Die Revision des Erstklägers bekämpft das Teilurteil, soweit damit das Klagebegehren diesem gegenüber im Ausmaß von S 35.475,-- sA abgewiesen wurde; die Beklagte wendet sich mit ihren Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Die Beklagte bekämpft im Rekurs die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß sich ihre Leistungsfreiheit gegenüber der Zweitklägerin nicht gegen den Erstkläger auswirke.
Die Auswirkung des Fehlverhaltens eines mehrerer Versicherungsnehmer (Mitversicherten), das den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat (zB wegen Obliegenheitsverletzung, Prämienverzugs, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls) auf den anderen Versicherungsnehmer (Mitversicherten) wird regelmäßig davon abhängig gemacht, ob eine Mehrheit versicherter Interessen besteht oder ob ein gemeinschaftliches, gleichartiges und ungeteiltes Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. Nur im letzteren Fall soll es zu einer Zurechnung des Fehlverhaltens anderer am Vertrag beteiligter Personen kommen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65ff [70]; Prölss/Martin, VVG25, 99 Anm 6 zu § 6; Martin, Sachversicherungsrecht3, 871 Rz 75f). Während in der Haftpflichtversicherung die Interessen mehrerer am Versicherungsvertrag beteiligter Personen als voneinander unabhängig gewertet werden (SZ 53/43; Petrasch aaO), wird für die Sachversicherung regelmäßig von einem gemeinschaftlichen, gleichartigen und ungeteilten Interesse aller Versicherungsnehmer ausgegangen (Petrasch aaO; Prölss/Martin aaO; Martin aaO 1149 Rz 16), woraus abgeleitet wird, daß darf jeder Versicherungsnehmer (Mitversicherter) das Fehlverhalten des anderen gegen sich gelten lassen muß. Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer an der versicherten Sache soll demnach ebenfalls zum Einstehen eines Miteigentümers für das Verhalten des anderen führen (Prölss/Martin aaO 100, allerdings mit Berufung auf die Haftung für Repräsentanten; Martin aaO 1149 Rz 16).Die Auswirkung des Fehlverhaltens eines mehrerer Versicherungsnehmer (Mitversicherten), das den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat (zB wegen Obliegenheitsverletzung, Prämienverzugs, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls) auf den anderen Versicherungsnehmer (Mitversicherten) wird regelmäßig davon abhängig gemacht, ob eine Mehrheit versicherter Interessen besteht oder ob ein gemeinschaftliches, gleichartiges und ungeteiltes Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist. Nur im letzteren Fall soll es zu einer Zurechnung des Fehlverhaltens anderer am Vertrag beteiligter Personen kommen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 265; Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den Kfz-Versicherungen, ZVR 1985, 65ff [70]; Prölss/Martin, VVG25, 99 Anmerkung 6 zu Paragraph 6,; Martin, Sachversicherungsrecht3, 871 Rz 75f). Während in der Haftpflichtversicherung die Interessen mehrerer am Versicherungsvertrag beteiligter Personen als voneinander unabhängig gewertet werden (SZ 53/43; Petrasch aaO), wird für die Sachversicherung regelmäßig von einem gemeinschaftlichen, gleichartigen und ungeteilten Interesse aller Versicherungsnehmer ausgegangen (Petrasch aaO; Prölss/Martin aaO; Martin aaO 1149 Rz 16), woraus abgeleitet wird, daß darf jeder Versicherungsnehmer (Mitversicherter) das Fehlverhalten des anderen gegen sich gelten lassen muß. Miteigentum mehrerer Versicherungsnehmer an der versicherten Sache soll demnach ebenfalls zum Einstehen eines Miteigentümers für das Verhalten des anderen führen (Prölss/Martin aaO 100, allerdings mit Berufung auf die Haftung für Repräsentanten; Martin aaO 1149 Rz 16).
In SZ 34/60 (= VersR 1962, 815 [Wahle] = JBl 1961, 549 = EvBl 1961/299) hat sich der Oberste Gerichtshof für eine Trennung der Versicherungsansprüche mehrerer Miteigentümer ausgesprochen: Hat (nur) ein Miteigentümer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, dann besteht keine Leistungfreiheit des Versicherers gegenüber den anderen Miteigentümern. Im gleichen Sinn entschied der Oberste Gerichtshof in GlUNF 3.587.
