Begründung:
Persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten war die B*-Gesellschaft m.b.H., über deren Vermögen mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 28. Jänner 1974, GZ S 1/74-1, der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde Dr. W*, Rechtsanwalt in *, bestellt. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17. Juni 1975, GZ S 1/74-14, aufgehoben. Kommanditisten der Beklagten sind F* B*, geboren *, E* B* und F* B* (jun). Über das Vermögen der Beklagten wurde zur GZ Sa 3/73 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. M*, Rechtsanwalt in *, zum Ausgleichsverwalter bestellt. Das Ausgleichsverfahren wurde am 10. Juni 1975 für beendet erklärt (Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis Sa 3/73-68). Mit Beschluß vom 10. Juni 1974, HRA 45/Mattighofen-13, forderte das Kreisgericht Ried im Innkreis als Registergericht sämtliche Gesellschafter der Beklagten auf, binnen vier Wochen die Auflösung der Kommanditgesellschaft (Beklagten) infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters anzumelden. Mit ihrem an das Registergericht gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1974 (ONr 15) ersuchten die Gesellschafter der Beklagten um Verlängerung der vorgenannten Frist. Nach dem Ausscheiden der in Konkurs verfallenen Komplementärgesellschaft (B*, Gesellschaft m.b.H.) hätten die Gesellschafter nach Punkt XI. des Gesellschaftsvertrages vom 6. Februar 1969 (ONr 14 des Registeraktes) die Fortführung der Gesellschaft beschlossen. Es sei auch die Neuaufnahme der Z*-Gesellschaft m.b.H. (als persönlich haftender Gesellschafter) beabsichtigt, die jedoch der bisher noch nicht erteilten Zustimmung des Ausgleichsverwalters bedürfe. Mit Schriftsatz vom 29. November 1974 zeigten schließlich sämtliche Gesellschafter das Ausscheiden der B*-Gesellschaft m.b.H. und den Eintritt der Z*-Gesellschaft m.b.H. als Komplementär der Beklagten an (ONr 16 des Registeraktes). Die diesbezügliche Eintragung in das Handelsregister beim Kreisgericht Ried im Innkreis erfolgte am 10. Dezember 1974. Seit 10. Juni 1975 ist der Kommanditist F* B*, geboren *, alleiniger Geschäftsführer der Z* Gesellschaft m.b.H. Die für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des Art XI des Gesellschaftsvertrages vom 6. Februar 1969 lauten wie folgt:Persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten war die B*-Gesellschaft m.b.H., über deren Vermögen mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 28. Jänner 1974, GZ S 1/74-1, der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Zum Masseverwalter wurde Dr. W*, Rechtsanwalt in *, bestellt. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17. Juni 1975, GZ S 1/74-14, aufgehoben. Kommanditisten der Beklagten sind F* B*, geboren *, E* B* und F* B* (jun). Über das Vermögen der Beklagten wurde zur GZ Sa 3/73 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. M*, Rechtsanwalt in *, zum Ausgleichsverwalter bestellt. Das Ausgleichsverfahren wurde am 10. Juni 1975 für beendet erklärt (Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis Sa 3/73-68). Mit Beschluß vom 10. Juni 1974, HRA 45/Mattighofen-13, forderte das Kreisgericht Ried im Innkreis als Registergericht sämtliche Gesellschafter der Beklagten auf, binnen vier Wochen die Auflösung der Kommanditgesellschaft (Beklagten) infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters anzumelden. Mit ihrem an das Registergericht gerichteten Schriftsatz vom 9. Juli 1974 (ONr 15) ersuchten die Gesellschafter der Beklagten um Verlängerung der vorgenannten Frist. Nach dem Ausscheiden der in Konkurs verfallenen Komplementärgesellschaft (B*, Gesellschaft m.b.H.) hätten die Gesellschafter nach Punkt römisch elf. des Gesellschaftsvertrages vom 6. Februar 1969 (ONr 14 des Registeraktes) die Fortführung der Gesellschaft beschlossen. Es sei auch die Neuaufnahme der Z*-Gesellschaft m.b.H. (als persönlich haftender Gesellschafter) beabsichtigt, die jedoch der bisher noch nicht erteilten Zustimmung des Ausgleichsverwalters bedürfe. Mit Schriftsatz vom 29. November 1974 zeigten schließlich sämtliche Gesellschafter das Ausscheiden der B*-Gesellschaft m.b.H. und den Eintritt der Z*-Gesellschaft m.b.H. als Komplementär der Beklagten an (ONr 16 des Registeraktes). Die diesbezügliche Eintragung in das Handelsregister beim Kreisgericht Ried im Innkreis erfolgte am 10. Dezember 1974. Seit 10. Juni 1975 ist der Kommanditist F* B*, geboren *, alleiniger Geschäftsführer der Z* Gesellschaft m.b.H. Die für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen des Artikel römisch elf, des Gesellschaftsvertrages vom 6. Februar 1969 lauten wie folgt:
„Weder der Tod noch die Kündigung oder der Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters bzw. eines Kommanditisten haben die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Diesbezüglich gelten und zwar nicht nur für die gegenwärtigen Gesellschafter und deren Erben, sondern auch für deren Rechtsnachfolger und Erbeserben, die folgenden Bestimmungen:
a) .............
