Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerber halten sich nicht an den festgestellten Tatbestand. Sie führen an, daß sich aus den Beilagen C und D ergebe, das Schicksal der beiden Maschinen sei ein verschiedenes gewesen. Der Kläger sollte hinsichtlich der Schleifmaschine Eigentümer und hinsichtlich der Rührmaschine nur Sicherungseigentümer werden. Da die Vereinbarung hierüber am 27. September 1960 erfolgt sei, habe der Kläger am 10. Oktober 1960, an welchem Tage von ihm der Kredit durch Umbuchung bezahlt worden war, bereits eine materiell eigene Schuld bezahlt. Hinsichtlich dieser Maschine sei daher § 1358 ABGB. nicht anwendbar. Außerdem ergebe sich aus den Beilagen C und D, daß der Kläger eine Sicherung gemäß § 1358 ABGB. gar nicht wollte. Man könne aber niemand zwingen, ein Recht zu erwerben, wenn er zu erkennen gibt, daß er diesen Rechtserwerb gar nicht anstrebt. Der Kläger habe es anscheinend vorgezogen, seine Forderung gegen Walter K. mittels Sicherungseigentums sicherzustellen.Die Revisionswerber halten sich nicht an den festgestellten Tatbestand. Sie führen an, daß sich aus den Beilagen C und D ergebe, das Schicksal der beiden Maschinen sei ein verschiedenes gewesen. Der Kläger sollte hinsichtlich der Schleifmaschine Eigentümer und hinsichtlich der Rührmaschine nur Sicherungseigentümer werden. Da die Vereinbarung hierüber am 27. September 1960 erfolgt sei, habe der Kläger am 10. Oktober 1960, an welchem Tage von ihm der Kredit durch Umbuchung bezahlt worden war, bereits eine materiell eigene Schuld bezahlt. Hinsichtlich dieser Maschine sei daher Paragraph 1358, ABGB. nicht anwendbar. Außerdem ergebe sich aus den Beilagen C und D, daß der Kläger eine Sicherung gemäß Paragraph 1358, ABGB. gar nicht wollte. Man könne aber niemand zwingen, ein Recht zu erwerben, wenn er zu erkennen gibt, daß er diesen Rechtserwerb gar nicht anstrebt. Der Kläger habe es anscheinend vorgezogen, seine Forderung gegen Walter K. mittels Sicherungseigentums sicherzustellen.
Abweichend von diesen Ausführungen gehen aber die Feststellungen der Untergerichte nur dahin, daß der Kläger mit Walter K. hinsichtlich beider Maschinen eine Vereinbarung traf, der zufolge sich K. damit einverstanden erklärt, daß der an den Bäckereimaschinen zugunsten der W.-Kredit bestehende Eigentumsvorbehalt auf den Kläger übergeht und so lange aufrecht bleibt, bis K. dem Kläger den ausgelegten Betrag zurückbezahlt hat. Eine Einschränkung auf die Rührmaschine erfolgte erst in der Vereinbarung Beilage C; eine Feststellung darüber, daß durch diese Vereinbarung (Beilagen C und D) der Kläger bereits die Schleifmaschine endgültig in das unbeschränkte Eigentum übernehmen sollte, wurde nicht getroffen. Im Gegenteil stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß sich beide darüber einig waren, daß nach dem Erlöschen des Eigentums der W.-Kredit der Kläger, um für den ausgelegten Betrag gesichert zu sein, Eigentümer der Maschinen werden und es so lange bleiben sollte, bis er den ausgelegten Betrag zurückerhalten hat. Von dieser vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung ist auszugehen. Es ergibt sich daraus jedenfalls - im Gegensatz zur Ansicht in der Revision - daß nach dem Wortlaut der Beilagen C und D der der W.-Kredit zustehende Eigentumsvorbehalt auf den Kläger übergehen sollte. Damit ist aber gerade jene Rechtsfolge zwischen den Vertragschließenden auch vereinbart worden, die ohnehin nach § 1358 ABGB. von Gesetzes wegen bei Bezahlung einer formell eigenen, materiell fremden Schuld eingetreten ist. Es ist daher der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes zu folgen, daß durch die Zahlung der Schuld durch den Kläger der Eigentumsvorbehalt der W.-Kredit auf ihn übergegangen ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß es einer Traditionshandlung bei den Einlösungsfällen der §§ 1358 und 1422 ABGB. nicht bedarf (vgl. EvBl. 1956 Nr. 7, 3 Ob 225/61).Abweichend von diesen Ausführungen gehen aber die Feststellungen der Untergerichte nur dahin, daß der Kläger mit Walter K. hinsichtlich beider Maschinen eine Vereinbarung traf, der zufolge sich K. damit einverstanden erklärt, daß der an den Bäckereimaschinen zugunsten der W.