröffnung des Konkurses über die Komplementärgesellschaft sei die KG in das Liquidationsstadium getreten. Die Antragsteller hätten im Verfahren erster Instanz die Zustimmung des Masseverwalters zur Fortsetzung der Gesellschaft und Fortführung der Firma für relevant gehalten, auch wenn Johann Sch*****, der in der Namensfirma der GesmbH aufscheine, aus der Gesellschaft schon im Oktober 1977 ausgeschieden sei. Da sie sich dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes durch fast zwei Jahre hindurch unterworfen hätten, könne die Zulassung von Neuerungen nicht so weit gehen, daß nunmehr im Rekurs ohne jedes Bescheinigungsmittel behauptet werde, im Gesellschaftsvertrag sei die Firmenfortführung bereits vorgesehen gewesen. Aber selbst wenn schon im Gesellschaftsvertrag - was mangels jeden Nachweises zu bezweifeln sei - das Recht auf Firmenfortführung vereinbart gewesen wäre und damit die Zustimmung des Masseverwalters hiezu nicht erforderlich sei, müsse der Grundsatz der Firmenbeständigkeit hier dem Grundsatz der Firmenwahrheit weichen, denn die Öffentlichkeit verbinde mit dem Hinweis in der Firma auf eine GesmbH als Komplementärin der KG die Vorstellung einer Haftungsgrundlage mit einem Mindestkapital von S 500.000.
Der Revisionsrekurs sei wegen der eher großzügigen Rechtsprechung zur Möglichkeit der Firmenfortführung und des Weiterbestehens der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des einzigen bisherigen persönlich haftenden Gesellschafters zuzulassen, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles sei zur Rechtsfortentwicklung geeignet.