Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses *****, A*****gasse 38. Die Beklagten sind seit 1. 12. 1956 in diesem Hause Mieter einer Wohnung, bestehend aus Zimmer und Küche, und eines Geschäftslokales. Diese Bestandräumlichkeiten wurden erst 1935 durch Umbau geschaffen. Sie waren am 30. 6. 1954 zu einem monatlichen Pauschalmietzins von 160 S, wozu noch Rauchfangkehrer- und Mistabfuhrgebühren kamen, vermietet, der dann bei einem späteren Mieter auf 250 S monatlich erhöht wurde. Auch die Beklagten zahlten ab 1. 12. 1956 bis einschließlich Mai 1958 den vereinbarten Mietzins von monatlich 250 S, außerdem die Kosten für Rauchfangkehrung und Unratabfuhr, setzten aber dann ohne Zustimmung der Kläger den Mietzins auf den nach dem Zinsstopgesetz zulässigen Mietzins von monatlich 160 S herab und erlegten wegen Annahmeverweigerung der Kläger den Mietzins ab Juni 1958 laufend beim Bezirksgericht Mattersburg zu 1 Nc 69/58.
Die Kläger brachten am 13. 10. 1958 zu K 5/58 (C 420/58) beim Erstgericht eine Aufkündigung für 31. 3. 1959 unter anderem auch wegen Nichtzahlung des Mietzinses ein. Diese Aufkündigung wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 20. 5. 1959, C 420/58-14, rechtskräftig aufgehoben. In diesem Urteil führte das Erstgericht zum Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 1 MietG aus, dass die Bestandräume nicht dem Mietengesetz unterliegen, wohl aber dem Zinsstopgesetz; der nach dem Zinsstopgesetz zulässige Mietzins aber sei von den Beklagten bezahlt worden, weshalb ein Mietzinsrückstand nicht bestehe. Es liege eine Teilnichtigkeit des Bestandvertrages hinsichtlich des den Stopzins übersteigenden Mietzinses vor. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Im Vergleich vom 30. 3. 1960, C 172/59, wurde noch die Zahlung eines monatlichen Reinigungsgeldes von 10 S vereinbart. Die Kläger brachten darauf am 1. 4. 1960 die Räumungsklage ein. Sie seien bei der Vermietung um 250 S monatlich auf Grund von Mitteilungen des Hausherrnverbandes davon ausgegangen, dass der Bestandgegenstand, der erst im Jahre 1935 neu geschaffen wurde, keinen Zinsbeschränkungen unterliege, da das Mietengesetz keine Anwendung finde und die Vermietung erst nach dem 30. 6. 1954 erfolgt sei. Wenn aber dieser Mietvertrag mit Rücksicht auf das Zinsstopgesetz ungültig wäre, könnte er nicht nur bezüglich eines Teilmietzinses ungültig, sondern müsste überhaupt nichtig sein. Die Beklagten benützten den Bestandgegenstand daher ohne gültigen Rechtstitel und seien zur Räumung verpflichtet.Die Kläger brachten am 13. 10. 1958 zu K 5/58 (C 420/58) beim Erstgericht eine Aufkündigung für 31. 3. 1959 unter anderem auch wegen Nichtzahlung des Mietzinses ein. Diese Aufkündigung wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 20. 5. 1959, C 420/58-14, rechtskräftig aufgehoben. In diesem Urteil führte das Erstgericht zum Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG aus, dass die Bestandräume nicht dem Mietengesetz unterliegen, wohl aber dem Zinsstopgesetz; der nach dem Zinsstopgesetz zulässige Mietzins aber sei von den Beklagten bezahlt worden, weshalb ein Mietzinsrückstand nicht bestehe. Es liege eine Teilnichtigkeit des Bestandvertrages hinsichtlich des den Stopzins übersteigenden Mietzinses vor. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Im Vergleich vom 30. 3. 1960, C 172/59, wurde noch die Zahlung eines monatlichen Reinigungsgeldes von 10 S vereinbart. Die Kläger brachten darauf am 1. 4. 1960 die Räumungsklage ein. Sie seien bei der Vermietung um 250 S monatlich auf Grund von Mitteilungen des Hausherrnverbandes davon ausgegangen, dass der Bestandgegenstand, der erst im Jahre 1935 neu geschaffen wurde, keinen Zinsbeschränkungen unterliege, da das Mietengesetz keine Anwendung finde und die Vermietung erst nach dem 30. 6. 