-Kredit bestehende Eigentumsvorbehalt auf den Kläger übergeht und so lange aufrecht bleibt, bis K. dem Kläger den ausgelegten Betrag zurückbezahlt hat. Eine Einschränkung auf die Rührmaschine erfolgte erst in der Vereinbarung Beilage C; eine Feststellung darüber, daß durch diese Vereinbarung (Beilagen C und D) der Kläger bereits die Schleifmaschine endgültig in das unbeschränkte Eigentum übernehmen sollte, wurde nicht getroffen. Im Gegenteil stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß sich beide darüber einig waren, daß nach dem Erlöschen des Eigentums der W.-Kredit der Kläger, um für den ausgelegten Betrag gesichert zu sein, Eigentümer der Maschinen werden und es so lange bleiben sollte, bis er den ausgelegten Betrag zurückerhalten hat. Von dieser vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung ist auszugehen. Es ergibt sich daraus jedenfalls - im Gegensatz zur Ansicht in der Revision - daß nach dem Wortlaut der Beilagen C und D der der W.-Kredit zustehende Eigentumsvorbehalt auf den Kläger übergehen sollte. Damit ist aber gerade jene Rechtsfolge zwischen den Vertragschließenden auch vereinbart worden, die ohnehin nach Paragraph 1358, ABGB. von Gesetzes wegen bei Bezahlung einer formell eigenen, materiell fremden Schuld eingetreten ist. Es ist daher der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes zu folgen, daß durch die Zahlung der Schuld durch den Kläger der Eigentumsvorbehalt der W.-Kredit auf ihn übergegangen ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß es einer Traditionshandlung bei den Einlösungsfällen der Paragraphen 1358 und 1422 ABGB. nicht bedarf vergleiche EvBl. 1956 Nr. 7, 3 Ob 225/61).
Die Revision ist auch nicht begrundet, wenn die Beklagten die Meinung vertreten, daß der Kläger sich des Rechtsgrundes des Überganges des Eigentumsvorbehaltes nach § 1358 ABGB. nicht bedient habe, weil er als Klagsgrund nur Erwerb eines Sicherungseigentums und eine vertragliche Zession des Eigentumsvorbehalts durch die W.- Kredit behauptet habe. Unter Klagsgrund sind das tatsächliche Vorbringen, nicht aber die rechtliche Beurteilung des Vorbringens und seine Unterstellung unter eine bestimmte gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, Vorbehaltseigentümer zu sein. Er hat die für diese Behauptung erforderlichen Beweismittel angeboten, die in richtiger rechtlicher Qualifikation auch sein Vorbehaltseigentum ergeben haben. Wenn der Kläger in der rechtlichen Beurteilung dabei insofern irrte, als er die Meinung vertrat, daß sich sein Vorbehaltseigentum auf die Vereinbarung mit Walter K. grunde, so kann ihm dies nicht schaden, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß der Eigentumsvorbehalt durch die Einlösung der materiell fremden Schuld von Gesetzes wegen übergegangen ist. Das Gericht ist an die rechtliche Qualifikation der Parteien nicht gebunden. Der Klagegrund für die Exszindierungsklage ist nach wie vor das behauptete Eigentum des Klägers an den gepfändeten Gegenständen. Daß ein solches Eigentum in Form des Vorbehaltseigentums vom Kläger erworben wurde, hat das Beweisverfahren ergeben. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.Die Revision ist auch nicht begrundet, wenn die Beklagten die Meinung vertreten, daß der Kläger sich des Rechtsgrundes des Überganges des Eigentumsvorbehaltes nach Paragraph 1358, ABGB. nicht bedient habe, weil er als Klagsgrund nur Erwerb eines Sicherungseigentums und eine vertragliche Zession des Eigentumsvorbehalts durch die W.- Kredit behauptet habe. Unter Klagsgrund sind das tatsächliche Vorbringen, nicht aber die rechtliche Beurteilung des Vorbringens und seine Unterstellung unter eine bestimmte gesetzliche Vorschrift zu verstehen. Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, Vorbehaltseigentümer zu sein. Er hat die für diese Behauptung erforderlichen Beweismittel angeboten, die in richtiger rechtlicher Qualifikation auch sein Vorbehaltseigentum ergeben haben. Wenn der Kläger in der rechtlichen Beurteilung dabei insofern irrte, als er die Meinung vertrat, daß sich sein Vorbehaltseigentum auf die Vereinbarung mit Walter K. grunde, so kann ihm dies nicht schaden, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß der Eigentumsvorbehalt durch die Einlösung der materiell fremden Schuld von Gesetzes wegen übergegangen ist. Das Gericht ist an die rechtliche Qualifikation der Parteien nicht gebunden. Der Klagegrund für die Exszindierungsklage ist nach wie vor das behauptete Eigentum des Klägers an den gepfändeten Gegenständen. Daß ein solches Eigentum in Form des Vorbehaltseigentums vom Kläger erworben wurde, hat das Beweisverfahren ergeben. Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.