Die Revision ist begründet.
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des
Berufungsgerichtes, es sei mangels einer Beweisrüge des
Berufungsgegners nicht in der Lage gewesen, die Richtigkeit der
Tatsachenfeststellungen des Erstrichters über die Zahlungszusage des
Klägers vom 18. 6. 1964 zu überprüfen, es sei vielmehr an diese
Tatsachenfeststellung gebunden. In wiederholten Entscheidungen hat
der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, daß die im
Verfahren I. Instanz siegreiche Partei nicht genötigt ist, in der
Berufungsmitteilung oder in der Berufungsverhandlung die ihr
ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu
bekämpfen, wenn sie diese Feststellungen im Revisionsverfahren
angreifen will (SZ XXVI 262 = JBl 1954 S 307, 3 Ob 156/65, 5 Ob
332/68). Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von
dieser Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Fall hat der
Erstrichter festgestellt, der Kläger habe ausdrücklich erklärt,
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten ohne Rücksicht auf den
inzwischen abgeschlossenen Ausgleich voll nachzukommen. Trotz dieser
Feststellung hat er aus rechtlichen Erwägungen im Sinne des
Klagebegehrens erkannt. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, im
Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser Feststellung zu bekämpfen.
Da jedoch das Berufungsgericht in seinem das Ersturteil zum Teil
abändernden Erkenntnis die Tatsachenfeststellung des Erstrichters
über dessen Verpflichtungserklärung seinem Spruche zugrunde gelegt
hat, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, die erstrichterliche
Feststellung im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Es handelt sich
hiebei um eine für die Entscheidung wesentliche
Tatsachenfeststellung, sodaß das Berufungsverfahren zufolge der
unrichtigen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei an die
Feststellung des Erstrichters gebunden, mangelhaft geblieben ist.
Schon diese Erwägungen müßten zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Den Rechtsausführungen des Klägers in dessen Revision kann allerdings nicht gefolgt werden.
Die Rechtsansicht des Klägers, die unbestrittene Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis beseitige einen vor dem Ausgleichsverfahren ersiegten Exekutionstitel auch hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages, widerspricht Lehre und Rechtsprechung. Es genügt in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen. Daraus, daß auch nach Erfüllung des Ausgleichs die die Ausgleichsquote übersteigende nichtbezahlte Forderung als natürliche Verbindlichkeit fortbesteht, kann nicht geschlossen werden, daß der gemäß § 53a AO neu geschaffene Exekutionstitel einen älteren auch hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages unwirksam macht. Den Erwägungen des Klägers, daß ein der Wirksamkeit beraubter Exekutionstitel durch ein Anerkenntnis nicht wieder wirksam gemacht werden könnte, kommt im vorliegenden Fall daher keine rechtliche Bedeutung zu.Die Rechtsansicht des Klägers, die unbestrittene Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis beseitige einen vor dem Ausgleichsverfahren ersiegten Exekutionstitel auch hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages, widerspricht Lehre und Rechtsprechung. Es genügt in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf die vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen. Daraus, daß auch nach Erfüllung des Ausgleichs die die Ausgleichsquote übersteigende nichtbezahlte Forderung als natürliche Verbindlichkeit fortbesteht, kann nicht geschlossen werden, daß der gemäß Paragraph 53 a, AO neu geschaffene Exekutionstitel einen älteren auch hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages unwirksam macht. Den Erwägungen des Klägers, daß ein der Wirksamkeit beraubter Exekutionstitel durch ein Anerkenntnis nicht wieder wirksam gemacht werden könnte, kommt im vorliegenden Fall daher keine rechtliche Bedeutung zu.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.