Aus der Begründung:
Der Rekurs macht geltend, wegen des verschiedenen Schuldinhaltes seien die Forderungen nicht gleichartig. Eine Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen sei grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem werde auch die Fälligkeit der Gegenforderung bestritten. Das Erfordernis der Liquidität sei durch § 391 ZPO. nicht beseitigt, weil diese Gesetzesstelle nur die Erlassung eines Teilurteiles erleichtere. Jedenfalls müsse die Voraussetzung der Liquidität für den Oppositionsstreit vorliegen, wie der OGH. in SZ. X/131 ausgesprochen habe. Die absichtliche Schadenszufügung sei nicht erwiesen.Der Rekurs macht geltend, wegen des verschiedenen Schuldinhaltes seien die Forderungen nicht gleichartig. Eine Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen sei grundsätzlich ausgeschlossen. Außerdem werde auch die Fälligkeit der Gegenforderung bestritten. Das Erfordernis der Liquidität sei durch Paragraph 391, ZPO. nicht beseitigt, weil diese Gesetzesstelle nur die Erlassung eines Teilurteiles erleichtere. Jedenfalls müsse die Voraussetzung der Liquidität für den Oppositionsstreit vorliegen, wie der OGH. in SZ. X/131 ausgesprochen habe. Die absichtliche Schadenszufügung sei nicht erwiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Warum die Fälligkeit des Anspruches nicht gegeben sein sollte, wenn er überhaupt zu Recht besteht, ist nicht einzusehen.
Zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Liquidität nicht mehr Voraussetzung für die Aufrechnung ist. Das Erfordernis der Liquidität ist nach Einführung der Zivilprozeßordnung, nämlich durch § 391 ZPO., mit der Möglichkeit der Erlassung eines Teilurteiles und der zwingenden Vorschrift, daß über die Gegenforderung weiter zu verhandeln ist, weggefallen. Damit ist die Liquidität durch § 391 ZPO. auch als materiellrechtliches Erfordernis beseitigt. Dies entspricht beinahe einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Völlig unrichtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in SZ. X/131 die Liquidität der Gegenforderung für den Oppositionsstreit verlangt hätte. Gerade im Gegenteil lehnt diese Entscheidung die Liquidität der Gegenforderung als Aufrechnungsvoraussetzung im Oppositionsstreit ausdrücklich ab und trägt die Prüfung der Gegenforderung auf.Zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Liquidität nicht mehr Voraussetzung für die Aufrechnung ist. Das Erfordernis der Liquidität ist nach Einführung der Zivilprozeßordnung, nämlich durch Paragraph 391, ZPO., mit der Möglichkeit der Erlassung eines Teilurteiles und der zwingenden Vorschrift, daß über die Gegenforderung weiter zu verhandeln ist, weggefallen. Damit ist die Liquidität durch Paragraph 391, ZPO. auch als materiellrechtliches Erfordernis beseitigt. Dies entspricht beinahe einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Völlig unrichtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in SZ. X/131 die Liquidität der Gegenforderung für den Oppositionsstreit verlangt hätte. Gerade im Gegenteil lehnt diese Entscheidung die Liquidität der Gegenforderung als Aufrechnungsvoraussetzung im Oppositionsstreit ausdrücklich ab und trägt die Prüfung der Gegenforderung auf.
Richtig ist, daß die Gleichartigkeit der Forderung gegeben ist, denn es handelt sich bei den beiden Forderungen um Geldforderungen die als solche gegeneinander aufgerechnet werden können. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen, weil die Unterhaltsforderung wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht gleichartig sei (z. B. ZBl. 1916 Nr. 282). Allein diese Eigenschaft der Unterhaltsforderung hat nichts mit der Gleichartigkeit im Sinne des § 1438 ABGB. zu tun. Denn auch bei der Unterhaltsrente sowie beim hier in Betracht kommenden Abfindungsbetrag wird ausschließlich Geld geschuldet. Da nun die Schadenersatzforderung ebenfalls eine Geldschuld ist, liegt Gleichartigkeit vor. Der besondere Charakter der Unterhaltsforderung spielt lediglich für die Frage der Pfändbarkeit dieser Forderung eine Rolle.Richtig ist, daß die Gleichartigkeit der Forderung gegeben ist, denn es handelt sich bei den beiden Forderungen um Geldforderungen die als solche gegeneinander aufgerechnet werden können. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen die Aufrechnung deshalb ausgeschlossen, weil die Unterhaltsforderung wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht gleichartig sei (z. B. ZBl. 1916 Nr. 282). Allein diese Eigenschaft der Unterhaltsforderung hat nichts mit der Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 1438, ABGB. zu tun. Denn auch bei der Unterhaltsrente sowie beim hier in Betracht kommenden Abfindungsbetrag wird ausschließlich Geld geschuldet. Da nun die Schadenersatzforderung ebenfalls eine Geldschuld ist, liegt Gleichartigkeit vor. Der besondere Charakter der Unterhaltsforderung spielt lediglich für die Frage der Pfändbarkeit dieser Forderung eine Rolle.