b) ............. In den Kündigungsschreiben ist bekanntzugeben, wem dieser aufgekündigte Geschäftsanteil zufällt und wer daher die Auszahlung des Gekündigten nach den Bestimmungen des Punktes XII. dieses Vertrages vorzunehmen hat. Wenn durch eine solche Kündigung der einzige Komplementär des Unternehmens auszuscheiden hätte, ist im Kündigungsschreiben gleichzeitig festzuhalten, wer von den kündigenden Gesellschaftern an Stelle desselben Komplementär wird.b) ............. In den Kündigungsschreiben ist bekanntzugeben, wem dieser aufgekündigte Geschäftsanteil zufällt und wer daher die Auszahlung des Gekündigten nach den Bestimmungen des Punktes römisch zwölf. dieses Vertrages vorzunehmen hat. Wenn durch eine solche Kündigung der einzige Komplementär des Unternehmens auszuscheiden hätte, ist im Kündigungsschreiben gleichzeitig festzuhalten, wer von den kündigenden Gesellschaftern an Stelle desselben Komplementär wird.
Die verbleibenden Gesellschafter können mit gleicher (einfacher) Mehrheit auch beschließen, daß eine neu zu gründende Gesellschaft m.b.H. die Rechtsstellung als Komplementär einzunehmen hat. In diesem Falle muß auch beschlußmäßig festgelegt werden, wer die Gesellschafter dieser neuen Gesellschaft m.b.H. sein sollen und welche Fassung der diesbezügliche Gesellschaftsvertrag über diese Gesellschaft m.b.H. zu erhalten hat.
Diese Änderung ist mit Ablauf der Kündigungsfrist im Handelsregister einzutragen.
c) Im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. dann, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht binnen vier Wochen beseitigt wird, scheidet dieser mit der Konkurseröffnung bzw. mit der Pfändung aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern in Gesellschaftsform und, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, als Einzelunternehmen unter Beibehaltung des Firmenwortlautes fortgeführt. Bezüglich der Auszahlung des Anteiles des betroffenen Gesellschafters gelten die Bestimmungen des Punktes XII. dieses Vertrages.c) Im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters bzw. dann, wenn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht binnen vier Wochen beseitigt wird, scheidet dieser mit der Konkurseröffnung bzw. mit der Pfändung aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern in Gesellschaftsform und, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt, als Einzelunternehmen unter Beibehaltung des Firmenwortlautes fortgeführt. Bezüglich der Auszahlung des Anteiles des betroffenen Gesellschafters gelten die Bestimmungen des Punktes römisch zwölf. dieses Vertrages.