Migsch kommt mit seiner Untersuchung (Die gegenseitige Beeinträchtigung von Leistungsansprüchen bei Rollenspaltung und Versicherung mehrerer Interessen; zur Überwindung des Abhängigkeitsprinzips, FS Ostheim 577ff) zum Ergebnis, daß zu einem vom Selbstverschuldensprinzip geprägten Versicherungsvertragsrecht besser ein Konzept passe, welches vom Prinzip der Trennung mehrerer in einem Versicherungsvertrag erfaßter Interessen ausgehe. Die Abhängigkeit der Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer vom gleichzeitigen Wohlverhalten aller wäre eine ernste Beeinträchtigung des Selbstverschuldensprinzips. Die vorzunehmende Trennung mehrerer in einem Versicherungsvertrag abgedeckter Interessen sei nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich ihrer Art nach um ganz unterschiedliche Interessen an einer Sache handle, sondern vielmehr auch bezüglich der Bruchteilsinteressen schlichter Miteigentümer (aaO 587). Die Ausschlußtatbestände der §§ 61 und 152 VersVG wirkten nach weitgehender Ansicht nur subjektiv; das spreche für das selbständige Verschuldensprinzip im Zusammenhang mit der bloß individuell gegebenen Möglichkeit der Tatbestandverwirklichung. Daher vermöge die Gefahrverwirklichung durch den Versicherungsnehmer einem anderen Versicherten nicht zu schaden (aaO 604f). Auch Lorenz-Liburnau (Zur Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Fehlverhalten seiner notwendigen Vertreter, VR 1985, 199ff) ist der Auffassung, daß bei Versicherung von Miteigentum das Fehlverhalten eines Miteigentümers nur diesem selbst, nicht aber der Gemeinschaft anzulasten sei (aaO 201).Migsch kommt mit seiner Untersuchung (Die gegenseitige Beeinträchtigung von Leistungsansprüchen bei Rollenspaltung und Versicherung mehrerer Interessen; zur Überwindung des Abhängigkeitsprinzips, FS Ostheim 577ff) zum Ergebnis, daß zu einem vom Selbstverschuldensprinzip geprägten Versicherungsvertragsrecht besser ein Konzept passe, welches vom Prinzip der Trennung mehrerer in einem Versicherungsvertrag erfaßter Interessen ausgehe. Die Abhängigkeit der Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer vom gleichzeitigen Wohlverhalten aller wäre eine ernste Beeinträchtigung des Selbstverschuldensprinzips. Die vorzunehmende Trennung mehrerer in einem Versicherungsvertrag abgedeckter Interessen sei nicht nur dann anzuwenden, wenn es sich ihrer Art nach um ganz unterschiedliche Interessen an einer Sache handle, sondern vielmehr auch bezüglich der Bruchteilsinteressen schlichter Miteigentümer (aaO 587). Die Ausschlußtatbestände der Paragraphen 61 und 152 VersVG wirkten nach weitgehender Ansicht nur subjektiv; das spreche für das selbständige Verschuldensprinzip im Zusammenhang mit der bloß individuell gegebenen Möglichkeit der Tatbestandverwirklichung. Daher vermöge die Gefahrverwirklichung durch den Versicherungsnehmer einem anderen Versicherten nicht zu schaden (aaO 604f). Auch Lorenz-Liburnau (Zur Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für das Fehlverhalten seiner notwendigen Vertreter, VR 1985, 199ff) ist der Auffassung, daß bei Versicherung von Miteigentum das Fehlverhalten eines Miteigentümers nur diesem selbst, nicht aber der Gemeinschaft anzulasten sei (aaO 201).
Nach neuerlicher Prüfung sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung (GlUNF 3.587; SZ 34/60) abzugehen. Wie die Untersuchung Migschs zeigt, bildet das Bruchteilsinteresse des Miteigentümers an der versicherten Sache durchaus ein eigenständiges Interesse, das auch in der Sachversicherung vom Fehlverhalten eines anderen Versicherungsnehmers oder Mitversicherten unabhängig sein soll. Zufolge der Ablehnung der Haftung für Repräsentanten mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage im österreichischen Recht (SZ 52/92; VersR 1987, 395 uva) besteht auch kein Anhaltspunkt für die Zurechnung des Verschuldens eines Versicherungsnehmers an andere. Der Erstkläger, den kein Vorwurf eigenen Verschuldens trifft, hat daher für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Zweitklägerin nicht einzustehen.
Der Auffassung des Erstklägers in seiner Revision, sein Interesse als Miteigentümer der versicherten Sache beschränke sich nicht auf seinen Miteigentumsanteil, sondern erstrecke sich auf die ganze Sache, so daß die Beklagte die gesamten Reparaturkosten zu decken habe, kann nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, daß das versicherte Eigentümerinteresse des Erstklägers durch die Größe seines Miteigentumsanteils beschränkt ist, ist dem Erstkläger auch entgegenzuhalten, daß die Rollenspaltung und die Versicherung mehrerer Interessen weder zu einem Vorteil noch zu einem Nachteil des Versicherers führen darf (Ehrenzweig, Deutsches [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht 34, 154f, 216f). Ein unzumutbarer Nachteil für den Versicherer würde aber darin liegen, wenn er trotz der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen einzelnen Versicherungsnehmer (Miteigentümer der versicherten Sache) den übrigen Miteigentümern den gesamten Schaden ersetzen müßte.
Sowohl Teilurteil als auch Aufhebungsbeschluß waren daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage kommt allerdings nur die Teilabweisung hinsichtlich des Erstklägers von S 35.475,-- in Frage. Die Beklagte hat, da eine Rekursbeantwortung nicht erstattet wurde, die Kosten ihres erfolglosen Rekurses gemäß §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Als Bemessungsgrundlage kommt allerdings nur die Teilabweisung hinsichtlich des Erstklägers von S 35.475,-- in Frage. Die Beklagte hat, da eine Rekursbeantwortung nicht erstattet wurde, die Kosten ihres erfolglosen Rekurses gemäß Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.