Nun ging die Rechtsprechung bis zur Einführung der Exekutionsordnung dahin, daß die Unterhaltsforderung als höchstpersönliche Forderung nicht pfändbar sei. Die Exekutionsordnung hat aber in § 291 Z. 2 die Pfändung von Unterhaltsbeiträgen, soweit sie 1000 Kronen übersteigen, zugelassen. Die Novelle vom Jahre 1922 hat diese gesetzliche Vorschrift wieder beseitigt, weil - nach dem Motivenbericht - eine Unterhaltsforderung infolge ihres höchstpersönlichen Charakters ohnehin unpfändbar sei. Die Rechtsprechung ist darin gefolgt und hat Unterhaltsrenten, soweit sie zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes erforderlich waren, für unpfändbar erklärt und nur den darüber hinausgehenden Betrag der Pfändung unterworfen, weil es sich bei diesem Mehrbetrag nicht um einen Unterhalt, sondern um eine andere Art von Zuwendung handle. Im gleichen Umfange wurde auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 293 EO. die Aufrechnung zugelassen. Durch § 4 Lohnpfändungsverordnung wurden Unterhaltsforderungen für bedingt pfändbar erklärt. Im Endergebnis hat sich durch Einführung dieser Vorschrift praktisch nicht viel geändert, denn gesetzliche Unterhaltsrenten bleiben damit im wesentlichen unpfändbar. Doch muß immerhin beachtet werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen solche Unterhaltsforderungen gleich Forderungen aus Arbeitseinkommen behandelt und in diesem Umfange der Pfändung unterworfen werden können. Diese Gleichstellung der Unterhaltsrente mit dem Arbeitseinkommen (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zwingt wohl dazu, diese Unterhaltsforderungen gleich anderen der Pfändung entzogenen Forderungen zu behandeln. Es muß daher auch für sie § 293 EO. im vollen Umfange gelten, so daß auch gegen Unterhaltsforderungen Schadenersatzforderungen, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde, aufgerechnet werden können (sinngemäß gleich 1 Ob 1032/52). Schutz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme des Oppositionsstreites bilden die Vorschriften über die Aufschiebung der Exekution. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Prüfung der Gegenforderung aufgetragen. Daß eine absichtliche Schadenszufügung nicht erwiesen ist, ist richtig, doch gerade zur Prüfung, ob die Gegenforderung zu Recht besteht und erwiesen werden kann, hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben.Nun ging die Rechtsprechung bis zur Einführung der Exekutionsordnung dahin, daß die Unterhaltsforderung als höchstpersönliche Forderung nicht pfändbar sei. Die Exekutionsordnung hat aber in Paragraph 291, Ziffer 2, die Pfändung von Unterhaltsbeiträgen, soweit sie 1000 Kronen übersteigen, zugelassen. Die Novelle vom Jahre 1922 hat diese gesetzliche Vorschrift wieder beseitigt, weil - nach dem Motivenbericht - eine Unterhaltsforderung infolge ihres höchstpersönlichen Charakters ohnehin unpfändbar sei. Die Rechtsprechung ist darin gefolgt und hat Unterhaltsrenten, soweit sie zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes erforderlich waren, für unpfändbar erklärt und nur den darüber hinausgehenden Betrag der Pfändung unterworfen, weil es sich bei diesem Mehrbetrag nicht um einen Unterhalt, sondern um eine andere Art von Zuwendung handle. Im gleichen Umfange wurde auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 293, EO. die Aufrechnung zugelassen. Durch Paragraph 4, Lohnpfändungsverordnung wurden Unterhaltsforderungen für bedingt pfändbar erklärt. Im Endergebnis hat sich durch Einführung dieser Vorschrift praktisch nicht viel geändert, denn gesetzliche Unterhaltsrenten bleiben damit im wesentlichen unpfändbar. Doch muß immerhin beachtet werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen solche Unterhaltsforderungen gleich Forderungen aus Arbeitseinkommen behandelt und in diesem Umfange der Pfändung unterworfen werden können. Diese Gleichstellung der Unterhaltsrente mit dem Arbeitseinkommen (wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) zwingt wohl dazu, diese Unterhaltsforderungen gleich anderen der Pfändung entzogenen Forderungen zu behandeln. Es muß daher auch für sie Paragraph 293, EO. im vollen Umfange gelten, so daß auch gegen Unterhaltsforderungen Schadenersatzforderungen, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde, aufgerechnet werden können (sinngemäß gleich 1 Ob 1032/52). Schutz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme des Oppositionsstreites bilden die Vorschriften über die Aufschiebung der Exekution. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Prüfung der Gegenforderung aufgetragen. Daß eine absichtliche Schadenszufügung nicht erwiesen ist, ist richtig, doch gerade zur Prüfung, ob die Gegenforderung zu Recht besteht und erwiesen werden kann, hat das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben.