Der erkennende Senat bringt nachstehende Rechtslage in Erinnerung:
1. Nach stRsp des erkennenden Senats gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, es sei denn, es wäre der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt selbst strittig (3 Ob 291/01t; 3 Ob 216/00m mwN). Ist der Klagegrund - wie im Anlassfall - das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers, so betrifft der Streitgegenstand die Frage nach dem Weiterbestehen eines aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltsanspruchs iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dabei handelt es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, für die der absolute Revisionsausschluss nach § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt. Somit ist aber der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, unzutreffend. Der Kläger berief sich demnach in der "außerordentlichen" Revision zu Recht auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO.1. Nach stRsp des erkennenden Senats gehören Oppositionsklagen an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO, es sei denn, es wäre der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt selbst strittig (3 Ob 291/01t; 3 Ob 216/00m mwN). Ist der Klagegrund - wie im Anlassfall - das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers, so betrifft der Streitgegenstand die Frage nach dem Weiterbestehen eines aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltsanspruchs iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Dabei handelt es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO, für die der absolute Revisionsausschluss nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt. Somit ist aber der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, unzutreffend. Der Kläger berief sich demnach in der "außerordentlichen" Revision zu Recht auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO.
2. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht an rückständigem Unterhalt entschied, beträgt 3.633,64 EUR. Nach § 508 Abs 1 ZPO besteht auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, bei der der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - wie hier - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 4 ZPO), keine Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zuließ. Eine Partei kann jedoch einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, diesen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Mit diesem Schriftsatz ist zugleich die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu erledigen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wurde. Der Oberste Gerichtshof darf über ein solche Revision erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (3 Ob 291/01t mwN).2. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht an rückständigem Unterhalt entschied, beträgt 3.633,64 EUR. Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO besteht auch in einer familienrechtlichen Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, bei der der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - wie hier - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO), keine Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zuließ. Eine Partei kann jedoch einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, diesen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Mit diesem Schriftsatz ist zugleich die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist dieser Antrag beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu erledigen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wurde. Der Oberste Gerichtshof darf über ein solche Revision erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (3 Ob 291/01t mwN).
Das Rechtsmittel des Klägers wurde rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. In ihm wurde - in der Art eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO - auch ausgeführt, warum der Kläger die Revision für zulässig hält. Da das Berufungsgericht jedoch den gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebotenen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision infolge einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht unterließ, kann noch nicht beurteilt werden, ob der Oberste Gerichtshof befugt ist, über die Revision des Klägers zu erkennen. Er hätte dieses Rechtsmittel zu erledigen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zuließe. Spräche das Berufungsgericht dagegen aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, so fiele das Rechtsmittel des Klägers erst nach einer Beschlussfassung gemäß § 508 Abs 3 ZPO in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs. Andernfalls wäre die Revision jedenfalls unzulässig und nach § 508 Abs 4 ZPO bereits vom Berufungsgericht zurückzuweisen.Das Rechtsmittel des Klägers wurde rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. In ihm wurde - in der Art eines Abänderungsantrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - auch ausgeführt, warum der Kläger die Revision für zulässig hält. Da das Berufungsgericht jedoch den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebotenen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision infolge einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht unterließ, kann noch nicht beurteilt werden, ob der Oberste Gerichtshof befugt ist, über die Revision des Klägers zu erkennen. Er hätte dieses Rechtsmittel zu erledigen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zuließe. Spräche das Berufungsgericht dagegen aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, so fiele das Rechtsmittel des Klägers erst nach einer Beschlussfassung gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs. Andernfalls wäre die Revision jedenfalls unzulässig und nach Paragraph 508, Absatz 4, ZPO bereits vom Berufungsgericht zurückzuweisen.
3. Nach diesen Erwägungen ist der Akt vorerst dem Berufungsgericht zur Berichtigung seines Urteils durch die aufgetragene Ergänzung zurückzustellen.