Die Revisionen sind zulässig, sie sind auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Berufungsgericht erfüllte aber den Auftrag des Obersten Gerichtshofes dazu nicht, dass, falls keine ausdrücklichen Erklärungen feststellbar sind, der Sachverhalt in die Richtung zu prüfen sei, ob diese Erklärungen möglicherweise konkludent abgegeben wurden und dass es dazu einer Tatsachengrundlage bedürfe. Das Berufungsgericht folgte zwar der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansicht, doch übersah es, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend für eine abschließende Beurteilung abgesichert ist.
Zunächst ist auf die Ausführungen zu 7 Ob 183/03t zu verweisen. Zusammenfassend ist nun Folgendes hervorzuheben:
Gemäß § 131 Z 5 HGB wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, auch eines Kommanditisten, aufgelöst (6 Ob 11/91). Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende rückverwandelt wird (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0014394, Koppensteiner in Straube3 § 131 HGB, Rz 21 f, Schlegelberger5, § 131 HGB, Rn 36). Der Gesellschafterbeschluss muss grundsätzlich einstimmig gefasst werden (6 Ob 26/97k, Koppensteiner in Straube aaO), wie dies ohnehin im vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Fortsetzung der Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch der Mitwirkung des Masseverwalters (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0061918; Koppensteiner aaO). Der Beschluss kann auch konkludent gefasst werden (6 Ob 21/92).Gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, HGB wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, auch eines Kommanditisten, aufgelöst (6 Ob 11/91). Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende rückverwandelt wird (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0014394, Koppensteiner in Straube3 Paragraph 131, HGB, Rz 21 f, Schlegelberger5, Paragraph 131, HGB, Rn 36). Der Gesellschafterbeschluss muss grundsätzlich einstimmig gefasst werden (6 Ob 26/97k, Koppensteiner in Straube aaO), wie dies ohnehin im vorliegenden Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Fortsetzung der Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch der Mitwirkung des Masseverwalters (6 Ob 11/91, RIS-Justiz RS0061918; Koppensteiner aaO). Der Beschluss kann auch konkludent gefasst werden (6 Ob 21/92).
Nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen, nach denen der Masseverwalter mit dem Kommanditistenanteil in keiner Weise befasst war, wurde auch mit ihm kein (auch nicht konkludenter) Fortsetzungsbeschluss gefasst. Die Gesellschaft war also aufgelöst, als die Klägerin und die Nebenintervenientin und der Sohn der Klägerin über die Übertragung des Kommanditistenanteils an die Klägerin verhandelten.
Die Auflösung einer Gesellschaft bewirkt zunächst eine bloße Zweckänderung von der werbenden in eine abwickelnde Tätigkeit (Koppensteiner aaO, § 131 HGB, Rz 7 mwN; Hämmerle-Wünsch II4, 251; Baumbach/Hopt, HGB31, § 131 Rn 29). Da die abzuwickelnde Gesellschaft jederzeit, wie dargestellt, durch einen einfachen Beschluss der Gesellschafter wieder in eine werbende Gesellschaft überführt werden kann und das Gesetz nicht bestimmt, dass nach Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsanteile nicht mehr übertragen werden dürften, wäre eine nach Konkurseröffnung erfolgte Verfügung über den Geschäftsanteil der aufgelösten Erstbeklagten durch die Nebenintervenientin wirksam.Die Auflösung einer Gesellschaft bewirkt zunächst eine bloße Zweckänderung von der werbenden in eine abwickelnde Tätigkeit (Koppensteiner aaO, Paragraph 131, HGB, Rz 7 mwN; Hämmerle-Wünsch II4, 251; Baumbach/Hopt, HGB31, Paragraph 131, Rn 29). Da die abzuwickelnde Gesellschaft jederzeit, wie dargestellt, durch einen einfachen Beschluss der Gesellschafter wieder in eine werbende Gesellschaft überführt werden kann und das Gesetz nicht bestimmt, dass nach Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsanteile nicht mehr übertragen werden dürften, wäre eine nach Konkurseröffnung erfolgte Verfügung über den Geschäftsanteil der aufgelösten Erstbeklagten durch die Nebenintervenientin wirksam.
Es muss also geprüft werden, ob der Vorgang, wie er feststeht, als schlüssige Übertragung des Geschäftsanteils von der Nebenintervenientin an die Klägerin zu beurteilen ist. Obwohl ausdrücklich feststeht, dass für den Sohn der Klägerin und die Nebenintervenientin bei den Verhandlungen im Zuge der Scheidung die Übertragung des Geschäftsanteiles von der Nebenintervenientin an die Klägerin von Beginn an zum "Pakt über die gesamte Scheidungsfolgenvereinbarung" gehörte und weiters feststeht, dass in der Scheidungstagsatzung vom 14. 12. 2000 von den besprochenen drei "Vergleichspunkten" der Scheidungsfolgenvergleich und das Ewige Ruhen zwischen Klägerin und Nebenintervenientin für sämtliche anhängige Gerichtsverfahren vereinbart wurden, konnten die Vorinstanzen keine ausdrücklichen Erklärungen zur Übertragung des Kommanditistengeschäftsanteiles feststellen. Bevor davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin und die Nebenintervenientin schlüssig auch die Übertragung des Geschäftsanteiles vereinbart haben, muss eine Feststellung dazu getroffen werden, dass kein Grund für die Vertragsparteien bestand, von dem ursprünglich besprochenen Konzept abzugehen, zumal sie ja - wie gesagt - zwei von drei Punkten in Vollzug setzten. Ist kein Grund feststellbar, so ist von einer schlüssigen Übertragung des Geschäftsanteiles von der Nebenintervenientin an die Klägerin auszugehen, da dann kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln, dass die Parteien den gesamten vereinbarten "Pakt" auch umgesetzt haben. Dazu fehlt aber die Feststellung, ob Gründe vorlagen, von dem festgestellten Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der Übertragung des Geschäftsanteiles abzugehen oder nicht. Sollte das Beweisverfahren ergeben, dass dafür keine Gründe vorlagen, so wäre von der konkludenten Übertragung des Geschäftsanteiles auszugehen.
In diesem Fall wäre nun zu prüfen, ob der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles an die Klägerin schlüssig zustimmte. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiseitiger Vorgang, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der abgeleiteten Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des übertragenden Kommanditisten ein (6 Ob 564/90, 1 Ob 536/94 je mwN, RIS-Justiz RS0061565, RS0061550; vgl Koppensteiner aaO, Art 7 Nr 9-11, § 124, Rz 16 mwN). Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende Eintragung ins Firmenbuch (1 Ob 536/94).In diesem Fall wäre nun zu prüfen, ob der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles an die Klägerin schlüssig zustimmte. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiseitiger Vorgang, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der abgeleiteten Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des übertragenden Kommanditisten ein (6 Ob 564/90, 1 Ob 536/94 je mwN, RIS-Justiz RS0061565, RS0061550; vergleiche Koppensteiner aaO, Artikel 7, Nr 9-11, Paragraph 124,, Rz 16 mwN). Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende Eintragung ins Firmenbuch (1 Ob 536/94).
Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung für unbedenklich erachtet, dass der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles nicht ausdrücklich zustimmte, nähere Feststellungen zu den Umständen, warum dann der Zweitbeklagte die Gewinnauszahlungen an die Klägerin tätigte, fehlen. Sie werden lediglich in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angesprochen, sind aber für den Obersten Gerichtshof damit mangels Feststellungscharakter der Ausführungen nicht verwertbar. Sollte also das Berufungsgericht auch ausdrücklich feststellen, dass der Zweitbeklagte davon informiert wurde, dass die Geschäftsanteile von der Nebenintervenientin an die Klägerin übertragen worden seien und sei ihm dies entweder ausdrücklich egal gewesen oder konkludent dadurch, dass er an die Klägerin die Zahlungen gerichtet hat, so wäre von einer konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zur Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin an der bis dahin noch aufgelösten Erstbeklagten auszugehen, wobei aber diese Übertragung - wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat - mangels Beteiligung des Masseverwalters an diesem Rechtsgeschäft nach § 3 KO relativ unwirksam gewesen wäre (RIS-Justiz RS0063784; RS0063803). Erst mit Aufhebung des Konkurses zufolge 100 % Befriedigung der Gläubiger, wäre die vorher relativ unwirksame Übertragung voll wirksam. Es wäre daher