Nach stRsp des erkennenden Senats gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 ZPO, es sei denn, es wäre der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt selbst strittig (zuletzt 3 Ob 290/02x = EFSlg 102.142 mwN). Ist der Klagegrund - wie im Anlassfall - das behauptete Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des beklagten Unterhaltsgläubigers, so betrifft der Streitgegenstand die Frage nach dem Weiterbestehen eines aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltsanspruchs iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dabei handelt es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, für die zwar der absolute Revisionsausschluss nach § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt. Allerdings besteht zufolge § 508 Abs 1 ZPO auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, bei der der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - wie hier - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 4 ZPO), keine Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die ordentliche Revision nicht zuließ. Eine Partei kann jedoch einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, diesen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Mit diesem Schriftsatz ist zugleich die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen, von diesem dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln, auch wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche“ bezeichnet wurde. Nach stRsp des erkennenden Senats gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO, es sei denn, es wäre der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt selbst strittig (zuletzt 3 Ob 290/02x = EFSlg 102.142 mwN). Ist der Klagegrund - wie im Anlassfall - das behauptete Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des beklagten Unterhaltsgläubigers, so betrifft der Streitgegenstand die Frage nach dem Weiterbestehen eines aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltsanspruchs iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Dabei handelt es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO, für die zwar der absolute Revisionsausschluss nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt. Allerdings besteht zufolge Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, bei der der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - wie hier - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO), keine Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die ordentliche Revision nicht zuließ. Eine Partei kann jedoch einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, diesen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Mit diesem Schriftsatz ist zugleich die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen, von diesem dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln, auch wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche“ bezeichnet wurde.
Der Rechtsmittelwerber hat das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, weshalb er, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision für zulässig erachtet, jedoch beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision zulassen und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass seiner Berufung Folge gegeben werde. Dem Obersten Gerichtshof steht im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Er darf über die Revision erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, ein ordentliches Rechtsmittel sei doch zulässig (stRsp, 3 Ob 290/02x mwN uva).Der Rechtsmittelwerber hat das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, weshalb er, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision für zulässig erachtet, jedoch beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision zulassen und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass seiner Berufung Folge gegeben werde. Dem Obersten Gerichtshof steht im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Er darf über die Revision erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, ein ordentliches Rechtsmittel sei doch zulässig (stRsp, 3 Ob 290/02x mwN uva).
Das Erstgericht hat deshalb die „außerordentliche“ Revision dem Berufungsgericht vorzulegen. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen, ob der in der vorliegenden Form gestellte Antrag den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Das Erstgericht hat deshalb die „außerordentliche“ Revision dem Berufungsgericht vorzulegen. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen, ob der in der vorliegenden Form gestellte Antrag den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, oder ob ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).