Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1090 S s. A. mit der Begründung, er habe vom Beklagten einen zirka 10jährigen Hengst um den Betrag von 5500 S gekauft und bei Vertragsabschluß eine a conto-Zahlung von 1000 S geleistet, wobei der Beklagte erklärt habe, daß es sich um ein schönes brauchbares Pferd handle. Der Kläger habe das Pferd vom Beklagten abholen wollen, aber festgestellt, daß das Pferd den Zusicherungen des Beklagten nicht entspreche, weshalb er dem beim Beklagten aushilfsweise beschäftigten P. erklärt habe, das Pferd nicht zu übernehmen, er werde am nächsten Montag wieder kommen und mit dem Beklagten wegen eines anderen entsprechenden Pferdes verhandeln. Als der Kläger am Montag beim Beklagten erschienen sei, habe dieser das Pferd bereits einem Dritten verkauft gehabt. Der Kläger habe dann vom Beklagten die Rückzahlung des erhaltenen Betrages von 1000 S verlangt, dieser habe ihm die Rückzahlung zwar versprochen, eine solche aber nicht geleistet. Außerdem schulde ihm der Beklagte an Treiberlohn für eine Kuh den Betrag von 90 S. Das Prozeßgericht verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Treiberlohnes für die Kuh im Betrage von 30 S und wies dasMehrbegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger vom Beklagten einen bestimmten, zehn Jahre alten Hengst um den Betrag von 5500 S kaufte, der sich im Stall eines gewissen G. befand und den der Kläger dem Beklagten, dem das Pferd in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, genau beschrieb, daß der Kläger dann an einem Samstag zur Übernahme des Pferdes beim Beklagten, der nicht anwesend war, erschien, das Pferd besichtigte und den im Stall des Beklagten anwesenden, bei letzterem aushilfweise beschäftigten P. erklärte, er nehme das Pferd nicht, weil es zu schwach sei, er werde am nächsten Tage (Sonntag) zum Beklagten kommen und mit diesem verhandeln. Der Beklagte wartete den ganzen Sonntag auf den Kläger, der nicht erschien, und verkaufte am Abend des Sonntag das Pferd telephonisch einem Dritten, der es am nächsten Tag (Montag) abholte. Der Kläger verlangte wohl dann vom Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 1000 S, doch lehnte dies der Kläger ab. Das Prozeßgericht beurteilte die geleistete Zahlung als Angeld im Sinne des § 908 ABGB., war der Meinung, daß der Kläger durch seine Erklärung, er nehme das Pferd nicht, seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, welcher Rücktritt zu Unrecht erfolgte, weil der Beklagte irgend welche Zusagen hinsichtlich des Pferdes, das gar nicht er, sondern nur der Kläger kannte, nicht gemacht hatte, und daher vom Klägerverschuldet war, weshalb der Beklagte berechtigt sei, das Angeld zu behalten. Hinsichtlich des Treiberlohnes für eine Kuh fand das Prozeßgericht nur einen solchen in der Höhe von 30 S für angemessen.Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1090 S s. A. mit der Begründung, er habe vom Beklagten einen zirka 10jährigen Hengst um den Betrag von 5500 S gekauft und bei Vertragsabschluß eine a conto-Zahlung von 1000 S geleistet, wobei der Beklagte erklärt habe, daß es sich um ein schönes brauchbares Pferd handle. Der Kläger habe das Pferd vom Beklagten abholen wollen, aber festgestellt, daß das Pferd den Zusicherungen des Beklagten nicht entspreche, weshalb er dem beim Beklagten aushilfsweise beschäftigten P. erklärt habe, das Pferd nicht zu übernehmen, er werde am nächsten Montag wieder kommen und mit dem Beklagten wegen eines anderen entsprechenden Pferdes verhandeln. Als der Kläger am Montag beim Beklagten erschienen sei, habe dieser das Pferd bereits einem Dritten verkauft gehabt. Der Kläger habe dann vom Beklagten die Rückzahlung des erhaltenen Betrages von 1000 S verlangt, dieser habe ihm die Rückzahlung zwar versprochen, eine solche aber nicht geleistet. Außerdem schulde ihm der Beklagte an Treiberlohn für eine Kuh den Betrag von 90 S. Das Prozeßgericht verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des Treiberlohnes für die Kuh im Betrage von 30 S und wies dasMehrbegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger vom Beklagten einen bestimmten, zehn Jahre alten Hengst um den Betrag von 5500 S kaufte, der sich im Stall eines gewissen G. befand und den der Kläger dem Beklagten, dem das Pferd in diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, genau beschrieb, daß der Kläger dann an einem Samstag zur Übernahme des Pferdes beim Beklagten, der nicht anwesend war, erschien, das Pferd besichtigte und den im Stall des Beklagten anwesenden, bei letzterem aushilfweise beschäftigten P. erklärte, er nehme das Pferd nicht, weil es zu schwach sei, er werde am nächsten Tage (Sonntag) zum Beklagten kommen und mit diesem verhandeln. Der Beklagte wartete den ganzen Sonntag auf den Kläger, der nicht erschien, und verkaufte am Abend des Sonntag das Pferd telephonisch einem Dritten, der es am nächsten Tag (Montag) abholte. Der Kläger verlangte wohl dann vom Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 1000 S, doch lehnte dies der Kläger ab. Das Prozeßgericht beurteilte die geleistete Zahlung als Angeld im Sinne des Paragraph 908, ABGB., war der Meinung, daß der Kläger durch seine Erklärung, er nehme das Pferd nicht, seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, welcher Rücktritt zu Unrecht erfolgte, weil der Beklagte irgend welche Zusagen hinsichtlich des Pferdes, das gar nicht er, sondern nur der Kläger kannte, nicht gemacht hatte, und daher vom Klägerverschuldet war, weshalb der Beklagte berechtigt sei, das Angeld zu behalten. Hinsichtlich des Treiberlohnes für eine Kuh fand das Prozeßgericht nur einen solchen in der Höhe von 30 S für angemessen.
Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten auch zur Bezahlung des Betrages von 1000 S. Es übernahm die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, war aber der Ansicht, daß die vom Kläger gegenüber dem Pferdewärter P. abgegebene Erklärung, er könne das Pferd nicht nehmen, es sei zu schwach keinen Rücktritt vom Vertrag darstelle, zumal der Kläger gleichzeitig erklärt habe, er werde am nächsten Tag kommen und mit dem Beklagten darüber verhandeln. Der Beklagte habe daher aus dieser Äußerung entnehmen müssen, daß der Kläger mit ihm wegen des Pferdes noch verhandeln wolle. Überdies habe der Beklagte niemals behauptet, daß P. sein Vertreter und zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung ermächtigt gewesen sei. Der Beklagte hätte daher noch nicht am Abend des Sonntag das Pferd weiter verkaufen dürfen, sein Rücktritt vom Vertrag sei zu Unrecht erfolgt, da er dem Kläger keine Nachfrist eingeräumt habe; eine solche müsse im Falle des § 908 ABGB. nur bei festgestellter schuldhafter Verzögerung nicht gewährt werden, eine schuldhafte Verzögerung auf Seite des Klägers liege aber nicht vor. Der Kläger sei daher berechtigt, das Angeld zurückzuverlangen.Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten auch zur Bezahlung des Betrages von 1000 S. Es übernahm die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, war aber der Ansicht, daß die vom Kläger gegenüber dem Pferdewärter P. abgegebene Erklärung, er könne das Pferd nicht nehmen, es sei zu schwach keinen Rücktritt vom Vertrag darstelle, zumal der Kläger gleichzeitig erklärt habe, er werde am nächsten Tag kommen und mit dem Beklagten darüber verhandeln. Der Beklagte habe daher aus dieser Äußerung entnehmen müssen, daß der Kläger mit ihm wegen des Pferdes noch verhandeln wolle. Überdies habe der Beklagte niemals behauptet, daß P. sein Vertreter und zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung ermächtigt gewesen sei. Der Beklagte hätte daher noch nicht am Abend des Sonntag das Pferd weiter verkaufen dürfen, sein Rücktritt vom Vertrag sei zu Unrecht erfolgt, da er dem Kläger keine Nachfrist eingeräumt habe; eine solche müsse im Falle des Paragraph 908, ABGB. nur bei festgestellter schuldhafter Verzögerung nicht gewährt werden, eine schuldhafte Verzögerung auf Seite des Klägers liege aber nicht vor. Der Kläger sei daher berechtigt, das Angeld zurückzuverlangen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.