1954 erfolgt sei. Wenn aber dieser Mietvertrag mit Rücksicht auf das Zinsstopgesetz ungültig wäre, könnte er nicht nur bezüglich eines Teilmietzinses ungültig, sondern müsste überhaupt nichtig sein. Die Beklagten benützten den Bestandgegenstand daher ohne gültigen Rechtstitel und seien zur Räumung verpflichtet.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung. Die Räumlichkeiten unterliegen zwar hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietengesetz, aber den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes. Die Zinsvereinbarung mit monatlich 250 S sei daher gesetzwidrig, da das Verbot des § 1 ZinsstopG auch neu abgeschlossene Mietverträge umfasse. Der gegen § 1 ZinsstopG verstoßende Mietvertrag vom 1. 12. 1956 sei zur Gänze nichtig. Das Verbot der Preisüberschreitungen richte sich gegen beide Vertragsteile. Es gehe nicht an, dass sich ein Mieter dadurch, dass er einen über dem erlaubten Preis liegenden Betrag bezahle, um in den Besitz der heute so knappen "Ware" Wohnraum zu gelangen, gegenüber den anderen Interessenten am Wohnungsmarkt einen Vorsprung verschaffe, um dann im Besitz des Bestandobjektes unter Berufung auf das ZinsstopG seinen Vertragspartner um das vereinbarte Mietgeld zu prellen. Darin liege sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber den anderen Wohnungssuchenden ein Handel wider Treu und Glauben. Der Zweck der durch das ZinsstopG aufrecht erhaltenen Preisregelung könne nicht darin gelegen sein, den Übervorteilten zu schützen, sondern liege vielmehr in der ordnungsgemäßen Verteilung des knappen Wohnraums. Das Erstgericht verwies dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 6. 5. 1959, JBl 1959 S 412, und vom 30. 9. 1959, JBl 1960 S 17. Es verneinte auch, dass durch die Behebung der von den Beklagten hinterlegten Mietzinsbeträge durch die Kläger und durch den Vergleich vom 30. 3. 1960 über die Bezahlung eines Reinigungsgeldes von 10 S monatlich ein neuer Bestandvertrag im Sinne des § 863 ABGB zustandegekommen sei.Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung. Die Räumlichkeiten unterliegen zwar hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietengesetz, aber den Bestimmungen des Zinsstopgesetzes. Die Zinsvereinbarung mit monatlich 250 S sei daher gesetzwidrig, da das Verbot des Paragraph eins, ZinsstopG auch neu abgeschlossene Mietverträge umfasse. Der gegen Paragraph eins, ZinsstopG verstoßende Mietvertrag vom 1. 12. 1956 sei zur Gänze nichtig. Das Verbot der Preisüberschreitungen richte sich gegen beide Vertragsteile. Es gehe nicht an, dass sich ein Mieter dadurch, dass er einen über dem erlaubten Preis liegenden Betrag bezahle, um in den Besitz der heute so knappen "Ware" Wohnraum zu gelangen, gegenüber den anderen Interessenten am Wohnungsmarkt einen Vorsprung verschaffe, um dann im Besitz des Bestandobjektes unter Berufung auf das ZinsstopG seinen Vertragspartner um das vereinbarte Mietgeld zu prellen. Darin liege sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber den anderen Wohnungssuchenden ein Handel wider Treu und Glauben. Der Zweck der durch das ZinsstopG aufrecht erhaltenen Preisregelung könne nicht darin gelegen sein, den Übervorteilten zu schützen, sondern liege vielmehr in der ordnungsgemäßen Verteilung des knappen Wohnraums. Das Erstgericht verwies dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 6. 5. 1959, JBl 1959 S 412, und vom 30. 9. 1959, JBl 1960 S 17. Es verneinte auch, dass durch die Behebung der von den Beklagten hinterlegten Mietzinsbeträge durch die Kläger und durch den Vergleich vom 30. 3. 1960 über die Bezahlung eines Reinigungsgeldes von 10 S monatlich ein neuer Bestandvertrag im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandegekommen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es kam unter ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Zinsstopgesetz nach dessen Zweck nicht die Nichtigkeit des gesamten Mietvertrages erfordere, weil sein Zweck durch eine bloße Teilnichtigkeit und Vertragskorrektur erreicht werden könne.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.