Aus der Begründung:
Die Klägerin machte in ihrer Klage einen Anspruch als Versicherungsnehmerin geltend, wie sich entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes eindeutig aus der Klagserzählung, insbesondere aber aus der Berufung auf die Feuerversicherungspolizze L 874.548 ergibt, in der als Versicherungsnehmer Johann F. und die Klägerin angeführt sind. Die Beklagte hat ausdrücklich zugegeben, daß die Klägerin und Johann F. die ihnen eigentümlich gehörige Liegenschaft bei ihr gegen Feuerversichert haben. Auch wenn es richtig wäre, daß Johann F. allein den späteren Versicherungsantrag unterschrieben hat, der zur Ausstellung der neuen Polizze für ihn und die Klägerin als Versicherungsnehmer geführt hat, so könnte dies nur dahin verstanden werden, daß er den Versicherungsantrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als Vertreter der Klägerin als seiner damaligen Ehegattin unterschrieben hat, wozu er auch berechtigt gewesen wäre, und die Beklagte dies auch so aufgefaßt hat, da sie sonst die neue Versicherungspolizze nicht auf beide Ehegatten als Versicherungsnehmer ausgestellt hätte. Dazu kommt noch, daß in der Polizze ausdrücklich vermerkt ist: Ersatz der Polizze Nr. L 862.190/XII, die nach der Behauptung der Klägerin gleichfalls auf Johann und Marie F. lautete, was von der Beklagten auch nicht bestritten wurde. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß die Klägerin und ihr Gatte Johann F. Versicherungsnehmer bei der Feuerversicherung der Beklagten waren. Es bedarf daher aus diesem Grund keiner Aufhebung es erstgerichtlichen Urteils.
Versichern Miteigentümer eine ihnen gehörige Liegenschaft gegen Feuer, so spricht die Vermutung für eine Versicherung des eigenen Eigentumsinteresses, also bei Miteigentümern des eigenen Miteigentümerinteresses (Dgl. Prölß, VersVG., 12. Aufl. S. 208, Vorbem. vor § 51 VersVG. Anm. 3). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob für jeden Miteigentümer als Versicherungsnehmer eine gesonderte Polizze für die ganze Liegenschaft ausgestellt wurde oder ob unter Anführung aller Miteigentümer als Versicherungsnehmer eine einheitliche Polizze ausgestellt wird. Es tritt im letzten Fall nicht eine versicherungsrechtliche Interessengemeinschaft ein, mit der entgegen dem Versicherungsvertragsgesetz besondere Rechtsfolgen verbunden wären. Daran ändert auch eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nichts. Die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten bildet nach der herrschenden Lehre in Österreich einen Fall schlichten Miteigentums, bei dem allerdings die Aufhebung während der Dauer der Ehe ausgeschlossen ist (vgl. Klang 2. Aufl. II 150, ferner ebendort III 1090). Es ist kein Grund vorhanden, Ehegatten, die in Ehepakten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbart haben, in versicherungsrechtlicher Hinsicht anders zu behandeln als Ehegatten, die keine Gütergemeinschaft vereinbart haben. Es kommen daher auch bei Ehegatten, die Miteigentümer einer Liegenschaft und Versicherungsnehmer sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Gütergemeinschaft vereinbart haben oder nicht, bei der Feuerversicherung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers die Bestimmungen des § 61 VersVG. 1958 genau so zur Anwendung wie bei fremden Miteigentümern einer Liegenschaft, die eine Feuerversicherung abgeschlossen haben. Ist der Versicherer einem der Miteigentümer gegenüber wegen eines durch diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles von der Leistung frei, so kann er sich aus diesem Grund noch nicht auf eine Leistungsfreiheit gegenüber den anderen Miteigentümern berufen, wenn diese nicht auch bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn Ehegatten als Miteigentümer einer Liegenschaft Versicherungsnehmer sind. Der Versicherer könnte sich nur durch ausdrückliche Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung in den Versicherungsvertrag gegen die Haftung gegenüber allen Miteigentümern bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auch nur durch einen der Miteigentümer schützen, da § 61 VersVG. 1958 einverständlich auch zu Ungunsten der Versicherungsnehmer abgeändert werden kann. Bei einer Feuerversicherung durch Miteigentümer kann aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Miteigentümer bei Fehlen besonderer Vereinbarungen noch nicht eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber, dem anderen oder den anderen Miteigentümern gefolgert werden (vgl. GlUNF. 3587).Versichern Miteigentümer eine ihnen gehörige Liegenschaft gegen Feuer, so spricht die Vermutung für eine Versicherung des eigenen Eigentumsinteresses, also bei Miteigentümern des eigenen Miteigentümerinteresses (Dgl. Prölß, VersVG., 12. Aufl. S. 208, Vorbem. vor Paragraph 51, VersVG. Anmerkung 3). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob für jeden Miteigentümer als Versicherungsnehmer eine gesonderte Polizze für die ganze Liegenschaft ausgestellt wurde oder ob unter Anführung aller Miteigentümer als Versicherungsnehmer eine einheitliche Polizze ausgestellt wird. Es tritt im letzten Fall nicht eine versicherungsrechtliche Interessengemeinschaft ein, mit der entgegen dem Versicherungsvertragsgesetz besondere Rechtsfolgen verbunden wären. Daran ändert auch eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nichts. Die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten bildet nach der herrschenden Lehre in Österreich einen Fall schlichten Miteigentums, bei dem allerdings die Aufhebung während der Dauer der Ehe ausgeschlossen ist vergleiche Klang 2. Aufl. römisch zwei 150, ferner ebendort römisch drei 1090). Es ist kein Grund vorhanden, Ehegatten, die in Ehepakten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbart haben, in versicherungsrechtlicher Hinsicht anders zu behandeln als Ehegatten, die keine Gütergemeinschaft vereinbart haben. Es kommen daher auch bei Ehegatten, die Miteigentümer einer Liegenschaft und Versicherungsnehmer sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Gütergemeinschaft vereinbart haben oder nicht, bei der Feuerversicherung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers die Bestimmungen des Paragraph 61, VersVG. 1958 genau so zur Anwendung wie bei fremden Miteigentümern einer Liegenschaft, die eine Feuerversicherung abgeschlossen haben. Ist der Versicherer einem der Miteigentümer gegenüber wegen eines durch diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles von der Leistung frei, so kann er sich aus diesem Grund noch nicht auf eine Leistungsfreiheit gegenüber den anderen Miteigentümern berufen, wenn diese nicht auch bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn Ehegatten als Miteigentümer einer Liegenschaft Versicherungsnehmer sind. Der Versicherer könnte sich nur durch ausdrückliche Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung in den Versicherungsvertrag gegen die Haftung gegenüber allen Miteigentümern bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls auch nur durch einen der Miteigentümer schützen, da Paragraph 61, VersVG. 1958 einverständlich auch zu Ungunsten der Versicherungsnehmer abgeändert werden kann. Bei einer Feuerversicherung durch Miteigentümer kann aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Miteigentümer bei Fehlen besonderer Vereinbarungen noch nicht eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber, dem anderen oder den anderen Miteigentümern gefolgert werden vergleiche GlUNF. 3587).
Die Beklagte hat im Rekurs die Frage der Repräsentantenhaftung nicht mehr releviert, doch soll im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung noch zu dieser Frage Stellung genommen werden. Die Beklagte behauptete als Versicherer aus dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, also deshalb, weil im vorliegenden Fall Johann F. als Verwalter der ganzen Liegenschaft, sei es im Sinne des § 1238 ABGB. oder im Sinne des § 837 Satz 2 ABGB., Repräsentant der Klägerin als Hälfteeigentümerin gegenüber der Beklagten gewesen sei und als solcher den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe, auch der Klägerin gegenüber nach § 61 VersVG. 1958 leistungsfrei zu sein. Die Behandlung der Frage der Repräsentantenhaftung ist in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Ehegatte Repräsentant der Ehefrau ist (vgl. GlUNF. 3587, Rspr. 1931 Nr. 288, SZ. XVI 213 = Rspr. 1934 Nr. 359 (mit ablehnender Besprechung von Wahle); Prölß a. a. O. S. 66 ff. zu § 6 VersVG. Anm. 8 B; Wahle in ZVR. 1959 S. 61 ff. und 85 ff.).Die Beklagte hat im Rekurs die Frage der Repräsentantenhaftung nicht mehr releviert, doch soll im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung noch zu dieser Frage Stellung genommen werden. Die Beklagte behauptete als Versicherer aus dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, also deshalb, weil im vorliegenden Fall Johann F. als Verwalter der ganzen Liegenschaft, sei es im Sinne des Paragraph 1238, ABGB. oder im Sinne des Paragraph 837, Satz 2 ABGB., Repräsentant der Klägerin als Hälfteeigentümerin gegenüber der Beklagten gewesen sei und als solcher den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe, auch der Klägerin gegenüber nach Paragraph 61, VersVG. 1958 leistungsfrei zu sein. Die Behandlung der Frage der Repräsentantenhaftung ist in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Ehegatte Repräsentant der Ehefrau ist vergleiche GlUNF. 3587, Rspr. 1931 Nr. 288, SZ. römisch sechzehn 213 = Rspr. 1934 Nr. 359 (mit ablehnender Besprechung von Wahle); Prölß a. a. O. S. 66 ff. zu Paragraph 6, VersVG. Anmerkung 8 B; Wahle in ZVR. 1959 S. 61 ff. und 85 ff.).
Die Frage, ob dem österreichischen Versicherungsrecht im allgemeinen eine Repräsentantenhaftung fremd ist (s. Wahle a. a. O.), braucht im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden. Johann F. war hier keinesfalls Repräsentant der Klägerin, denn es kann unmöglich in der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vermögensverwalters liegen, einen Schaden absichtlich herbeizuführen, etwa, wie hier, das verwaltete Haus in Brand zu stecken. Eine Repräsentantenhaftung in diesem Fall anzunehmen, würde bedeuten, eine Stellvertretung auch hinsichtlich vorsätzlich deliktischer Handlungen anzuerkennen, was von der Rechtsprechung stets abgelehnt wurde. Der Oberste Gerichtshof kann die damit im Widerspruch stehende Rechtsansicht der Entscheidung Rspr. 1931 Nr. 288 nicht mehr aufrechterhalten.
Da die Klägerin an dem Versicherungsfall kein Verschulden trifft, wird dem Klagebegehren stattzugeben sein.