Rechtssatz RS0080517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080517
Entscheidungsdatum
29.10.1997
Rechtssatz
Ist der Versicherer einem der Miteigentümer gegenüber wegen eines durch diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles von der Leistung frei, so kann er sich aus diesem Grunde noch nicht auf eine Leistungsfreiheit gegenüber den anderen Miteigentümern berufen, wenn diese nicht auch bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles vorsätzlich oder grob fahrlässig mitgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn Ehegatten als Miteigentümer einer Liegenschaft Versicherungsnehmer sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 460/60
Entscheidungstext OGH 19.04.1961 3 Ob 460/60
Veröff: SZ 34/60 = JBl 1961,549 = VersR 1962,815 (mit Anmerkung von Wahle)
- 7 Ob 241/97k
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 241/97k
Auch; Veröff: SZ 70/230
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080517
Dokumentnummer
JJR_19610419_OGH0002_0030OB00460_6000000_003