im Falle der konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zum Gesellschafterwechsel noch zu prüfen, ob nach diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Erstbeklagten konkludent einen Fortsetzungsbeschluss gefasst haben, sodass die Erstbeklagte von einer aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden wäre. Dazu fehlt es an der Feststellung, ob das von der Erstbeklagten betriebene Unternehmen auch nach Aufhebung des Konkurses weiterbetrieben wurde. Bei Konkursaufhebung war dem Zweitbeklagten jedenfalls (er hatte die Zahlungen an die Klägein bereits vorher eingestellt) die Konkurseröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin und der Auflösungsgrund bekannt (vgl EvBl 1961/43, 4 Ob 503/70), sodass im Weiterbetrieb des Unternehmens ein konkludent gefasster Fortsetzungsbeschluss mit der Klägerin bei Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung zu sehen ist. In diesem Zusammenhang wäre es bedeutungslos, dass der Zweitbeklagte nach acht Monaten die Bezahlung der Gewinnanteile an die Klägerin wegen der seiner Meinung nach unklaren Rechtslage einstellte. Betreibt er nämlich das Unternehmen nach Konkursaufhebung fort, so hat er damit schlüssig seinen Willen kundgetan, die Gesellschaft mit der Klägerin fortzusetzen. In diesem Fall wäre das Klagebegehren berechtigt.Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung für unbedenklich erachtet, dass der Zweitbeklagte der Übertragung des Geschäftsanteiles nicht ausdrücklich zustimmte, nähere Feststellungen zu den Umständen, warum dann der Zweitbeklagte die Gewinnauszahlungen an die Klägerin tätigte, fehlen. Sie werden lediglich in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes angesprochen, sind aber für den Obersten Gerichtshof damit mangels Feststellungscharakter der Ausführungen nicht verwertbar. Sollte also das Berufungsgericht auch ausdrücklich feststellen, dass der Zweitbeklagte davon informiert wurde, dass die Geschäftsanteile von der Nebenintervenientin an die Klägerin übertragen worden seien und sei ihm dies entweder ausdrücklich egal gewesen oder konkludent dadurch, dass er an die Klägerin die Zahlungen gerichtet hat, so wäre von einer konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zur Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin an der bis dahin noch aufgelösten Erstbeklagten auszugehen, wobei aber diese Übertragung - wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat - mangels Beteiligung des Masseverwalters an diesem Rechtsgeschäft nach Paragraph 3, KO relativ unwirksam gewesen wäre (RIS-Justiz RS0063784; RS0063803). Erst mit Aufhebung des Konkurses zufolge 100 % Befriedigung der Gläubiger, wäre die vorher relativ unwirksame Übertragung voll wirksam. Es wäre daher im Falle der konkludenten Zustimmung des Zweitbeklagten zum Gesellschafterwechsel noch zu prüfen, ob nach diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Erstbeklagten konkludent einen Fortsetzungsbeschluss gefasst haben, sodass die Erstbeklagte von einer aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt worden wäre. Dazu fehlt es an der Feststellung, ob das von der Erstbeklagten betriebene Unternehmen auch nach Aufhebung des Konkurses weiterbetrieben wurde. Bei Konkursaufhebung war dem Zweitbeklagten jedenfalls (er hatte die Zahlungen an die Klägein bereits vorher eingestellt) die Konkurseröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin und der Auflösungsgrund bekannt vergleiche EvBl 1961/43, 4 Ob 503/70), sodass im Weiterbetrieb des Unternehmens ein konkludent gefasster Fortsetzungsbeschluss mit der Klägerin bei Wirksamwerden der Geschäftsanteilsübertragung zu sehen ist. In diesem Zusammenhang wäre es bedeutungslos, dass der Zweitbeklagte nach acht Monaten die Bezahlung der Gewinnanteile an die Klägerin wegen der seiner Meinung nach unklaren Rechtslage einstellte. Betreibt er nämlich das Unternehmen nach Konkursaufhebung fort, so hat er damit schlüssig seinen Willen kundgetan, die Gesellschaft mit der Klägerin fortzusetzen. In diesem Fall wäre das Klagebegehren berechtigt.
Schon jetzt sei darauf verwiesen, dass das Berufungsgericht, sollte es im dritten Rechtsgang dem Klagebegehren stattgeben, auch im Spruch über die eingewendeten Gegenforderungen abzusprechen haben wird.
Da also - wie oben dargelegt - noch entscheidungsrelevante Feststellungen fehlen, bevor endgültig über die Rechtssache entschieden werden kann, war die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.