................. d) ................. “
Die Beklagte ist Mieterin einer im Großabholmarkt der Klägerin in L* links vom Eingang gelegenen Verkaufsstelle im Ausmaß von ca 50 m2, eines in der Verkaufshalle im Kellergeschoß gelegenen Kühlraumes und eines Verkaufsraumes im Ausmaß von je 40 m2. Das Bestandverhältnis kann von den Streitteilen nach Punkt II. des Pachtvertrages vom 17. März 1972 (Beilage ./A) unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres aufgekündigt werden.Die Beklagte ist Mieterin einer im Großabholmarkt der Klägerin in L* links vom Eingang gelegenen Verkaufsstelle im Ausmaß von ca 50 m2, eines in der Verkaufshalle im Kellergeschoß gelegenen Kühlraumes und eines Verkaufsraumes im Ausmaß von je 40 m2. Das Bestandverhältnis kann von den Streitteilen nach Punkt römisch zwei. des Pachtvertrages vom 17. März 1972 (Beilage ./A) unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres aufgekündigt werden.
Mit ihrer Aufkündigung vom 20. Juni 1974 kündigte die Klägerin der Beklagten die vorgenannten Bestandobjekte zum 15. Jänner 1975 gerichtlich auf. Die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung vom 25. Juni 1974, GZ 9 K 14/74-1, wurde dem Ausgleichsverwalter der Beklagten und dem Konkursmasseverwalter der Komplementärgesellschaft B* Gesellschaft m.b.H. am 28. Juni 1974 zugestellt. Gegen diese Aufkündigung erhob nur der Kommanditist F* B*, geboren *, (am 8. Juli 1974 zur Post gegeben) Einwendungen und beantragte die Aufhebung der Kündigung. Er war der Ansicht, die Zustellung der Aufkündigung an den Konkursmasseverwalter der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei ohne Rechtswirkung gewesen, weil diese im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Punkt XI. lit c) mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aus der Beklagten ausgeschieden sei. Eine wirksame Zustellung der Aufkündigung hätte daher nur zu Händen der Kommanditisten erfolgen können, die ein Fortbestehen der Beklagten im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vereinbart hätten. Der Kommanditist F* B*, geboren *, sei daher zur Erhebung von Einwendungen für die Beklagte berechtigt.Mit ihrer Aufkündigung vom 20. Juni 1974 kündigte die Klägerin der Beklagten die vorgenannten Bestandobjekte zum 15. Jänner 1975 gerichtlich auf. Die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung vom 25. Juni 1974, GZ 9 K 14/74-1, wurde dem Ausgleichsverwalter der Beklagten und dem Konkursmasseverwalter der Komplementärgesellschaft B* Gesellschaft m.b.H. am 28. Juni 1974 zugestellt. Gegen diese Aufkündigung erhob nur der Kommanditist F* B*, geboren *, (am 8. Juli 1974 zur Post gegeben) Einwendungen und beantragte die Aufhebung der Kündigung. Er war der Ansicht, die Zustellung der Aufkündigung an den Konkursmasseverwalter der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei ohne Rechtswirkung gewesen, weil diese im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (Punkt römisch elf. Litera c,) mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aus der Beklagten ausgeschieden sei. Eine wirksame Zustellung der Aufkündigung hätte daher nur zu Händen der Kommanditisten erfolgen können, die ein Fortbestehen der Beklagten im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vereinbart hätten. Der Kommanditist F* B*, geboren *, sei daher zur Erhebung von Einwendungen für die Beklagte berechtigt.
Das Erstgericht erklärte die von ihm erlassene Aufkündigung GZ 9 K 14/74-1 für rechtsunwirksam und wies das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die vorerwähnten Bestandgegenstände bis 15. Jänner 1975 von ihren Fahrnissen zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben, ab. Es war der Ansicht, daß die Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aus der Beklagten ausgeschieden und diese ins Liquidationsstadium getreten sei. Da im Liquidationsverfahren den Kommanditisten die gleiche Rechtsstellung zukomme wie den Komplementären, hätte die Aufkündigung an die Kommanditisten zugestellt werden müssen. Eine solche Zustellung sei jedoch nicht erfolgt. Die von F* B*, geboren *, erhobenen Einwendungen seien daher rechtzeitig. Die Aufkündigung selbst sei verspätet und daher rechtsunwirksam, weil ihre Zustellung nicht sechs Monate vor dem Kündigungstermin (31. Dezember 1974) an den allein hiezu legitimierten Personenkreis erfolgt sei.
Das Berufungsgericht erklärte die Aufkündigung des Erstgerichtes für rechtswirksam und verurteilte die Beklagte, die Bestandräumlichkeiten binnen 14 Tagen zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 1.000 S übersteigt. Es war der Ansicht, daß die Aufkündigung an den Masseverwalter der Komplementärgesellschaft rechtswirksam zugestellt worden sei. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei die Beklagte nach § 131 Z 5 (§ 161 Abs 2) HGB aufgelöst worden. Mit ihrer Auflösung sei die Beklagte in Liquidation getreten, die nach § 146 Abs 1 HGB durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen habe. An die Stelle der im Konkurs befindlichen B*-Gesellschaft m.b.H. sei jedoch deren Masseverwalter getreten. Ob die Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) mit der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aus der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des Punktes XI. lit c des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sei, könne dahingestellt bleiben. Das Ausscheiden eines Gesellschafters müsse nämlich von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache könne aber von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen gewesen sei, einem Dritten solange nicht entgegengesetzt werden, als die Eintragung nicht erfolgt sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die betreffende Tatsache dem Dritten bekannt gewesen sei. Das Ausscheiden der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei aber erst am 4. Juli 1974 dem Registergericht angezeigt und am 10. Dezember 1974 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Zustellung der Aufkündigung sei hingegen schon am 28. Juni 1974, somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Beklagte der Klägerin das Ausscheiden der Firma B* Gesellschaft m.b.H. noch nicht wirksam entgegensetzen konnte. Da der Masseverwalter der B* Gesellschaft m.b.H. gegen die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung keine Einwendungen erhoben habe, sei diese rechtswirksam geworden. Die vom Kommanditisten F* B*, geboren *, erst am 8. Juli 1974 zur Post gegebenen Einwendungen seien verspätet. Trotzdem sei über derartige verspätete Einwendungen gegen eine Aufkündigung dann mit Urteil zu entscheiden, wenn das Erstgericht bereits – wenn auch zu Unrecht – eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet habe.Das Berufungsgericht erklärte die Aufkündigung des Erstgerichtes für rechtswirksam und verurteilte die Beklagte, die Bestandräumlichkeiten binnen 14 Tagen zu räumen und der Klägerin geräumt zu übergeben. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 1.000 S übersteigt. Es war der Ansicht, daß die Aufkündigung an den Masseverwalter der Komplementärgesellschaft rechtswirksam zugestellt worden sei. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei die Beklagte nach Paragraph 131, Ziffer 5, (Paragraph 161, Absatz 2,) HGB aufgelöst worden. Mit ihrer Auflösung sei die Beklagte in Liquidation getreten, die nach Paragraph 146, Absatz eins, HGB durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen habe. An die Stelle der im Konkurs befindlichen B*-Gesellschaft m.b.H. sei jedoch deren Masseverwalter getreten. Ob die Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) mit der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aus der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des Punktes römisch elf. Litera c, des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sei, könne dahingestellt bleiben. Das Ausscheiden eines Gesellschafters müsse nämlich von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache könne aber von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen gewesen sei, einem Dritten solange nicht entgegengesetzt werden, als die Eintragung nicht erfolgt sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn die betreffende Tatsache dem Dritten bekannt gewesen sei. Das Ausscheiden der Komplementärgesellschaft (B*-Gesellschaft m.b.H.) sei aber erst am 4. Juli 1974 dem Registergericht angezeigt und am 10. Dezember 1974 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Zustellung der Aufkündigung sei hingegen schon am 28. Juni 1974, somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Beklagte der Klägerin das Ausscheiden der Firma B* Gesellschaft m.b.H. noch nicht wirksam entgegensetzen konnte. Da der Masseverwalter der B* Gesellschaft m.b.H. gegen die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung keine Einwendungen erhoben habe, sei diese rechtswirksam geworden. Die vom Kommanditisten F* B*, geboren *, erst am 8. Juli 1974 zur Post gegebenen Einwendungen seien verspätet. Trotzdem sei über derartige verspätete Einwendungen gegen eine Aufkündigung dann mit Urteil zu entscheiden, wenn das Erstgericht bereits – wenn auch zu Unrecht – eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung angeordnet habe.
Die Beklagte, vertreten durch F* B*, geboren *, bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Beklagte, vertreten durch F* B*, geboren *, bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Sie beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.