Rechtssatz RS0061912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061912
Entscheidungsdatum
26.09.1991
Rechtssatz
Verfällt der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft in Konkurs, so ist deren Fortsetzung nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, daß ein Dritter in die Gesellschaft an Stelle des ausgeschiedenen Gesellschafters eintreten oder ein Kommanditist seine Beteiligung in die eines Komplementärs verwandeln kann. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, so würde die Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einzigen Komplementärs nach § 131 Z 5 (§ 161 Abs 2) HGB aufgelöst.Verfällt der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft in Konkurs, so ist deren Fortsetzung nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, daß ein Dritter in die Gesellschaft an Stelle des ausgeschiedenen Gesellschafters eintreten oder ein Kommanditist seine Beteiligung in die eines Komplementärs verwandeln kann. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, so würde die Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einzigen Komplementärs nach Paragraph 131, Ziffer 5, (Paragraph 161, Absatz 2,) HGB aufgelöst.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 603/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 7 Ob 603/77
Veröff: EvBl 1978/40 S 125 = JBl 1978,645
- 6 Ob 11/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 11/91
Veröff: WBl 1992,96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061912
Dokumentnummer
JJR_19770922_OGH0002_0070OB00603_7700000_006