Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist schon durch die Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];Der Oberste Gerichtshof ist schon durch die Verfassung (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];
Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anmerkung 3. zu Paragraph eins, OGHG;
Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s §§ 1, 44 JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 502, ff ZPO Rz 64). Nach Paragraph eins, Absatz eins, OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s Paragraphen eins, 44, JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ Paragraphen 3, 4, JN Rz 1), der nach Paragraph 3, Absatz 2,, aber auch (im Gerichtshofverfahren) Paragraph 4, JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (Paragraphen 62, - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).
Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 78 EO iVm § 523 erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde:Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 523, erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde:
Kodek in Rechberger³ § 523 ZPO Rz 1 mwN) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.Kodek in Rechberger³ Paragraph 523, ZPO Rz 1 mwN) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.